Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelungen – Die Eintrittsklausel

Juni 1, 2025

Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelungen – Die Eintrittsklausel

Gut zu wissen: Wenn eine Person in eine bestehende Firma eintritt

Der Verlust eines Gesellschafters kann für ein Unternehmen eine große Herausforderung sein. Wie geht es weiter, wenn jemand aus dem Gesellschafterkreis ausscheidet, zum Beispiel durch Tod? Eine kluge Regelung im Gesellschaftsvertrag hilft, die Firma zu sichern. Heute sprechen wir über die Eintrittsklausel.


Was ist eine Eintrittsklausel überhaupt?

Stellen Sie sich vor, Sie sind Teil einer Firma. Im Gesellschaftsvertrag können Sie festlegen, was passiert, wenn ein Gesellschafter stirbt. Eine sogenannte Eintrittsklausel gibt dann einer anderen Person das Recht, in die Firma einzutreten. Das Wichtigste daran: Der Anteil des Verstorbenen geht nicht automatisch auf jemanden über, wie es bei einem Erbe der Fall wäre. Stattdessen bekommt die bestimmte Person die Möglichkeit, eine ganz neue Mitgliedschaft in der Firma zu beginnen.

Dieser Eintritt erfolgt durch eine Art „Aufnahmevertrag“. Man kann es sich wie eine neue Eheschließung vorstellen: Man entscheidet sich bewusst dafür, Teil der Firma zu werden. Das ist wichtig, denn die Firma selbst besteht nach dem Tod des Gesellschafters erst einmal mit den verbleibenden Partnern weiter. Der neue Gesellschafter kommt erst später dazu.


Warum ist die Eintrittsklausel so vorteilhaft?

Der große Pluspunkt dieser Klausel ist: Sie sichert das Überleben Ihrer Firma! Egal, was passiert, die Firma bleibt bestehen. Sie behält ihren Namen und ihr Vermögen. Das ist ein starkes Fundament für die Zukunft des Unternehmens.


Wer kann durch eine Eintrittsklausel in die Firma eintreten?

Die gute Nachricht ist: Sie haben hier viele Freiheiten! Sie können im Gesellschaftsvertrag festlegen, wer nach dem Tod eines Gesellschafters eintreten darf. Hier ein paar Beispiele:

  • Eine bestimmte Person: Nennen Sie einfach einen Namen.
  • Der Erblasser entscheidet: Der Verstorbene kann zu Lebzeiten oder im Testament festlegen, wer eintreten soll.
  • Ein Dritter bestimmt: Zum Beispiel ein Testamentsvollstrecker kann die Wahl treffen.
  • Die Gesellschafter wählen aus: Die verbleibenden Partner können gemeinsam entscheiden.
  • Die Erben haben ein Recht: Alle oder bestimmte Erben können das Recht bekommen, einzutreten.
  • Ein Anforderungsprofil: Sie können festlegen, welche Eigenschaften der eintretende Partner mitbringen muss.

Wichtig ist: Eine Eintrittsklausel kann niemanden zwingen, in die Firma einzutreten. Es ist immer eine freiwillige Entscheidung des Berechtigten.

Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelungen – Die Eintrittsklausel


Wie wird der Eintritt in die Firma umgesetzt?

Die Eintrittsklausel allein führt nicht automatisch dazu, dass jemand in die Firma eintritt. Sie ist eher wie eine Einladung. Es gibt zwei Hauptwege, wie der Eintritt konkret abläuft:

  1. Die Eintrittsoption: Hier bekommt die Person das Recht, durch eine einfache einseitige Erklärung in die Firma einzutreten. Das ist wie das Ziehen einer Option.
  2. Der Anspruch auf Aufnahmevertrag: Die Person hat das Recht, von den anderen Gesellschaftern zu verlangen, dass sie einen Aufnahmevertrag mit ihr abschließen. Manchmal muss man das sogar einklagen, wenn die anderen nicht wollen.

In jedem Fall wird der Vertrag über den Eintritt erst nach dem Tod des Gesellschafters geschlossen.


Was ist, wenn Minderjährige eintreten wollen?

Sollte ein Minderjähriger eintreten, braucht seine Erklärung die Genehmigung des Familiengerichts. Es ist wichtig, hier sorgfältig vorzugehen und gegebenenfalls einen Ergänzungspfleger hinzuzuziehen.


Welche Rolle hat der Eintretende in der Firma?

Wer durch eine Eintrittsklausel in die Firma kommt, bekommt eine ganz neue, eigene Gesellschafterstellung. Das ist wichtig: Es ist nicht einfach der Anteil des Verstorbenen.

Oft wird auch geregelt, ob der Eintretende eine eigene Einlage leisten muss. Manchmal kann der Abfindungsanspruch, der den Erben des Verstorbenen zusteht, genutzt werden, um diese Einlage zu begleichen. Das muss aber im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der neue Gesellschafter in der Regel die gleichen Rechte und Pflichten wie der Verstorbene. Das betrifft zum Beispiel die Gewinnbeteiligung oder die Stimmrechte. Ausgenommen sind natürlich sehr persönliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen.


Was passiert bei einer Zwei-Personen-Firma?

Wenn eine Firma nur aus zwei Gesellschaftern besteht und einer stirbt, löst sich die Firma normalerweise auf. Das gesamte Vermögen geht auf den Überlebenden über. Hatte der Verstorbene aber eine Eintrittsklausel bestimmt, muss der Überlebende mit dem vorgesehenen Eintrittsberechtigten eine neue Firma gründen und das Vermögen auf diese neue Firma übertragen.


Was bedeutet das für die Haftung?

Für die Erben des verstorbenen Gesellschafters gelten die normalen Haftungsregeln. Sie können von Gläubigern der Firma in Anspruch genommen werden.

Der neu eintretende Gesellschafter haftet nach den üblichen Regeln für neue Gesellschafter. Wenn er zum Beispiel ein persönlich haftender Gesellschafter wird, haftet er unbegrenzt für alle Schulden der Firma, alte und neue. Tritt er als Kommanditist ein, ist seine Haftung auf seine im Handelsregister eingetragene Einlage beschränkt. Aber Vorsicht: Für Schulden, die vor seiner offiziellen Eintragung entstehen, kann er unbegrenzt haften.


Was, wenn der Eintritt nicht zustande kommt?

Wenn der vorgesehene Eintrittsberechtigte sein Recht nicht nutzt oder der Eintritt scheitert, bleibt die Firma in der Regel mit den verbleibenden Gesellschaftern bestehen. Der Anteil des Verstorbenen wächst dann den anderen Gesellschaftern zu.

Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelungen – Die Eintrittsklausel


Steuerliche Aspekte der Eintrittsklausel

Auch wenn die Eintrittsklausel ein wichtiges Instrument ist, gibt es steuerliche Besonderheiten. Das Finanzamt sieht die Eintrittsklausel oft ähnlich wie eine sogenannte „qualifizierte Nachfolgeklausel“, besonders wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen vergleichbar sind. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Eintrittsberechtigte kein Erbe ist, aber mit Mitteln aus dem Nachlass seine Einlage leistet.


Wir hoffen, dieser Einblick in die Eintrittsklausel war hilfreich für Sie! Für individuelle Fragen und eine maßgeschneiderte Lösung für Ihr Unternehmen stehen wir Ihnen bei RA und Notar Krau jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihr Team von RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge