Gesellschaftsvertrag zweigliedrige KG – unentgeltliche Übernahme Gesellschaftsanteil bei Tod Gesellschafter

April 24, 2019

Gesellschaftsvertrag zweigliedrige KG – unentgeltliche Übernahme Gesellschaftsanteil bei Tod Gesellschafter

BGH III ZR 91/70

RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Der BGH hat entschieden, dass eine im Gesellschaftsvertrag einer zweigliedrigen KG getroffene Regelung, die einem Gesellschafter im Todesfall

ein entschädigungsloses Übernahmerecht am Anteil des anderen Gesellschafters einräumt, zulässig ist.

Sie geht einer erbrechtlichen Regelung vor und der Wert des Gesellschaftsanteils kann nicht die Grundlage für einen Pflichtteilsanspruch bilden.

Sachverhalt:

Der Erblasser war persönlich haftender Gesellschafter einer zweigliedrigen KG, seine Ehefrau (die Beklagte) war Kommanditistin.

Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass im Todesfall eines Gesellschafters der andere Gesellschafter den Anteil ohne Entschädigung übernehmen kann.

Nach dem Tod des Erblassers verweigerte die Beklagte den Kindern des Erblassers aus erster Ehe (den Klägern) die Auszahlung des Pflichtteils.

Die Kläger machten geltend, dass der Wert des Gesellschaftsanteils ihres Vaters zum Nachlass gehöre und Grundlage für ihren Pflichtteilsanspruch sei.

Gesellschaftsvertrag zweigliedrige KG – unentgeltliche Übernahme Gesellschaftsanteil bei Tod Gesellschafter

Entscheidungsgründe:

Der BGH bestätigte die Zulässigkeit der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelung.

Eine solche Vereinbarung sei insbesondere nicht sittenwidrig, da sie dem Interesse am Fortbestand des Unternehmens diene.

Im vorliegenden Fall sei der Erblasser zudem vermögenslos in die Ehe eingetreten und habe seine Stellung als Gesellschafter dem Einsatz seiner Ehefrau zu verdanken.

Der BGH stellte klar, dass die Regelung im Gesellschaftsvertrag einer erbrechtlichen Regelung vorgehe.

Die Beklagte habe den Gesellschaftsanteil nicht kraft Erbrechts, sondern aufgrund ihrer Gesellschafterstellung und des Gesellschaftsvertrags erworben.

Der Wert des Gesellschaftsanteils könne daher nicht die Grundlage für einen Pflichtteilsanspruch bilden.

Schenkung und Pflichtteilsergänzung:

Die Kläger machten weiter geltend, dass verschiedene Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte Schenkungen darstellten

und ihnen daher ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung zustehe. Der BGH wies diese Argumentation zurück.

  • Die Vereinbarung des Übernahmerechts im Gesellschaftsvertrag sei keine Schenkung, da sich die Ehegatten gegenseitig ein solches Recht eingeräumt hätten.
  • Die Übernahme des ehelichen Aufwands durch den Erblasser stelle ebenfalls keine Schenkung dar, da es an der Einigkeit beider Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehle. Die Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass der Erblasser die Kosten des Haushalts aus seinem Gewinnanteil bestreiten sollte.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Gesellschaftsvertrag zweigliedrige KG – unentgeltliche Übernahme Gesellschaftsanteil bei Tod Gesellschafter

  • Zulässigkeit: Die unentgeltliche Übernahme des Gesellschaftsanteils in einer zweigliedrigen KG im Todesfall ist zulässig.
  • Vorrang: Die gesellschaftsvertragliche Regelung geht einer erbrechtlichen Regelung vor.
  • Kein Pflichtteilsanspruch: Der Wert des Gesellschaftsanteils ist nicht Grundlage für einen Pflichtteilsanspruch.
  • Schenkung: Die Vereinbarung des Übernahmerechts und die Übernahme des ehelichen Aufwands stellen keine Schenkungen dar.
  • Beweislast: Die Kläger konnten nicht beweisen, dass der Erblasser der Beklagten etwas mit Schenkungswillen zugewendet hatte.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von großer Bedeutung für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen in zweigliedrigen Gesellschaften.

Sie zeigt, dass Vereinbarungen über die unentgeltliche Übernahme von Gesellschaftsanteilen im Todesfall wirksam sind und den Pflichtteilsansprüchen anderer Erben vorgehen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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