
Geschäftswertbestimmung im Aufgebotsverfahren bei nicht angemeldeten Forderungen nach § 36 GNotKG
OLG Bamberg, Beschl. v. 27.2.2026 – 7 W 12/26
Wie bestimmt sich der Geschäftswert in einem Aufgebotsverfahren, wenn keine Forderungen angemeldet wurden, gemäß § 36 GNotKG?
Stellen Sie sich vor, Sie erben von einem entfernten Verwandten. Sie freuen sich über das Vermögen. Doch im Hinterkopf bleibt eine Sorge: Hatte der Verstorbene vielleicht Schulden, von denen Sie nichts wissen? In Deutschland haften Erben grundsätzlich auch mit ihrem eigenen privaten Geld für die Schulden des Verstorbenen. Um dieses Risiko zu begrenzen, gibt es ein besonderes rechtliches Werkzeug. Dieses Werkzeug nennt man das Aufgebotsverfahren.
In diesem Verfahren fordert das Gericht alle unbekannten Gläubiger öffentlich auf, ihre Forderungen anzumelden. Meldet sich innerhalb einer bestimmten Frist niemand, erlässt das Gericht einen Ausschließungsbeschluss. Das bedeutet für Sie Sicherheit. Wer sich nicht rechtzeitig meldet, verliert zwar nicht seinen Anspruch, aber er kann ihn später nur noch eingeschränkt gegen Sie durchsetzen. Sie haften dann nur noch mit dem, was vom Erbe übrig ist.
Dieses Verfahren kostet natürlich Gebühren. Die Höhe dieser Gebühren hängt vom sogenannten Geschäftswert ab. Doch wie berechnet man diesen Wert, wenn sich am Ende gar kein Gläubiger gemeldet hat? Genau darum geht es in der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg.
In dem Fall, den das OLG Bamberg entscheiden musste, war die Situation klar: Ein Alleinerbe wollte sich absichern. Er beantragte das Aufgebotsverfahren. Er gab an, keine Gläubiger zu kennen. Tatsächlich meldete sich während des gesamten Verfahrens niemand. Das Gericht schloss die unbekannten Gläubiger wie gewünscht aus.
Dann kam die Rechnung vom Amtsgericht. Das Gericht setzte den Geschäftswert auf über 580.000 Euro fest. Das war der gesamte Wert des Nachlasses. Für den Erben bedeutete das sehr hohe Gebühren. Er wehrte sich gegen diese Entscheidung. Er fand es unlogisch, den vollen Wert des Erbes als Maßstab zu nehmen. Schließlich ging es im Verfahren nur um mögliche Schulden und nicht um das gesamte Vermögen.
Die Justizkasse (vertreten durch die Bezirksrevisorin) hatte eine andere Meinung. Sie fand den vollen Wert zwar auch etwas hoch. Sie schlug aber vor, 20 % des Erbes als Wert anzusetzen. Sie argumentierte, dass der Erbe durch das Verfahren einen großen Vorteil habe. Er gewinne Sicherheit für sein gesamtes Vermögen. Dieser Schutz müsse sich im Preis widerspiegeln.
Der Erbe hielt dagegen. Er erklärte, dass man normalerweise nur einen kleinen Teil der angemeldeten Forderungen als Wert nimmt. Wenn zum Beispiel Gläubiger 10.000 Euro fordern, wird der Geschäftswert oft nur auf 1.500 Euro (15 %) festgesetzt. Wenn sich gar niemand meldet, könne der Wert doch nicht plötzlich viel höher sein als bei kleinen Forderungen.
Das OLG Bamberg gab dem Erben recht. Es korrigierte den hohen Wert des Amtsgerichts drastisch nach unten.
Das Gericht stellte klar, dass der Wert des Nachlasses (also das Haus, das Auto oder das Geld auf der Bank) nicht der richtige Anknüpfungspunkt ist. Im Aufgebotsverfahren geht es nicht um die Verteilung des Erbes. Es geht ausschließlich darum, unbekannte Schulden zu finden. Deshalb ist es systemfremd, den Wert des Erbes zur Berechnung heranzuziehen.
Normalerweise nutzt man eine einfache Formel: 15 % bis 20 % der angemeldeten Forderungen. Wenn aber niemand Forderungen anmeldet, ergibt diese Rechnung mathematisch Null. Ein Geschäftswert von Null Euro ist jedoch rechtlich nicht vorgesehen. Das Verfahren hat dem Erben schließlich einen Nutzen gebracht. Er hat nun die Gewissheit, dass keine bösen Überraschungen mehr drohen. Dieser Nutzen muss etwas kosten.
Da es keine konkreten Zahlen von Gläubigern gab, nutzte das OLG Bamberg eine gesetzliche Notlösung. Das Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (GNotKG) enthält den Paragrafen 36. In Absatz 3 steht dort der sogenannte Auffangwert.
Diesen Wert nimmt man immer dann, wenn es keine anderen Anhaltspunkte für eine Schätzung gibt. Das Gericht entschied, dass dieser Betrag in Fällen ohne Anmeldungen genau richtig ist. Es ist ein fester Pauschalbetrag. Er ist unabhängig davon, ob das Erbe 100.000 Euro oder eine Million Euro wert ist.
Das Gericht gab zu, dass dies zu einer seltsamen Situation führt. Wenn sich ein Gläubiger mit einer winzigen Forderung von zum Beispiel 100 Euro meldet, wäre der Geschäftswert sehr niedrig (z.B. 15 Euro). Meldet sich gar niemand, springt der Wert auf die pauschalen 5.000 Euro hoch.
Das Gericht erklärte dazu: Das ist eben die Entscheidung des Gesetzgebers. Der Auffangwert ist die gesetzliche Untergrenze für Fälle, in denen keine Schätzung möglich ist. Trotz dieses kleinen logischen Fehlers ist das Urteil für Erben eine sehr gute Nachricht. Es verhindert, dass die Kosten des Gerichts das Erbe unnötig stark schmälern.
Hier finden Sie Erklärungen zu den Begriffen, die in diesem Fall wichtig waren:
Wenn Sie ein Erbe antreten und die finanzielle Lage unklar ist, bleibt das Aufgebotsverfahren ein wichtiges Schutzschild. Durch das Urteil des OLG Bamberg haben Sie nun mehr Planungssicherheit bei den Kosten. Sie müssen nicht befürchten, dass ein hohes Erbe automatisch zu extrem hohen Gerichtskosten für dieses spezielle Verfahren führt. Der Wert wird bei 5.000 Euro gedeckelt, sofern keine Forderungen bekannt werden. Das ist fair und schont Ihren Geldbeutel.
Dennoch ist das Erbrecht kompliziert. Jede Frist und jeder Antrag müssen genau sitzen. Fehler können dazu führen, dass Sie am Ende doch mit Ihrem Privatvermögen haften. Deshalb ist eine professionelle Begleitung in solchen Fällen sehr ratsam.
Wenn Sie Fragen zu einem Erbefall, zur Haftungsbegrenzung oder zum Aufgebotsverfahren haben, sollten Sie fachlichen Rat einholen. Nehmen Sie für eine individuelle Beratung bitte mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt auf.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.



Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen