Gesellschafterliste GmbH Unterlassung einstweilige Verfügung Ordnungsgeld
Oberlandesgericht Köln, 18. Zivilsenat, Beschluss Aktenzeichen: 18 W 5/25
Das Oberlandesgericht Köln wies mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln zurück.
Das Landgericht hatte zuvor den Antrag der Gläubiger auf Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin abgelehnt.
Das Landgericht Köln hatte der Schuldnerin per einstweiliger Verfügung untersagt, eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, welche die Gläubiger nicht mehr als Gesellschafter ausweist.
Hilfsweise wurde für den Fall, dass bereits eine solche Liste eingereicht wurde, die Einreichung einer korrigierten Liste angeordnet.
Die Schuldnerin reichte jedoch entgegen dem Unterlassungsgebot eine geänderte Liste ein, was bereits zur Verhängung eines Ordnungsgeldes führte.
Die Gläubiger beantragten daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgeldes, um die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu erzwingen.
Sie stützten dies auf den hilfsweisen Ausspruch der einstweiligen Verfügung sowie auf die Auslegung des Unterlassungstenors.
Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass es für die begehrte Erzwingung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch Zwangsgeld bereits an einem entsprechenden Vollstreckungstitel fehle.
Der hilfsweise im Tenor der einstweiligen Verfügung formulierte Ausspruch stelle keine taugliche Grundlage für eine Zwangsvollstreckung dar.
Eine „hilfsweise“ Titulierung sei unzulässig, da über einen Hilfsantrag erst entschieden werden dürfe, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibe.
Hier sei jedoch über die Hauptanträge (Unterlassung) positiv entschieden worden.
Zudem sei die in der einstweiligen Verfügung genannte Bedingung für den Hilfsantrag – dass bereits eine geänderte Liste eingereicht wurde – zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht erfüllt gewesen.
Der hilfsweise Ausspruch könne daher nicht als rechtsverbindliche Anordnung zur Einreichung einer korrigierten Liste verstanden werden.
Auch aus dem Unterlassungsgebot selbst ergebe sich keine Verpflichtung zur aktiven Korrektur der verbotswidrig eingereichten Liste, die nach § 888 ZPO vollstreckbar wäre.
Die Nicht-Einreichung einer korrigierten Liste stelle auch keinen erneuten Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar,
der die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO rechtfertigen würde.
Entscheidend für die Auslegung eines Unterlassungstitels sei dessen Tenor.
Hier habe das Landgericht mit dem Unterlassungsgebot allein eine Unterlassungspflicht im Sinne des § 890 ZPO aussprechen wollen, nicht aber gleichzeitig eine Handlungspflicht nach § 888 ZPO.
Dies zeige sich auch in der Androhung von Ordnungsmitteln, die nur im Rahmen des § 890 ZPO vorgesehen sei,
sowie in der ausdrücklichen Differenzierung im Antrag der Gläubiger zwischen Unterlassung und der hilfsweise beantragten Einreichung einer korrigierten Liste.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Unterlassungstitel auch aktive Handlungspflichten begründen könne, betreffe Fälle, in denen bereits vor Erlass des Titels ein Zustand
oder eine Kausalkette in Gang gesetzt wurde, bei der ein bloßes Unterlassen nicht zur Einhaltung des Verbots ausreiche.
Hier gehe es jedoch um die Verhinderung einer konkreten, zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht erfolgten Handlung.
Zur Beachtung des Unterlassungsgebots hätte bloßes Nichtstun ausgereicht, sodass keine flankierenden Handlungspflichten anzunehmen seien.
Zwar bestehe möglicherweise ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste, für dessen Vollstreckung sei jedoch ein gesonderter Titel erforderlich, da der reine Unterlassungstitel solche Handlungen nicht umfasse.
Den Gläubigern stehe es grundsätzlich offen, einen solchen Titel zu erwirken.
Das Oberlandesgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, da es nicht ausschließen konnte, dass der Bundesgerichtshof möglicherweise abweichend von der hier vertretenen Ansicht auch einen auf
Unterlassung gerichteten Titel als Grundlage für die Vollstreckung einer Handlungspflicht zur Folgenbeseitigung ansehen könnte.
Dies erscheine vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Verbot der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste nicht ausgeschlossen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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