Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister
OLG Hamm 8 W 10/24
Beschluss vom 20.06.2024
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Gesellschafter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung
der Gesellschaft zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister erwirken kann, wenn die Gesellschaft versucht, den präventiven Rechtsschutz des Gesellschafters zu vereiteln.
Sachverhalt:
Der Antragsteller war Minderheitsgesellschafter einer GmbH.
Die Mehrheitsgesellschafterin beschloss in einer Gesellschafterversammlung die Einziehung seiner Geschäftsanteile.
Der Antragsteller erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die der Gesellschaft untersagte, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.
In einer weiteren Gesellschafterversammlung, zu der der Antragsteller nicht eingeladen wurde, beschloss die Mehrheitsgesellschafterin erneut die Einziehung seiner Geschäftsanteile
und reichte die geänderte Gesellschafterliste heimlich beim Handelsregister ein.
Der Antragsteller erfuhr davon erst später und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Gesellschaft zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste.
Entscheidung:
Das OLG Hamm gab dem Antrag statt.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Gesellschaft durch ihr Vorgehen den präventiven Rechtsschutz des Antragstellers vereitelt habe.
In einem solchen Fall müsse die Rechtsordnung dem betroffenen Gesellschafter maximalen effektiven Rechtsschutz gewähren.
Dieser sei nicht auf die Erhaltung des status quo beschränkt, sondern umfasse auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Korrektur des Handelsregisters.
Bedeutung:
Die Entscheidung stärkt die Rechte von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile eingezogen werden sollen.
Sie stellt klar, dass die Gerichte in solchen Fällen den einstweiligen Rechtsschutz nicht auf die bloße Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste beschränken dürfen,
sondern auch die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste anordnen können.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft versucht, den präventiven Rechtsschutz des Gesellschafters zu vereiteln.
Kontext:
Die Entscheidung des OLG Hamm steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der bereits im Jahr 2019 entschieden hatte,
dass ein Gesellschafter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste erwirken kann.
Das OLG Hamm geht nun einen Schritt weiter und stellt klar, dass der einstweilige Rechtsschutz auch die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste umfassen kann.
Praxisfolgen:
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Gesellschafter, deren Geschäftsanteile eingezogen werden sollen.
Sie können sich nun darauf berufen, dass ihnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste,
sondern auch die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zusteht.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft versucht, ihren präventiven Rechtsschutz zu vereiteln.
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