Gesellschaftsregister Rechtformzusatz „eGbR“

November 3, 2024

Gesellschaftsregister Rechtformzusatz „eGbR“

OLG Hamburg 11 W 19/24

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied in diesem Beschluss, dass der Rechtsformzusatz „eGbR

bei einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) auch vor dem Namenskern der Gesellschaft stehen darf.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin, eine eGbR, wollte sich in das Gesellschaftsregister unter der Bezeichnung „eGbR B.“ eintragen lassen.

Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, weil der Rechtsformzusatz „eGbR“ hinter dem Namen stehen müsse.

Dagegen legte die eGbR Beschwerde ein.

Gesellschaftsregister Rechtformzusatz „eGbR“

Rechtliche Grundlagen:

§ 707a Abs. 2 Satz 1 BGB schreibt vor, dass eine eGbR als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen muss.

Entscheidung des OLG:

Das OLG gab der Beschwerde statt. Die Bezeichnung „eGbR B.“ ist zulässig.

Begründung:

  • Keine Einschränkung im Gesetz: Der Wortlaut des § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB („Namenszusatz“) gibt keine eindeutige Auskunft über die Platzierung des Rechtsformzusatzes.
  • Keine abweichende Intention des Gesetzgebers: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Platzierung des Zusatzes bei der eGbR anders regeln wollte als bei anderen Gesellschaftsformen (z.B. GmbH, AG).
  • Schutz des Rechtsverkehrs: Der Zweck des Zusatzes ist der Schutz des Rechtsverkehrs. Dieser ist auch dann gewährleistet, wenn der Zusatz vor dem Namen steht.
  • Häufige Praxis: In der Praxis werden BGB-Gesellschaften, die nur ein Grundstück halten, oft nach der Adresse des Grundstücks benannt, wobei „GbR“ vorangestellt wird.
  • Keine Irreführung: Die gewählte Reihenfolge „eGbR B.“ ist nicht irreführend.

Gesellschaftsregister Rechtformzusatz „eGbR“

Fazit:

Das OLG Hamburg stellt klar, dass eGbRs bei der Wahl ihrer Bezeichnung flexibel sind.

Der Rechtsformzusatz „eGbR“ kann sowohl vor als auch hinter dem Namenskern stehen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss hat Bedeutung für die Eintragung von eGbRs in das Gesellschaftsregister.
  • Er sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei der Namensgebung von eGbRs.
  • Die Entscheidung erleichtert die Eintragung von eGbRs, da sie bei der Wahl ihrer Bezeichnung mehr Gestaltungsspielraum haben.
RA und Notar Krau

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