
Gesellschafterversammlung und einstweilige Verfügung
LG Darmstadt, Urt. v. 27.10.2025 – 18 O 34/25
In der Welt der Unternehmen kann es manchmal sehr schnell gehen. Gestern waren Sie noch gleichberechtigter Partner, heute sind Sie plötzlich „ausgesperrt“. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 18 O 34/25) zeigt jedoch, dass man im juristischen Eilverfahren (der sogenannten einstweiligen Verfügung) sehr konsequent handeln muss. Wer zu lange wartet oder Pausen einlegt, verliert seinen Anspruch auf schnelle Hilfe durch das Gericht.
Hier erfahren Sie in einfachen Worten, worum es in dem Fall ging und warum der Kläger am Ende trotz schwerwiegender Vorwürfe leer ausging.
Stellen Sie sich vor, Sie besitzen die Hälfte einer Firma und sind einer von zwei Geschäftsführern. Plötzlich sperrt Sie Ihr Partner aus allen IT-Systemen aus. Sie haben keinen Zugriff mehr auf Ihre E-Mails oder wichtige Unterlagen.
Genau das passierte dem Kläger in diesem Fall. Kurz darauf gab es eine Reihe von Gesellschafterversammlungen, bei denen folgendes beschlossen wurde:
Das Problem dabei: Der Kläger wurde zu keiner dieser Versammlungen eingeladen. Er konnte sich also weder wehren noch seine Stimme abgeben. Normalerweise führt so ein schwerer Fehler dazu, dass die Beschlüsse ungültig sind.
Da solche Änderungen im Handelsregister oft schwer rückgängig zu machen sind, wollte der Kläger den schnellen Weg wählen. Er beantragte eine einstweilige Verfügung. Er wollte dem Gericht unter anderem verbieten lassen:
Zusätzlich verlangte er, dass seine Zugänge zu Programmen wie „Slack“ oder „Microsoft 365“ sofort wiederhergestellt werden.
Obwohl vieles dafür sprach, dass die Beschlüsse ohne Einladung rechtswidrig waren, hat das Landgericht Darmstadt den Antrag abgewiesen. Der Grund ist nicht der Inhalt des Streits, sondern das Verhalten des Klägers während des Prozesses.
Im September 2025 passierte etwas Entscheidendes: Beide Seiten baten das Gericht, das Verfahren „ruhen“ zu lassen. Sie wollten versuchen, sich gütlich zu einigen.
Das Gericht entschied: Wer behauptet, dass eine Sache so dringend ist, dass sie sofort entschieden werden muss, darf keine Pause einlegen. Indem der Kläger dem Ruhen zustimmte, hat er selbst gezeigt, dass es wohl doch nicht so eilig ist. In der Rechtsprache nennt man das „Selbstwiderlegung der Dringlichkeit“.
Neben dem Eilverfahren gab es auch normale Klagen (Hauptsacheverfahren). Hier stellte das Gericht fest, dass der Kläger sehr zögerlich war:
Das Gericht sagte: Wer wirklich schnelle Hilfe braucht, muss seine Verfahren mit Nachdruck vorantreiben. Wer trödelt, verliert den Anspruch auf ein Eilurteil.
Ganz am Ende des Prozesses stellte der Kläger noch neue „Hilfsanträge“. Das war jedoch über zwei Monate nach den Vorfällen. Auch hier sagten die Richter: Das kommt viel zu spät für ein Verfahren, das eigentlich auf Schnelligkeit setzt.
Das Urteil ist eine Warnung an alle Gesellschafter und Geschäftsführer. Wenn Sie sich gegen einen Rauswurf wehren wollen, müssen Sie konsequent und ohne Unterbrechung handeln. Jede Verzögerung und jeder Versuch einer langen Verhandlung ohne Zwischenlösung kann dazu führen, dass das Gericht die Dringlichkeit verneint.
Haben Sie ähnliche Probleme in Ihrem Unternehmen oder planen Sie eine Umstrukturierung? Bei komplexen Fragen im Gesellschaftsrecht ist eine präzise Beratung entscheidend.
Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.
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