Gesellschafterliste Einziehung Geschäftsanteile

Dezember 26, 2024

Gesellschafterliste Einziehung Geschäftsanteile

OLG Brandenburg 7 U 2/24

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Urteil vom 18.09.2024 entschieden, dass an die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes

bei einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung einer Listenkorrektur hohe Anforderungen zu stellen sind.

Im zugrundeliegenden Fall stritten die Parteien über die Rechtmäßigkeit der Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers.

Das Landgericht Potsdam hatte dem Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hob diese Entscheidung auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger seine Rechte grundsätzlich durch weniger einschneidende Maßnahmen,

wie etwa einen Widerspruch gemäß § 16 III 4 GmbHG, sichern könne.

Aus der Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste resultiere kein dringliches Bedürfnis, dem Geschäftsführer schon die Einreichung der Korrektur einstweilen zu untersagen.

Gesellschafterliste Einziehung Geschäftsanteile

Im vorliegenden Fall habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsgrund bestehe.

Der Kläger habe nicht dargetan, warum trotz der Erklärung der Beklagten, ihn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Gesellschafter zu behandeln,

damit zu rechnen sei, dass seine Gesellschafterrechte nicht beachtet würden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass an die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bei einer einstweiligen

Verfügung auf Untersagung einer Listenkorrektur hohe Anforderungen zu stellen sind.

Der Betroffene muss darlegen, dass er seine Rechte nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen sichern kann.

Hier sind die wichtigsten Punkte aus dem Urteil:

Gesellschafterliste Einziehung Geschäftsanteile

  • Verfügungsgrund: Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
  • Glaubhaftmachung: Der Antragsteller muss den Verfügungsgrund glaubhaft machen, d.h. er muss die Tatsachen, aus denen sich der Verfügungsgrund ergibt, darlegen und beweisen.
  • Hohe Anforderungen: An die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes sind bei einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung einer Listenkorrektur hohe Anforderungen zu stellen.
  • Weniger einschneidende Maßnahmen: Der Betroffene kann seine Rechte grundsätzlich durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie etwa einen Widerspruch gemäß § 16 III 4 GmbHG, sichern.
  • Rechtsscheinwirkung: Aus der Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste resultiert kein dringliches Bedürfnis, dem Geschäftsführer schon die Einreichung der Korrektur einstweilen zu untersagen.

Im vorliegenden Fall fehlte es an der Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes, da der Kläger nicht darlegen konnte,

warum seine Rechte trotz der Erklärung der Beklagten, ihn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Gesellschafter zu behandeln, gefährdet seien.

Hinweis:

Gesellschafterliste Einziehung Geschäftsanteile

Dieses Urteil zeigt, dass die Gerichte bei einstweiligen Verfügungen auf Untersagung einer Listenkorrektur hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes stellen.

Antragsteller sollten daher sorgfältig prüfen, ob sie die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfüllen, bevor sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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