Was bedeutet der BGH-Urteil II ZR 249/96 vom 02.10.1997 für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Gesellschafterin einer anderen GbR werden wollen?
Der Bundesgerichtshof hat sich in diesem Beschluss mit einer wichtigen Frage im Gesellschaftsrecht befasst. Es geht um die Möglichkeit, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Gesellschafterin einer anderen GbR werden kann. Dies wird oft als „verschachtelte GbR“ bezeichnet. Der Fall zeigt, welche rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Probleme auftreten können.
Im vorliegenden Fall hatten zwei Personen eine GbR gegründet. Diese Gesellschaft kaufte mehrere Grundstücke für den Bau von Gebäuden. Später trat eine dritte Person in diese Gesellschaft ein. Daraufhin wurde ein weiterer Gesellschaftsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag regelte die Zusammenarbeit aller Beteiligten bei der Bebauung und Vermarktung der Grundstücke. Die neuen Gesellschafter kündigten jedoch bald darauf vorsorglich den Vertrag. Der Streit drehte sich schließlich um die Frage, wer die Kosten tragen muss, die bereits entstanden waren.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Außen-GbR grundsätzlich Gesellschafterin einer anderen GbR sein kann. Das bedeutet, dass eine Gesellschaft selbst als Gesellschafterin auftreten kann. Dies war in der Rechtsliteratur teilweise umstritten. Der BGH schließt sich damit der herrschenden Meinung an. Er betont, dass eine GbR als Gesamthandsgemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Sie kann daher auch Gründerin oder Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft werden.
Ein wichtiger Punkt in der Entscheidung betrifft die Formvorschriften. Nach Paragraf 313 BGB müssen Verträge, die den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken betreffen, notariell beurkundet werden. Der BGH hat entschieden, dass dies nicht für Gesellschaftsverträge gilt. Wenn eine GbR Grundstücke besitzt, bedeutet dies noch nicht, dass der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet sein muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschaftsvertrag keine konkrete Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung der Grundstücke enthält.
In der juristischen Literatur war die Frage der Zulässigkeit verschachtelter GbRs lange Zeit umstritten. Einige Autoren argumentierten, dass eine GbR nicht Gesellschafterin einer anderen GbR sein könne. Sie verwiesen auf die persönliche Natur der Mitgliedschaft in einer GbR. Diese Auffassung ist heute jedoch weitgehend aufgegeben. Die überwiegende Meinung folgt der Linie des BGH. Sie betont, dass die GbR als Rechtsträger auftreten kann. Daher spricht nichts gegen eine Mitgliedschaft an einer anderen GbR.
Ja, das kann sie nach der Entscheidung des BGH. Eine Außen-GbR kann als Gesellschafterin an einer anderen GbR beteiligt sein. Dies gilt grundsätzlich, soweit keine speziellen rechtlichen Gründe entgegenstehen. Die GbR kann also jede Rechtsposition einnehmen, die auch eine natürliche Person einnehmen könnte.1
Wenn der Gesellschaftsvertrag keine konkreten Verpflichtungen zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken enthält, braucht er nicht notariell beurkundet zu werden. Die Formvorschrift des Paragraf 313 BGB greift in diesen Fällen nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft Grundstücke besitzt. Die Veräußerung der Grundstücke muss jedoch im Einzelfall notariell beurkundet werden, wenn sie tatsächlich erfolgt.
Diese Kosten können nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern geregelt werden. Im vorliegenden Fall war vereinbart, dass die Neugesellschaft die bereits angefallenen Kosten übernimmt. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. Sie müssen jedoch wirksam zwischen den Parteien geschlossen worden sein.
Grundsätzlich können nach Auflösung der Gesellschaft die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn bereits vor der Beendigung der Auseinandersetzung sicher feststeht, dass ein Gesellschafter einen bestimmten Betrag verlangen kann. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn die gesellschaftliche Treuepflicht verletzt wurde. Schließlich können Ansprüche auch dann gesondert weiterverfolgt werden, wenn dies aus Sinn und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen folgt.
Wenn eine Gesellschaft wie eine GmbH Gesellschafterin werden soll, müssen die zuständigen Organe zustimmen. Im vorliegenden Fall musste der Vorstand der GmbH dem Beitritt zustimmen. Die Zustimmung muss wirksam erteilt werden. Fehlt die Zustimmung, ist der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen.
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Praxis. Sie zeigt, dass verschachtelte GbRs zulässig sind. Gleichzeitig macht sie deutlich, welche Formvorschriften zu beachten sind. Dies ist besonders wichtig für Grundstücksgesellschaften. Die Entscheidung hilft bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen.
Zwei Bauunternehmer gründen eine GbR. Sie wollen ein Grundstück kaufen und darauf ein Mehrfamilienhaus bauen. Später tritt eine dritte Person als Gesellschafterin in die GbR ein. Die GbR selbst schließt sich mit anderen GbRs zu einer größeren Baugemeinschaft zusammen. Diese Konstruktion ist nach der Entscheidung des BGH zulässig. Die GbR kann als Gesellschafterin der Baugemeinschaft auftreten. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht notariell beurkundet werden, solange er keine konkreten Verpflichtungen zum Grundstückserwerb enthält.
Eine GbR besitzt mehrere Mietshäuser. Die Gesellschafter wollen ihre Aktivitäten ausweiten. Sie gründen eine weitere GbR, die sich auf die Verwaltung der Immobilien spezialisiert. Die ursprüngliche GbR wird Gesellschafterin der neuen Verwaltungs-GbR. Auch diese Konstruktion ist möglich. Die Verwaltungs-GbR kann als eigene Rechtspersönlichkeit auftreten. Sie kann Verträge mit Dritten schließen und Verpflichtungen eingehen.
Mehrere Investoren gründen eine GbR zur Entwicklung eines Gewerbeparks. Die GbR kauft ein großes Grundstück. Zur Finanzierung tritt eine Investitionsgesellschaft als Gesellschafterin ein. Die GbR wird gleichzeitig Gesellschafterin einer weiteren GbR, die das Marketing übernimmt. Diese verschachtelte Struktur ist nach der Entscheidung des BGH zulässig. Die Investitionsgesellschaft haftet jedoch nur für die Verbindlichkeiten, die sie ausdrücklich übernommen hat. Altschulden der ursprünglichen GbR übernimmt sie nicht automatisch.
Grundstücksgesellschaften unterliegen besonderen Regeln. Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken müssen notariell beurkundet werden. Dies gilt jedoch nicht für den Gesellschaftsvertrag selbst. Der BGH hat klargestellt, dass die Formvorschrift des Paragraf 313 BGB nicht für Gesellschaftsverträge gilt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertrag keine konkrete Verpflichtung zum Grundstückserwerb enthält. Die Vertragspartner müssen daher nicht jeden Gesellschaftsvertrag beim Notar beurkunden lassen.
Die Haftung der Gesellschafter ist ein wichtiger Punkt. Jeder Gesellschafter einer GbR haftet persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies gilt auch für verschachtelte GbRs. Wenn eine GbR Gesellschafterin einer anderen GbR wird, haftet sie mit ihrem gesamten Vermögen. Die Gesellschafter der ersten GbR haften dann ebenfalls für die Verbindlichkeiten der zweiten GbR. Diese Kette der Haftung muss bei der Gründung einer verschachtelten GbR bedacht werden.
Die Entscheidung des BGH hat große praktische Bedeutung. Sie ermöglicht flexible Gestaltungen im Gesellschaftsrecht. Investoren und Unternehmer können verschachtelte Strukturen verwenden. Dies ist besonders wichtig für große Projekte. Gleichzeitig schafft die Entscheidung Rechtssicherheit. Sie zeigt, welche Formvorschriften zu beachten sind. Dies hilft bei der Planung und Durchführung von Projekten.
Eine GbR kann Gesellschafterin einer anderen GbR werden. Dies gilt für Außen-GbRs. Die Formvorschriften des Paragraf 313 BGB greifen nicht für Gesellschaftsverträge. Dies gilt zumindest, wenn keine konkreten Grundstücksverpflichtungen enthalten sind. Ansprüche nach Auflösung der Gesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen einzeln geltend gemacht werden. Die Zustimmung der zuständigen Organe ist erforderlich. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Praxis.
Für rechtssuchende Bürger in Mittelhessen bedeutet diese Entscheidung, dass sie bei der Gründung von Gesellschaften flexibler vorgehen können. Wenn Sie eine GbR gründen möchten, die an anderen Gesellschaften beteiligt sein soll, können Sie dies tun. Sie müssen jedoch darauf achten, welche Formvorschriften gelten. Bei Grundstücksgesellschaften sollten Sie sorgfältig prüfen, ob eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Ein Notar in Wetzlar, Gießen oder Marburg kann Sie hierbei beraten.
Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr bietet Ihnen gerne ihre fachliche Hilfe an.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.10.1997 klargestellt, dass eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich Gesellschafterin einer anderen GbR werden kann. Die Entscheidung führte folgende Leitsätze auf:
Zudem entschied der BGH, dass Paragraf 313 BGB (heute Paragraf 311b BGB) nicht für Gesellschaftsverträge gilt, wenn diese keine konkrete Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken enthalten.
Die Zulässigkeit der sogenannten „verschachtelten GbR“ – also einer GbR als Gesellschafterin einer anderen GbR – ist heute anerkannt und wurde durch die Rechtsprechung und Gesetzgebung bestätigt:
1. Personengesellschaften als Gesellschafter einer GbR
Zum Kreis der möglichen Gesellschafter einer GbR gehören auch Personengesellschaften wie die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) sowie die Partnerschaftsgesellschaft und die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine GbR kann sich sowohl an einer anderen GbR als auch an einer OHG beteiligen.
2. GbR als Gesellschafterin anderer Gesellschaften
Eine rechtsfähige GbR kann ohne weiteres Gesellschafterin einer GmbH sein, auch Alleingesellschafterin. Auch die Beteiligung an Personengesellschaften ist möglich. Die Gesetzesbegründung zu Paragraf 707a Abs. 1 BGB führt aus, dass die fehlende Voreintragung der GbR nur die Eintragungsfähigkeit entfallen lässt, aber gleichwohl die materielle Stellung als Gesellschafterin unberührt bleibt.
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021, das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist, hat das Recht der GbR grundlegend geändert6. Dies hat Auswirkungen auf verschachtelte GbRs:
1. Ausdrückliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit
Mit dem MoPeG ist die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich anerkannt. Paragraf 705 Abs. 2 BGB nF. stellt klar, dass rechtsfähige Personengesellschaften selbst Träger ihres Gesellschaftsvermögens sind.
2. Gesellschaftsregister und eGbR
Die GbR kann in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eingetragen werden8. Für eingetragene GbRs gilt der im Register eingetragene Sitz als Sitz der Gesellschaft. Eine eingetragene GbR muss den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen.
3. Eintragungserfordernis für Gesellschafterstatus
Nach Paragraf 707a Abs. 1 Satz 2 BGB nF soll eine GbR als Gesellschafterin nur dann in ein Register eingetragen werden, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies bedeutet:
1. Grundstücksgesellschaften
Für Grundstücksgesellschaften gibt es nach dem MoPeG neue Anforderungen. Eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene GbR muss sich im Gesellschaftsregister registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen, bevor eine nach dem 31.12.2023 beantragte Übertragung des Grundstücks im Grundbuch vollzogen werden kann.
2. Transparenz und Publizität
Die Eintragung im Gesellschaftsregister erzeugt Bindungswirkung an die dadurch erzeugte Transparenz. Dies ist besonders wichtig für verschachtelte GbRs, da dadurch die Gesellschafterstruktur transparenter wird.
3. Beteiligung an Kapitalgesellschaften
Im Zuge des MoPeG sieht die Neuregelung von Paragraf 40 I 3 GmbHG vor, dass eine GbR nur dann in die Gesellschafterliste eingetragen werden kann bzw. Veränderungen an ihrer Eintragung vorgenommen werden können, wenn sie nach Paragrafen 707 ff. in das Gesellschaftsregister eingetragen ist4. Die Aufnahme der GbR in die Gesellschafterliste beinhaltet dann allein die Gesellschaft selbst mit ihrem Namen und Sitz sowie der Angabe ihrer Registerdaten.
Die Entscheidung BGH II ZR 249/96 ist damit in ihrer Kernaussage zur Zulässigkeit verschachtelter GbRs weiterhin gültig, wurde jedoch durch das MoPeG hinsichtlich der Publizitäts- und Transparenzanforderungen präzisiert und ergänzt.
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