Gesellschafterstreit – Aussetzung des Verfahrens

Dezember 7, 2025

Gesellschafterstreit Aussetzung des Verfahrens

BayObLG, Beschluss v. 19.11.2025 – 101 W 141/25 e

Vorinstanz:

LG München I, Beschluss vom 04.09.2025 – 5 HK O 6296/25

Hintergrund des Streits

In diesem Rechtsstreit geht es um einen Konflikt zwischen einer Gesellschafterin und einer GmbH. Die Gesellschafterin (die Beschwerdeführerin) und eine andere Firma hielten ursprünglich jeweils 50 Prozent der Anteile an dieser GmbH. Es gab also zwei gleichberechtigte Partner.

Der Konflikt eskalierte im März 2025. Die andere Gesellschafterin hielt eine Versammlung ab. An dieser Versammlung nahm die Beschwerdeführerin nicht teil. Dort wurde beschlossen, dass die Beschwerdeführerin aus der Firma ausgeschlossen wird. Außerdem wurden ihre Geschäftsanteile eingezogen. Der Grund für diesen Rauswurf war der Vorwurf, dass sie für die Konkurrenz arbeite. Das ist laut Vertrag verboten.

Nach diesem Beschluss ließ der Geschäftsführer die Gesellschafterliste im Handelsregister ändern. In der neuen Liste stand nur noch die andere Firma als alleinige Gesellschafterin. Die Beschwerdeführerin war dort nicht mehr aufgeführt. Wer nicht in dieser Liste steht, gilt vor dem Gesetz normalerweise nicht mehr als Gesellschafter.

Der Eilantrag vor Gericht

Die ausgeschlossene Gesellschafterin wehrte sich sofort. Sie ging vor Gericht und beantragte sogenannten „einstweiligen Rechtsschutz“. Das ist ein Eilverfahren für dringende Fälle. Sie wollte erreichen, dass sie vorläufig weiter als Gesellschafterin behandelt wird.

Das Landgericht München gab ihr recht. Es erließ eine „einstweilige Verfügung“. Das Gericht ordnete an:

  • Die GmbH muss die Gesellschafterin vorläufig so behandeln, als ob sie immer noch 50 Prozent der Anteile hält.
  • Die Gesellschafterliste im Handelsregister muss korrigiert werden.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Rauswurf wahrscheinlich unwirksam war. Es gab formale Fehler bei der Einladung zur Versammlung. Deshalb darf die GmbH sie nicht einfach ignorieren, solange der Streit nicht endgültig geklärt ist.

Der Streit um Informationen

Nachdem die Gesellschafterin diesen Teilsieg errungen hatte, wollte sie wissen, wie es um die Firma steht. Sie verlangte Einsicht in die Bücher und Schriftstücke der GmbH. Dieses Recht steht jedem Gesellschafter nach dem Gesetz (§ 51a GmbHG) zu.

Gesellschafterstreit – Aussetzung des Verfahrens

Die GmbH weigerte sich jedoch, diese Informationen herauszugeben. Die Firma argumentierte: Es sei noch gar nicht endgültig geklärt, ob die Frau wirklich noch Gesellschafterin ist. Darüber laufe noch ein großes Hauptverfahren vor Gericht. Die GmbH beantragte deshalb beim Landgericht, den Streit um die Informationen so lange zu pausieren (auszusetzen), bis das Hauptverfahren über den Rauswurf entschieden ist.

Das Landgericht München folgte dieser Argumentation zunächst. Es beschloss am 4. September 2025, das Verfahren über die Auskunft „auszusetzen“. Das bedeutet, das Gericht wollte erst abwarten, bis in einem anderen Prozess endgültig geklärt ist, ob der Rauswurf rechtens war. Erst danach wollte es entscheiden, ob die Frau die Informationen bekommt.

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Gegen diese Pause (Aussetzung) legte die Gesellschafterin Beschwerde ein. Der Fall landete beim Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG). Dieses Gericht entschied am 19. November 2025 zugunsten der Gesellschafterin.

Der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben. Das Verfahren darf nicht pausiert werden.

Die Begründung der Richter

Die Richter am Obersten Landesgericht fanden deutliche Worte für ihre Entscheidung. Sie erklärten den Sachverhalt wie folgt:

1. Vorläufiger Rechtsschutz muss wirken Die Gesellschafterin hatte bereits erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Gericht hatte angeordnet, dass sie vorläufig als Gesellschafterin zu behandeln ist. Wenn sie als Gesellschafterin behandelt werden muss, dann hat sie auch alle Rechte einer Gesellschafterin. Dazu gehört zwingend das Informationsrecht.

2. Keine Wartezeit durch die Hintertür Wenn das Gericht das Verfahren nun pausieren würde, wäre der Erfolg im Eilverfahren wertlos. Ein Hauptsacheverfahren kann Jahre dauern. Wenn die Gesellschafterin so lange warten müsste, bekäme sie jahrelang keine Informationen über ihre eigene Firma. Das würde ihren Schutz aushebeln. Das Gericht nannte dies einen Verstoß gegen das Gebot des „effektiven Rechtsschutzes“.

3. Die Gesellschafterliste ist entscheidend Zwar ist normalerweise die Eintragung in der Gesellschafterliste wichtig. Wer gestrichen ist, hat keine Rechte. Aber in diesem Fall hat das Gericht der GmbH verboten, sich auf diese Streichung zu berufen. Die GmbH muss die Liste korrigieren. Daher darf die GmbH jetzt nicht so tun, als sei die Frau keine Partnerin mehr.

4. Gefahr durch Zeitverlust Die Richter sahen auch eine Gefahr für die Gesellschafterin. Während der lange Prozess läuft, könnte die andere Gesellschafterin die Firma komplett umgestalten. Ohne Informationen könnte sich die ausgesperrte Gesellschafterin nicht dagegen wehren. Deshalb braucht sie die Informationen jetzt und nicht erst in ein paar Jahren.

Fazit für die Praxis

Das Gericht stellte klar: Wenn ein Gesellschafter per Eilentscheidung vorläufig wieder eingesetzt wird, dann gilt das vollumfänglich. Die Firma kann ihm dann nicht die Einsicht in die Bücher verweigern, indem sie auf langwierige andere Prozesse verweist. Das Verfahren um die Informationsrechte muss sofort weitergehen. Die Pause war rechtswidrig.

Das Landgericht muss nun unverzüglich prüfen, ob die verlangten Informationen herausgegeben werden müssen, ohne auf das Urteil im anderen Prozess zu warten.

RA und Notar Krau

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