Gesellschaftsanteil an GbR im Nachlass § 13a ErbStG von Erbschaftsteuerpflicht befreit – FG München 4 K 360/12

Juni 5, 2022

Gesellschaftsanteil an GbR im Nachlass § 13a ErbStG von Erbschaftsteuerpflicht befreit – FG München 4 K 360/12 – Urteil vom 08.07.2015

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht München entschied in einem Urteil vom 08.07.2015 (Aktenzeichen: 4 K 360/12), dass der Gesellschaftsanteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Nachlass nicht gemäß § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) von der Erbschaftsteuer befreit ist.

Die Klägerin, die den Gesellschaftsanteil von ihrer verstorbenen Mutter geerbt hatte, beantragte die Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG, da die GbR gewerbliche Einkünfte erzielte.

Das Gericht entschied jedoch, dass die bloße Existenz von gewerblichen Einkünften nicht automatisch die Befreiung von der Erbschaftsteuer gemäß § 13a ErbStG rechtfertigt.

Es sei vielmehr erforderlich, dass die Tätigkeit des Unternehmens über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO darstellt.

Da im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Vermietungstätigkeit der GbR einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründete, wurde der Klage nicht stattgegeben.

Gesellschaftsanteil an GbR im Nachlass § 13a ErbStG von Erbschaftsteuerpflicht befreit – FG München 4 K 360/12

Inhaltsverzeichnis:

  1. Zusammenfassung des Urteils:
    • Entscheidung des Finanzgerichts München vom 08.07.2015 (Aktenzeichen: 4 K 360/12)
    • Gesellschaftsanteil an GbR im Nachlass nicht gemäß § 13a ErbStG von Erbschaftsteuer befreit
    • Klägerin beantragte Steuerbefreiung für GbR-Gesellschaftsanteil, da diese gewerbliche Einkünfte erzielte
    • Gericht entschied, dass gewerbliche Einkünfte allein nicht zur Erbschaftsteuerbefreiung führen
    • Notwendigkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 14 AO für Steuerbefreiung
  2. Entscheidungstext:
    • Feststellung, dass GbR-Gesellschaftsanteil nicht gemäß § 13a ErbStG von Erbschaftsteuer befreit ist
    • Kostenentscheidung vorbehalten
    • Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen
  3. Tatbestand:
    • Streit um Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG für Erwerb von Todes wegen
    • Klägerin Alleinerbin nach verstorbenen Mutter
    • Nachlass umfasst Gesellschaftsanteil an GbR
    • Vermögen der GbR hauptsächlich aus vermieteten Wohnungen und Garagen
    • GbR führt seit 2008 keine Bautätigkeit mehr aus
    • GbR vorher als Einzelbetrieb geführt, dann Umwandlung in GbR aufgrund ehelicher Gütergemeinschaft
    • Klägerin beantragt Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG
    • Finanzamt lehnt Steuerbefreiung ab, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
  4. Gründe für die Entscheidung:
    • Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG setzt wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb voraus
    • Vermietung von Wohnungen allein reicht nicht aus
    • Entscheidung unabhängig von einkommensteuerlicher Qualifikation der Einkünfte
    • Ziel des Gesetzes: Begünstigung von Betrieben mit wirtschaftlicher Aktivität, nicht von reinen Vermögensverwaltungen
    • Besondere Umstände für gewerblichen Charakter müssen vorliegen, nicht nur Vermietungstätigkeit
    • GbR erfüllt nicht die Voraussetzungen für Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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