Gesetzliche Erbfolge – Erbrecht der Abkömmlinge

Mai 31, 2025

Gesetzliche Erbfolge – Erbrecht der Abkömmlinge

Guten Tag, liebe Leserinnen und Leser,

herzlich willkommen zu unserem Blogbeitrag, in dem wir Ihnen das komplexe Thema der gesetzlichen Erbfolge einfach und verständlich erklären. Als Kanzlei von RA und Notar Krau möchten wir Ihnen helfen, Ihr Erbe gut zu regeln.


Wer erbt, wenn es kein Testament gibt? Das Ordnungs-System

Stellen Sie sich vor, jemand verstirbt und hat kein Testament hinterlassen. Wer erbt dann? Das deutsche Gesetz hat dafür ein klares System: Es teilt die Verwandten in verschiedene „Ordnungen“ oder „Familienkreise“ ein.

  1. Erste Ordnung: Dazu gehören die Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen. Kurz gesagt: alle direkten Nachkommen.
  2. Zweite Ordnung: Hier finden Sie die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder (also die Geschwister des Verstorbenen, Nichten und Neffen).
  3. Dritte Ordnung: Das sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen).

Und so geht es immer weiter. Das Wichtige ist: Solange es Erben in einer niedrigeren Ordnung gibt, kommen die Erben der höheren Ordnungen nicht zum Zug. Das bedeutet: Haben Sie Kinder, erben Ihre Eltern und Geschwister nichts.

Dieses System bevorzugt die jüngere Generation. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass das Erbe vorrangig der Absicherung der Nachkommen dient. Das ist auch sinnvoll, da diese oft noch am Anfang ihres Lebens stehen.

Gesetzliche Erbfolge – Erbrecht der Abkömmlinge


Wie teilt sich das Erbe innerhalb einer Ordnung auf? Das Stamm-Prinzip

Innerhalb der ersten Ordnung, also bei den Kindern, Enkeln und Urenkeln, gibt es eine weitere wichtige Regel: das „Stamm-Prinzip“. Es sorgt dafür, dass das Erbe fair verteilt wird.

Stellen Sie sich vor, Sie haben zwei Kinder. Jedes Kind bildet einen eigenen „Stamm“.

  • Der Nähere schließt den Ferneren aus: Lebt Ihr Kind noch, erbt es. Seine Kinder (Ihre Enkel) erben dann nichts.
  • Eintrittsrecht: Ist Ihr Kind aber bereits verstorben, treten dessen Kinder (Ihre Enkel) an seine Stelle und erben den Anteil, der eigentlich Ihrem Kind zugestanden hätte.
  • Gleiche Teile für gleiche Erben: Innerhalb eines Stammes erhalten alle Erben, die auf der gleichen Ebene stehen, den gleichen Anteil. Haben Sie zum Beispiel zwei Kinder, die beide leben, bekommt jedes Kind die Hälfte des Erbes. Sind diese Kinder schon verstorben, und jedes hatte zwei eigene Kinder, so bekommt jedes Ihrer vier Enkelkinder ein Viertel des ursprünglichen Anteils.

Dieses Prinzip gilt übrigens nicht nur für die erste Ordnung, sondern auch für die zweite und dritte Ordnung. Erst ab der vierten Ordnung ändern sich die Regeln.


Wer sind „Abkömmlinge“?

Der Begriff „Abkömmlinge“ ist im Gesetz nicht genau erklärt. Man versteht darunter aber alle Personen, die vom Erblasser abstammen. Das sind also Ihre Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter. Wichtig ist, dass die Abstammung im rechtlichen Sinne besteht. Das muss nicht immer genau mit der biologischen Abstammung übereinstimmen.

Ein gutes Beispiel dafür ist die Adoption. Ein adoptiertes Kind gilt rechtlich als Abkömmling und hat somit die gleichen Erbansprüche wie ein leibliches Kind. Auch bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung sind die familienrechtlichen Regeln entscheidend, wer als Abkömmling gilt.


Keine Unterschiede mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern

Früher gab es große Unterschiede im Erbrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Doch das ist Geschichte! Seit einer Gesetzesreform im Jahr 1998 gibt es hier keine rechtlichen Unterschiede mehr. Egal, ob ein Kind innerhalb oder außerhalb einer Ehe geboren wurde – vor dem Gesetz sind alle Kinder gleichgestellt. Das ist ein großer Fortschritt, der für mehr Gerechtigkeit sorgt.


Wir hoffen, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, das System der gesetzlichen Erbfolge besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen von RA und Notar Krau gerne zur Verfügung.

Ihr RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

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