Geschenke und der Geist von § 530 BGB – Wann man den Weihnachtsmann rückwärts spielen darf
Von RAin Berloznik
Die Weihnachtszeit, das Fest der Liebe, des Gebens und – manchmal – des Zurücknehmens. Zwischen Lebkuchen, Glühwein und „Last Christmas“ stellt sich eine Frage, die unter dem Baum gerne verdrängt wird: Wann darf ein Geschenk eigentlich zurückgefordert werden? Für all jene, die beim Schenken plötzlich das leise, gesetzliche Flüstern von § 530 BGB vernehmen, klärt die Rechtsanwaltskanzlei Krau auf. Denn wie heißt es so schön? Geben ist seliger als nehmen – es sei denn, das Gesetz sagt, dass man’s zurücknehmen darf.
Die Grundlage: § 530 BGB – Widerruf einer Schenkung
Geschenke und der Geist von § 530 BGB
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es eine magische Regel: Ein Geschenk kann zurückgefordert werden, wenn sich der Beschenkte „groben Undanks“ schuldig macht. Grober Undank – das klingt nach dem Gegenteil von „Hohoho“, oder? Aber was bedeutet das eigentlich? Können Sie die teure Armbanduhr vom letzten Jahr zurückfordern, wenn Onkel Herbert beim Weihnachtsessen die dritte Gans kritisiert hat? Spoiler: Leider nein. Für „groben Undank“ braucht es ein bisschen mehr als schlechte Tischmanieren oder unpassende Geschenke.
Grober Undank: Der Stoff für weihnachtliche Dramen
Grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte den Schenker massiv beleidigt, körperlich angreift oder sich sonst in einer Weise verhält, die einen Weihnachtsfrieden unmöglich macht. Stellen Sie sich folgende Szenarien vor:
Kurzum: Es muss knallen. Eine beleidigte WhatsApp-Nachricht reicht da nicht aus. Grober Undank erfordert ein Verhalten, das selbst dem geduldigsten Weihnachtsmann den Mantel ausziehen würde.
Geschenke und der Geist von § 530 BGB
Wann es knifflig wird
Natürlich hat das Gesetz auch seine Tücken. Was, wenn der grobe Undank erst nach vielen Jahren zutage tritt? Stellen Sie sich vor, Sie schenken Ihrem Schwager 2020 ein sündhaft teures Modellauto. Zwei Jahre später finden Sie heraus, dass er es für 30 Euro auf eBay verkauft hat, um sich Glühwein zu kaufen. Grober Undank? Nicht so einfach. Der Widerruf muss nämlich innerhalb einer „angemessenen Zeit“ erfolgen. Zur Beurteilung der „Angemessenheit“ bedienen Sie sich der Hilfe eines Juristen, der für Sie ganz fröhlich den Grinch spielen mag.
In diesem Sinne: Lassen Sie die Geschenke in den Händen der Beschenkten, außer, sie werfen Ihnen das teure Raclette-Set an den Kopf, dann wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskanzlei Krau.
Möge der Geist der Großzügigkeit (und nicht des groben Undanks) Ihre Weihnachtszeit erfüllen.
Fröhliche Weihnachten von Ihrer Rechtsanwaltskanzlei Krau!
Geschenke und der Geist von § 530 BGB