Gesellschaftsanteil an GbR im Nachlass § 13a ErbStG von Erbschaftsteuerpflicht befreit – FG München 4 K 360/12

Juni 5, 2022

Gesellschaftsanteil an GbR im Nachlass § 13a ErbStG von Erbschaftsteuerpflicht befreit – FG München 4 K 360/12 – Urteil vom 08.07.2015

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht München entschied in einem Urteil vom 08.07.2015 (Aktenzeichen: 4 K 360/12), dass der Gesellschaftsanteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Nachlass nicht gemäß § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) von der Erbschaftsteuer befreit ist.

Die Klägerin, die den Gesellschaftsanteil von ihrer verstorbenen Mutter geerbt hatte, beantragte die Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG, da die GbR gewerbliche Einkünfte erzielte.

Das Gericht entschied jedoch, dass die bloße Existenz von gewerblichen Einkünften nicht automatisch die Befreiung von der Erbschaftsteuer gemäß § 13a ErbStG rechtfertigt.

Es sei vielmehr erforderlich, dass die Tätigkeit des Unternehmens über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO darstellt.

Da im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Vermietungstätigkeit der GbR einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründete, wurde der Klage nicht stattgegeben.

Gesellschaftsanteil an GbR im Nachlass § 13a ErbStG von Erbschaftsteuerpflicht befreit – FG München 4 K 360/12

Inhaltsverzeichnis:

  1. Zusammenfassung des Urteils:
    • Entscheidung des Finanzgerichts München vom 08.07.2015 (Aktenzeichen: 4 K 360/12)
    • Gesellschaftsanteil an GbR im Nachlass nicht gemäß § 13a ErbStG von Erbschaftsteuer befreit
    • Klägerin beantragte Steuerbefreiung für GbR-Gesellschaftsanteil, da diese gewerbliche Einkünfte erzielte
    • Gericht entschied, dass gewerbliche Einkünfte allein nicht zur Erbschaftsteuerbefreiung führen
    • Notwendigkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 14 AO für Steuerbefreiung
  2. Entscheidungstext:
    • Feststellung, dass GbR-Gesellschaftsanteil nicht gemäß § 13a ErbStG von Erbschaftsteuer befreit ist
    • Kostenentscheidung vorbehalten
    • Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen
  3. Tatbestand:
    • Streit um Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG für Erwerb von Todes wegen
    • Klägerin Alleinerbin nach verstorbenen Mutter
    • Nachlass umfasst Gesellschaftsanteil an GbR
    • Vermögen der GbR hauptsächlich aus vermieteten Wohnungen und Garagen
    • GbR führt seit 2008 keine Bautätigkeit mehr aus
    • GbR vorher als Einzelbetrieb geführt, dann Umwandlung in GbR aufgrund ehelicher Gütergemeinschaft
    • Klägerin beantragt Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG
    • Finanzamt lehnt Steuerbefreiung ab, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
  4. Gründe für die Entscheidung:
    • Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG setzt wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb voraus
    • Vermietung von Wohnungen allein reicht nicht aus
    • Entscheidung unabhängig von einkommensteuerlicher Qualifikation der Einkünfte
    • Ziel des Gesetzes: Begünstigung von Betrieben mit wirtschaftlicher Aktivität, nicht von reinen Vermögensverwaltungen
    • Besondere Umstände für gewerblichen Charakter müssen vorliegen, nicht nur Vermietungstätigkeit
    • GbR erfüllt nicht die Voraussetzungen für Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG
RA und Notar Krau

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