Gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zielen darauf ab,
die Gesellschafter zur Vereinbarung von Gütertrennung in ihren Ehen zu bewegen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden,
die durch Verfügungsbeschränkungen nach § 1365 BGB entstehen könnten, sowie um den Zugriff des scheidenden Gesellschafters
auf die Liquiditätsreserven der Gesellschaft im Falle eines Zugewinnausgleichs zu verhindern.
Diese Klauseln dienen dazu, durch gesellschaftsrechtliche Sanktionen, wie die Einziehung oder Übertragung von Geschäftsanteilen,
die Mitgesellschafter zur Unterzeichnung entsprechender Eheverträge zu zwingen.
Kritiker argumentieren, dass diese Klauseln nur eine Scheinsicherheit bieten.
Zum einen zögern Gesellschafter oft, die Sanktionen bereits vor einer Ehekrise zu aktivieren, und zum anderen besteht die Gefahr,
dass der Ehevertrag trotz seiner Einhaltung aufgrund rechtlicher Unzulänglichkeiten oder einer späteren Aufhebung durch das Familiengericht unwirksam wird.
Dies könnte dazu führen, dass die Verfügungsbeschränkungen wieder aufleben und der Zugewinnausgleichsanspruch doch durchgesetzt wird.
Zudem könnten Unsicherheiten entstehen, wenn ausländisches Güterrecht angewendet wird, oder der Ehevertrag den gerichtlichen Wirksamkeitsprüfungen nicht standhält.
Die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Güterstandsklauseln umgesetzt werden, könnten erhebliche negative Folgen für den betroffenen Gesellschafter und die Gesellschaft haben.
Der Gesellschafter könnte seinen Geschäftsanteil verlieren, was möglicherweise seine wirtschaftliche Existenz bedroht.
Für die Gesellschaft könnte der Verlust eines Hauptgesellschafters oder eines Know-how-Trägers ruinöse Konsequenzen haben.
Die Auszahlung der (stark reduzierten) Abfindung würde genau den Liquiditätsabfluss verursachen, den die Klausel eigentlich verhindern sollte.
Die Popularität dieser Klauseln könnte darauf zurückzuführen sein, dass sie die Forderung nach einem Ehevertrag emotional entlasten,
jedoch können sie als Druckmittel wahrgenommen werden, was die Wirksamkeit des Ehevertrags in Frage stellt.
Es wird empfohlen, auf solche Klauseln zu verzichten und stattdessen gesellschaftsinterne Lösungen zu suchen, die die Ehepartner nicht einbeziehen.
Dies könnte die Gefahr von Liquiditätseinbußen in der Gesellschaft im Scheidungsfall minimieren, ohne die rechtlichen und finanziellen Risiken für den Gesellschafter und die Gesellschaft zu erhöhen.
Insgesamt wird argumentiert, dass die Risiken und negativen Konsequenzen der Durchsetzung solcher Güterstandsklauseln oft die beabsichtigten Vorteile überwiegen.
Alternativen wie die Anpassung von Gesellschaftsverträgen und die Schaffung interner Schutzmechanismen können ebenfalls effektiv sein,
um die Interessen der Gesellschaft zu wahren, ohne die Ehepartner unnötig in die gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten einzubeziehen.
RA und Notar Krau