Geschäftswert notarielles Nachlassverzeichnis

Dezember 26, 2024

Geschäftswert notarielles Nachlassverzeichnis

OLG Hamm 15 W 310/20

Beschluss vom 01.08.2023

Keine Hinzurechnung von Nachlassverbindlichkeiten beim Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung des Geschäftswerts für ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht werterhöhend berücksichtigt werden dürfen.

Damit folgt das Gericht der überwiegenden Meinung in der Literatur und Rechtsprechung.

Sachverhalt:

Ein Notar (B1) erstellte im Auftrag einer Erbin (B2) ein Nachlassverzeichnis.

Darin wurden neben den Vermögenswerten (Aktiva) und einem fiktiven Nachlass (Schenkungen) auch Verbindlichkeiten (Passiva) des Erblassers aufgeführt.

Geschäftswert notarielles Nachlassverzeichnis

Bei der Berechnung seiner Gebühren berücksichtigte der Notar nur die Aktiva und den fiktiven Nachlass, nicht aber die Passiva.

Das Landgericht änderte die Kostenrechnung des Notars ab und erhöhte die Gebühr, da es den Wert der Passiva in die Berechnung des Geschäftswerts einbezog.

Gegen diese Entscheidung legte die Erbin Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm gab der Beschwerde der Erbin statt und bestätigte die ursprüngliche Kostenrechnung des Notars.

Nach Auffassung des Gerichts sind Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswerts für ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

Begründung:

  • Gesetzeswortlaut: Der Wortlaut des § 115 Satz 1 GNotKG, der den Geschäftswert für die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses regelt, spricht gegen eine Einbeziehung der Passiva. Die Vorschrift bezieht sich auf den „Wert der verzeichneten Gegenstände“. Der Begriff „Gegenstand“ umfasst nach Ansicht des Gerichts nur Vermögenswerte, nicht aber Schulden.

Geschäftswert notarielles Nachlassverzeichnis

  • Gesetzgebungsgeschichte: Auch die Entstehungsgeschichte des § 115 GNotKG bietet keine Grundlage für eine werterhöhende Berücksichtigung von Verbindlichkeiten.
  • Bestimmtheitsgebot: Die Einbeziehung der Passiva würde gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen. Dieses Gebot verlangt, dass die Höhe der Gebühren für den Gebührenschuldner vorhersehbar und berechenbar sein muss. Eine Berücksichtigung der Verbindlichkeiten würde diese Vorhersehbarkeit beeinträchtigen.
  • § 38 GNotKG: Diese Vorschrift regelt, dass Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abzuziehen sind. Daraus folgert das OLG Hamm, dass eine Hinzurechnung erst recht ausgeschlossen ist.

Folgen der Entscheidung:

Die Entscheidung des OLG Hamm hat zur Folge, dass Notare bei der Berechnung ihrer Gebühren für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

nur die Aktiva und den fiktiven Nachlass berücksichtigen dürfen, nicht aber die Nachlassverbindlichkeiten.

Dies führt zu einer niedrigeren Gebühr und damit zu einer geringeren Belastung für die Erben.

Fazit:

Geschäftswert notarielles Nachlassverzeichnis

Das OLG Hamm hat mit seiner Entscheidung Klarheit in einer bisher umstrittenen Frage geschaffen.

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und trägt dazu bei, dass die Kosten für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses für die Erben transparent und berechenbar bleiben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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