Gesellschaftsrechtliche Nachhaftung – Auflösung der Gesellschaft – Betriebsübergang
BAG Urteil vom 13.2.2014 – 8 AZR 144/13
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. September 2012 – 7 Sa 77/12 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Haftung des Beklagten für offene Vergütungsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2011.
Der Kläger war ab dem 1. Oktober 2010 in der Gaststätte „Z“ in K als Koch beschäftigt, die von J betrieben wurde.
Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2010.
Die Gaststätte wurde ab dem 1. Dezember 2010 von der „K u. P GbR“, bestehend aus dem Beklagten und P, weitergeführt.
Der Kläger setzte seine Arbeit als Koch fort, allerdings mit einem reduzierten Gehalt.
Am 5. Januar 2011 beschlossen die Gesellschafter der GbR die einvernehmliche Auflösung der GbR zum 31. Dezember 2010.
P führte die Gaststätte ab dem 1. Januar 2011 alleine weiter und stellte dem Kläger Lohnabrechnungen aus.
Am 15. Mai 2011 kündigte P das Arbeitsverhältnis, worauf der Kläger Kündigungsschutzklage erhob.
Am 10. Juni 2011 verglichen sich der Kläger und P auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses und P verpflichtete sich zur Zahlung rückständiger Vergütung.
P leistete keine Zahlung; auch eine Zwangsvollstreckung war erfolglos.
Der Kläger erhielt Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit.
Der Kläger meint, der Beklagte hafte als ehemaliger Gesellschafter der K u. P GbR für die uneinbringlichen Vergütungsansprüche vom 1. April 2011 bis 9. Juni 2011.
Der Kläger beantragte, den Beklagten zur Zahlung von 3.417,94 Euro brutto abzüglich Insolvenzausfallgeldes zu verurteilen.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung und argumentierte, er sei nur im Dezember 2010 als Gesellschafter der K u. P GbR Arbeitgeber des Klägers gewesen und für später entstandene Vergütungsansprüche nicht haftbar.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.
Die Berufung des Beklagten hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg; das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab.
Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Zahlungsanspruch weiter.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Der Beklagte haftet nicht für die 2011 entstandenen Lohnansprüche des Klägers.
Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte nicht für die nach Auflösung der GbR entstandenen Zahlungsansprüche haftet.
Paragraf 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 160 Abs. 1 Satz 1 HGB gelte nicht, da die GbR als solche aufgelöst wurde.
Bei Dauerschuldverhältnissen kommt es für die Begründung einer Verbindlichkeit auf den Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses an.
Im vorliegenden Fall wurde die GbR jedoch aufgelöst, sodass die Gesellschaft mit dem Datum der Auflösung aufhörte zu existieren.
Ein Betriebsübergang im Sinne von Paragraf 613a BGB liegt vor, da P den Gaststättenbetrieb als Einzelunternehmer weiterführte.
Die GbR haftet nach Paragraf 613a Abs. 2 BGB nur für Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind.
Die Revision ist unbegründet, da der Beklagte nicht nach Paragraf 611 Abs. 1 BGB, Paragraf 128 Satz 1 HGB analog haftet.
Die GbR, mit der der Kläger im Dezember 2010 ein Arbeitsverhältnis hatte, war zum Zeitpunkt der Forderungen bereits aufgelöst.
Der Kläger kann den Beklagten nicht für Vergütungen nach seinem Arbeitsvertrag in Anspruch nehmen, da die GbR zum Zeitpunkt der Forderungen bereits aufgelöst war.
Eine gesellschaftsrechtliche Nachhaftung des Beklagten ist nicht gegeben, da die GbR keine Fortsetzungsklausel gemäß Paragraf 736 Abs. 1 BGB enthielt.
Eine entsprechende Anwendung des Paragraf 736 Abs. 2 BGB, Paragraf 160 HGB ist ebenfalls nicht möglich, da die Gesellschaft ohne Gesamtrechtsnachfolge aufgelöst wurde.
Die Lohnansprüche des Klägers für Dezember 2010 sind befriedigt und nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Für danach entstandene Lohnansprüche haftet der Beklagte nicht nach Paragraf 613a Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraf 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln wurde zurückgewiesen, da der Beklagte nicht für die Vergütungsansprüche des Klägers nach der Auflösung der GbR haftet.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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