Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel – Ausübung des Eintrittsrechts – BGH II ZR 214/75
Sachverhalt:
In einem Gesellschaftsvertrag war eine Nachfolgeklausel enthalten, die die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils vorsah.
Der Gesellschafter verstarb und sein Sohn, der Beklagte, war nicht sein Erbe geworden.
Im Testament hatte der Erblasser aber bestimmt, dass der Beklagte mit Vollendung des 40. Lebensjahres die Anteile an der Gesellschaft erhalten sollte.
Streitig war, ob der Beklagte aufgrund der Nachfolgeklausel Gesellschafter geworden ist.
Entscheidung des BGH:
Der BGH entschied, dass der Beklagte Gesellschafter geworden ist, da ihm ein Eintrittsrecht zustand, das er wirksam ausgeübt hat.
Begründung:
Der BGH führte aus, dass die Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag als erbrechtliche Nachfolgeklausel auszulegen ist.
Da der Beklagte aber nicht Erbe geworden war, war die Klausel insoweit gescheitert.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Der BGH hat entschieden, dass der Beklagte durch Ausübung seines Eintrittsrechts Gesellschafter geworden ist.
Die Entscheidung zeigt, dass im Falle des Scheiterns einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel durch ergänzende Vertragsauslegung ein Eintrittsrecht angenommen werden kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.