Gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines im Grundbuch eingetragenen Rechtes

August 27, 2018

Gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines im Grundbuch eingetragenen Rechtes

OLG München 34 Wx 245/15

RA und Notar Krau

I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Verfahrensverlauf
IV. Entscheidungsgründe
A. Zulässigkeit der Beschwerde
B. Begründetheit der Beschwerde
1. Rechtliche Rahmenbedingungen
2. Prüfung der Grundbuchunrichtigkeit
a. Erfordernisse für die Berichtigung
b. Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit
i. Behauptete Alleinerbenstellung der Beteiligten
ii. Alleinerbenstellung von Irmgard Sch. nach Johann Sch.
iii. Erbnachfolge in den gütergemeinschaftlichen Anteil von Lorenz Sch.
3. Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
V. Kostenentscheidung
VI. Geschäftswert
VII. Schlussbestimmungen
A. Rechtsmittelbelehrung
B. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

Gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines im Grundbuch eingetragenen Rechtes

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 27. Oktober 2015 befasst sich mit der grundlegenden Bedeutung der

gesetzlichen Vermutung für die Richtigkeit des Grundbuchs und den hohen Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit.

I. Einleitung

Das Grundbuch genießt in Deutschland einen besonderen Stellenwert.

Es dient der Sicherung des Eigentums an Grundstücken und soll gewährleisten, dass der Rechtsverkehr auf verlässliche Informationen über die Eigentumsverhältnisse vertrauen kann.

Um diese Funktion zu erfüllen, schreibt das Gesetz vor, dass der Inhalt des Grundbuchs als richtig vermutet wird, bis das Gegenteil bewiesen ist.

Diese Vermutung der Richtigkeit hat weitreichende Folgen für alle, die im Grundbuch eingetragene Rechte ändern oder löschen lassen wollen.

Der vorliegende Beschluss des OLG München verdeutlicht die praktische Bedeutung dieser Vermutung und die Hürden,

die ein Antragsteller überwinden muss, um eine Berichtigung des Grundbuchs zu erreichen.

II. Sachverhalt des Falls

Im vorliegenden Fall ging es um einen Erbstreit, der sich über mehrere Generationen erstreckte.

Die Beteiligte beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, um als alleinige Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen zu werden.

Sie behauptete, Alleinerbin ihrer Tante Irmgard Sch. zu sein, die wiederum Alleinerbin ihres Onkels Johann Sch. gewesen sei.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die Beteiligte die behauptete Alleinerbenstellung nicht in der erforderlichen Form nachweisen konnte.

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte Beschwerde beim OLG München ein.

III. Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München wies die Beschwerde zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Grundbuchamts.

Das Gericht betonte die hohen Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit.

Gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines im Grundbuch eingetragenen Rechtes

1. Die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit

Das OLG München stellte zunächst fest, dass das Grundbuch gemäß § 891 Abs. 1 BGB eine widerlegbare Vermutung für das Bestehen des eingetragenen Rechts begründet.

Diese Vermutung gilt auch für das Grundbuchamt selbst.

Um diese Vermutung zu widerlegen, ist der volle Beweis des Gegenteils erforderlich.

Der Antragsteller muss lückenlos jede Möglichkeit ausräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte.

2. Die Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit

Das OLG München führte aus, dass der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit in grundbuchtauglicher Form zu erbringen ist.

Dies bedeutet, dass der Antragsteller seine Behauptungen durch öffentliche Urkunden, insbesondere Erbscheine oder notarielle Urkunden, belegen muss.

Im vorliegenden Fall konnte die Beteiligte die behauptete Alleinerbenstellung nicht durch entsprechende Urkunden nachweisen.

Der vorgelegte Erbschein wies sie lediglich als Miterbin aus.

Auch die vorgelegten Testamente und Erklärungen waren nicht geeignet, die Alleinerbenstellung zu belegen.

3. Die Bedeutung von Erbscheinen und notariellen Urkunden

Das OLG München betonte die besondere Bedeutung von Erbscheinen und notariellen Urkunden im Grundbuchverfahren.

Diese Urkunden genießen eine erhöhte Beweiskraft und können die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs widerlegen.

Im vorliegenden Fall konnte die Beteiligte die im Grundbuch eingetragenen Erbfolgen nicht durch entsprechende Urkunden widerlegen.

Die vorgelegten privaten Dokumente waren nicht ausreichend, um die Richtigkeit der Erbscheine in Frage zu stellen.

IV. Fazit

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die hohen Hürden, die ein Antragsteller überwinden muss, um eine Berichtigung des Grundbuchs zu erreichen.

Die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs stellt einen wichtigen Schutzmechanismus dar, der die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleistet.

Um diese Vermutung zu widerlegen, ist der lückenlose Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit erforderlich.

Dieser Nachweis kann in der Regel nur durch öffentliche Urkunden, insbesondere Erbscheine und notarielle Urkunden, geführt werden.

Der Beschluss zeigt auch die Grenzen der privaten Beweismittel im Grundbuchverfahren auf.

Private Dokumente, wie beispielsweise Testamente oder Erklärungen, sind in der Regel nicht ausreichend, um die Richtigkeit des Grundbuchs in Frage zu stellen.

V. Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss des OLG München hat eine hohe praktische Relevanz für alle, die im Grundbuchverfahren tätig sind.

Er verdeutlicht die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung der Eigentumsverhältnisse und die Notwendigkeit, die Grundbuchunrichtigkeit in der erforderlichen Form nachzuweisen.

Der Beschluss ist auch ein wichtiger Hinweis für Notare und Rechtsanwälte, die bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen darauf achten sollten,

dass die Erbfolge eindeutig und zweifelsfrei geregelt wird.

Nur so kann sichergestellt werden, dass die Erben ihre Rechte im Grundbuchverfahren effektiv durchsetzen können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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