Gesellschaftergeschäftsführer einer oHG übt eine selbstständige Tätigkeit aus – SG Darmstadt S 8 KR 767/11
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der Kläger war seit dem 01.05.2010 Geschäftsführer der Autoteile C. oHG.
Trotz seiner umfassenden Befugnisse und Verantwortlichkeiten war er nicht als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen.
Die Frage war, ob der Kläger in seiner Position der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Vertragliche Regelungen und Arbeitsverhältnis
Am 03.05.2010 schloss der Kläger einen Vertrag mit der Autoteile C., der ihm weitreichende Befugnisse einräumte.
Dazu gehörten:
Die eigenverantwortliche Leitung aller Geschäftsbelange
Die Befugnis, Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen und Stimmrecht bei Beschlüssen auszuüben
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und alleinige Vertretungsbefugnis gemäß § 126 HGB
Die Bestimmung seiner Arbeitszeit, -ort und -inhalt
Eine Vergütung in Höhe von 30.000 Euro jährlich sowie eine Gewinnbeteiligung von 10%
Zusätzlich erklärte sich der Kläger bereit, das Unternehmen wirtschaftlich zu unterstützen, z.B. durch Übernahme von Bürgschaften oder Einbringen von Kapital.
Position der Beklagten
Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger aufgrund fehlender Kapitalmehrheit oder Sperrminorität sowie der steuerrechtlichen Behandlung seines Einkommens als Arbeitnehmer betrachtet werden sollte.
Daher sei er versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Das Gericht hob die Bescheide der Beklagten auf und stellte fest, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht unterliegt.
Die Begründung umfasste mehrere Aspekte:
Vertretungsmacht und Selbständigkeit:
Der Kläger war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und hatte gemäß § 126 HGB eine unbeschränkbare Vertretungsmacht.
Die Vertragsvereinbarung erlaubte ihm eine umfassende Kontrolle über seine Tätigkeit und die Geschicke des Unternehmens.
Stimmrecht und Kündigungsschutz:
Der Kläger besaß Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und konnte Beschlüsse herbeiführen.
Eine Kündigung seines Vertrags durch die Gesellschaft bedurfte eines Gesellschafterbeschlusses, an dem der Kläger mitwirken musste, was einen faktischen Kündigungsschutz bedeutete.
Unternehmerisches Risiko:
Die Vergütung des Klägers war an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens gekoppelt, und er erhielt eine Gewinnbeteiligung.
Er war bereit, Bürgschaften zu übernehmen und Kapital einzubringen, was ein unternehmerisches Risiko darstellte.
Gesellschafterstellung und Haftung:
Obwohl der Kläger nicht im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen war, galt er aufgrund seiner weitreichenden Befugnisse und Verantwortlichkeiten als faktischer Gesellschafter.
Gemäß § 128 HGB haftet er persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, was ein erhebliches Unternehmerrisiko darstellte.
Schlussfolgerungen des Gerichts
Aufgrund der umfassenden Vertretungsmacht, dem Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen, dem unternehmerischen Risiko sowie der persönlichen Haftung wurde der Kläger als selbständiger Gesellschaftergeschäftsführer betrachtet.
Daher unterlag er nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Kostenentscheidung
Die Beklagte wurde verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Zusammenfassung
Das Urteil stellte klar, dass der Kläger als selbständiger Geschäftsführer der Autoteile C. oHG nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt, da er umfassende Befugnisse, ein erhebliches Unternehmerrisiko und persönliche Haftung gemäß § 128 HGB trug, trotz seiner Nicht-Eintragung als Gesellschafter im Handelsregister.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.