Gesellschafterbeschluss Rechtsverfolgungskosten 

August 10, 2017

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten einer GmbH, die erfolglos versucht hatte,

Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (KG) zu werden, ein außergewöhnliches Geschäft darstellt.

Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bedarf daher der Zustimmung aller Gesellschafter.

Zudem sind Gesellschafter, die von der GmbH Zahlungen erhalten haben, von der Abstimmung ausgeschlossen.

Sachverhalt:

Gesellschafterbeschluss Rechtsverfolgungskosten

Die Klägerin war Kommanditistin einer KG.

Der Beirat der KG hatte versucht, die Komplementärin auszutauschen und durch eine GmbH zu ersetzen.

Dies scheiterte jedoch.

Die GmbH machte daraufhin gegenüber der KG Kosten geltend, die ihr im Zusammenhang mit dem gescheiterten Führungswechsel entstanden waren.

Auf einer Gesellschafterversammlung wurde über die Übernahme dieser Kosten abgestimmt.

Der Versammlungsleiter stellte fest, dass der Beschluss nicht zustande gekommen sei, da er die Stimmen der Beiratsmitglieder nicht mitgezählt hatte.

Die Klägerin focht den Beschluss an und verlangte die Zahlung der Kosten an die GmbH.

Entscheidung des OLG:

Das OLG wies die Klage ab.

Gesellschafterbeschluss Rechtsverfolgungskosten

Begründung:

  1. Außergewöhnliches Geschäft: Die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten der GmbH war ein außergewöhnliches Geschäft, da es sich um eine Leistung handelte, die nicht im Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb stand.

  2. Zustimmung aller Gesellschafter: Für ein außergewöhnliches Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

  3. Stimmverbot: Die Klägerin und die Beiratsmitglieder waren von der Abstimmung ausgeschlossen, da sie von der GmbH Zahlungen erhalten hatten.

    • Interessenkonflikt: Die Zahlungen stellten einen Interessenkonflikt dar.
    • Stimmrechtsausschluss: Gesellschafter, die ein Sonderinteresse verfolgen, sind von der Abstimmung ausgeschlossen.
    • Analoge Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG: Das Stimmverbot für GmbH-Gesellschafter ist analog auf KG-Gesellschafter anzuwenden.
  4. Kein wichtiger Grund: Es lag kein wichtiger Grund für die Ablösung der Komplementärin vor. Daher durften die Kosten der Prozesse nicht als erforderlich angesehen werden.

  5. § 110 HGB: Nach § 110 HGB kann ein Gesellschafter Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er in Gesellschaftsangelegenheiten für erforderlich halten durfte. Im vorliegenden Fall waren die Kosten jedoch nicht erforderlich.

Folgen des Urteils:

Das Urteil des OLG Celle verdeutlicht die Grenzen der Befugnisse der Gesellschafterversammlung einer KG.

Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. Zudem sind Gesellschafter mit Interessenkonflikten von der Abstimmung ausgeschlossen.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das Urteil schützt die Interessen der Minderheitsgesellschafter.
  • Es stellt hohe Anforderungen an die Beschlussfassung in außergewöhnlichen Angelegenheiten.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der KG-Geschäftsführung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Aufklärungspflicht des Immobilienverkäufers – Verweis auf Datenraum

Aufklärungspflicht des Immobilienverkäufers – Verweis auf Datenraum

April 25, 2025
Aufklärungspflicht des Immobilienverkäufers – Verweis auf DatenraumRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Septem…
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Geschäftsführerabberufung trotz Stimmrechtsvereinbarung

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Geschäftsführerabberufung trotz Stimmrechtsvereinbarung

April 24, 2025
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Geschäftsführerabberufung trotz StimmrechtsvereinbarungRA und Notar KrauDas Landgericht München I wi…
Firmenbestattung - Auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund ist Täter

Firmenbestattung – Auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund ist Täter

April 24, 2025
Firmenbestattung – Auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund ist TäterBGH 5 StR 287/24, Beschluss vom 27.02.2025RA und Notar Krau …