
Gesellschafterliste GmbH Unterlassung einstweilige Verfügung Ordnungsgeld
Oberlandesgericht Köln, 18. Zivilsenat, Beschluss Aktenzeichen: 18 W 5/25
Das Oberlandesgericht Köln wies mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln zurück.
Das Landgericht hatte zuvor den Antrag der Gläubiger auf Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin abgelehnt.
Das Landgericht Köln hatte der Schuldnerin per einstweiliger Verfügung untersagt, eine Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, welche die Gläubiger nicht mehr als Gesellschafter ausweist.
Hilfsweise wurde für den Fall, dass bereits eine solche Liste eingereicht wurde, die Einreichung einer korrigierten Liste angeordnet.
Die Schuldnerin reichte jedoch entgegen dem Unterlassungsgebot eine geänderte Liste ein, was bereits zur Verhängung eines Ordnungsgeldes führte.
Die Gläubiger beantragten daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgeldes, um die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu erzwingen.
Sie stützten dies auf den hilfsweisen Ausspruch der einstweiligen Verfügung sowie auf die Auslegung des Unterlassungstenors.
Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass es für die begehrte Erzwingung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch Zwangsgeld bereits an einem entsprechenden Vollstreckungstitel fehle.
Der hilfsweise im Tenor der einstweiligen Verfügung formulierte Ausspruch stelle keine taugliche Grundlage für eine Zwangsvollstreckung dar.
Eine „hilfsweise“ Titulierung sei unzulässig, da über einen Hilfsantrag erst entschieden werden dürfe, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibe.
Hier sei jedoch über die Hauptanträge (Unterlassung) positiv entschieden worden.
Zudem sei die in der einstweiligen Verfügung genannte Bedingung für den Hilfsantrag – dass bereits eine geänderte Liste eingereicht wurde – zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht erfüllt gewesen.
Der hilfsweise Ausspruch könne daher nicht als rechtsverbindliche Anordnung zur Einreichung einer korrigierten Liste verstanden werden.
Auch aus dem Unterlassungsgebot selbst ergebe sich keine Verpflichtung zur aktiven Korrektur der verbotswidrig eingereichten Liste, die nach Paragraf 888 ZPO vollstreckbar wäre.
Die Nicht-Einreichung einer korrigierten Liste stelle auch keinen erneuten Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar,
der die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes nach Paragraf 890 ZPO rechtfertigen würde.
Entscheidend für die Auslegung eines Unterlassungstitels sei dessen Tenor.
Hier habe das Landgericht mit dem Unterlassungsgebot allein eine Unterlassungspflicht im Sinne des Paragraf 890 ZPO aussprechen wollen, nicht aber gleichzeitig eine Handlungspflicht nach Paragraf 888 ZPO.
Dies zeige sich auch in der Androhung von Ordnungsmitteln, die nur im Rahmen des Paragraf 890 ZPO vorgesehen sei,
sowie in der ausdrücklichen Differenzierung im Antrag der Gläubiger zwischen Unterlassung und der hilfsweise beantragten Einreichung einer korrigierten Liste.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Unterlassungstitel auch aktive Handlungspflichten begründen könne, betreffe Fälle, in denen bereits vor Erlass des Titels ein Zustand
oder eine Kausalkette in Gang gesetzt wurde, bei der ein bloßes Unterlassen nicht zur Einhaltung des Verbots ausreiche.
Hier gehe es jedoch um die Verhinderung einer konkreten, zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht erfolgten Handlung.
Zur Beachtung des Unterlassungsgebots hätte bloßes Nichtstun ausgereicht, sodass keine flankierenden Handlungspflichten anzunehmen seien.
Zwar bestehe möglicherweise ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste, für dessen Vollstreckung sei jedoch ein gesonderter Titel erforderlich, da der reine Unterlassungstitel solche Handlungen nicht umfasse.
Den Gläubigern stehe es grundsätzlich offen, einen solchen Titel zu erwirken.
Das Oberlandesgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, da es nicht ausschließen konnte, dass der Bundesgerichtshof möglicherweise abweichend von der hier vertretenen Ansicht auch einen auf
Unterlassung gerichteten Titel als Grundlage für die Vollstreckung einer Handlungspflicht zur Folgenbeseitigung ansehen könnte.
Dies erscheine vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Verbot der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste nicht ausgeschlossen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen