Gesellschafterstellung eines Ungeborenen im Handelsregister

Mai 21, 2018

Gesellschafterstellung eines Ungeborenen im Handelsregister

ungeborenes Kind als Kommanditist

OLG Celle 9 W 13/18

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass ein ungeborenes Kind nicht als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen werden kann.

Die Schenkung eines Kommanditanteils an ein ungeborenes Kind ist zudem nicht als lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen und bedarf daher der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Hintergrund:

Eine schwangere Frau (weitere Beteiligte zu 1) wollte ihrem ungeborenen Kind (weitere Beteiligte zu 2) einen Kommanditanteil an einer Windenergiegesellschaft schenken.

Die Eintragung des Gesellschafterwechsels im Handelsregister wurde beantragt, jedoch vom Registergericht abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mutter, die sie im eigenen Namen und als Prozessstandschafterin ihres ungeborenen Kindes einlegte.

Entscheidung des Gerichts:

Gesellschafterstellung eines Ungeborenen im Handelsregister

Das OLG Celle wies die Beschwerde zurück.

1. Prozessstandschaft:

Die Mutter konnte die Beschwerde nicht als Prozessstandschafterin für ihr ungeborenes Kind einlegen, da sie dieses nicht allein vertreten kann.

Die elterliche Sorge steht nach der Geburt grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu.

2. Eintragung des Gesellschafterwechsels:

Die Eintragung des Gesellschafterwechsels wurde zu Recht abgelehnt.

Ein Gesellschafterwechsel kann erst dann eingetragen werden, wenn er vollzogen ist.

Im vorliegenden Fall ist der Rechtserwerb des ungeborenen Kindes jedoch noch ungewiss, da er unter der Bedingung der Lebendgeburt steht.

Die Eintragung eines ungewissen Rechtserwerbs widerspräche den Prinzipien der Registerwahrheit und Registerklarheit.

3. Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:

Das Gericht stellte fest, dass die Schenkung eines Kommanditanteils an einer wirtschaftenden Windenergiegesellschaft

an ein ungeborenes Kind nicht als lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft anzusehen ist.

Die Beteiligung an einer solchen Gesellschaft ist mit Risiken verbunden, da es zur Notwendigkeit von Nachschüssen, Abgabenschulden oder Steuerforderungen kommen kann.

Dies könnte dazu führen, dass das Kind nach seiner Geburt mit Schulden belastet wird.

Daher bedarf die Schenkung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

4. Registervollmacht:

Gesellschafterstellung eines Ungeborenen im Handelsregister

Das Gericht äußerte Zweifel an der Wirksamkeit der im Schenkungsvertrag erteilten Registervollmacht des ungeborenen Kindes.

Durch die Ausübung der Vollmacht könnten Gebührenansprüche gegen das Kind entstehen, was die Vollmacht nicht zu einem lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäft macht.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Celle verdeutlicht die rechtlichen Hürden bei der Schenkung von Gesellschaftsanteilen an ungeborene Kinder.

Die Eintragung im Handelsregister ist erst nach der Geburt möglich und die Schenkung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn sie nicht als lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen ist.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, da die Frage der Eintragungsfähigkeit der Gesellschafterstellung eines ungeborenen Kindes im Handelsregister grundsätzliche Bedeutung hat.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Nachlassplanung, da sie die Grenzen der vorweggenommenen Erbfolge aufzeigt.
  • Es ist ratsam, bei der Planung der Vermögensnachfolge für ungeborene Kinder rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die gewählten Instrumente den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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