
Arbeitsgericht Düsseldorf 5 Ca 1675/15
Urteil vom 20.04.2015
Gesetzlicher Mindestlohn
In dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2015 (Az. 5 Ca 1675/15) ging es um die Frage, ob die Gehaltsbestandteile,
die über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehen, in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfen.
Die Klägerin, die seit dem 4. November 2013 bei der Beklagten angestellt ist, war der Auffassung, dass ihre Grundvergütung
von 8,10 Euro pro Stunde den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde unterschreitet.
Die Klägerin verlangte daher eine Nachzahlung von 67,97 Euro für den Januar 2015 und eine Feststellung, dass sie Anspruch auf eine
Grundvergütung von 8,50 Euro pro Stunde zuzüglich eines Leistungsbonus von bis zu 1,00 Euro pro Stunde habe.
Der Arbeitsvertrag der Klägerin vom 18. Oktober 2014 sah eine Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde vor, sowie einen freiwilligen Leistungsbonus von maximal 1,00 Euro pro Stunde.
Mit Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zum 1. Januar 2015 bot die Beklagte der Klägerin eine Vertragsänderung an,
bei der die Grundvergütung auf 8,50 Euro erhöht, der Bonus aber auf 0,60 Euro gesenkt werden sollte.
Dies lehnte die Klägerin ab, woraufhin die Beklagte mitteilte, dass die bisherige Vergütung weitergelten solle, jedoch ein fixer Bonus von 0,40 Euro pro Stunde gezahlt werde.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte im Januar 2015 insgesamt 9,10 Euro pro Stunde gezahlt hatte (8,10 Euro Grundvergütung plus 1,00 Euro Bonus) und somit den Mindestlohn nicht unterschritten habe.
Es kam zu dem Schluss, dass der Bonus als Teil der Vergütung in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden könne.
Der Gesetzgeber habe mit dem MiLoG das Ziel verfolgt, unangemessen niedrige Löhne zu verhindern und ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu sichern.
Daher sei der tatsächlich gezahlte Lohn entscheidend, unabhängig davon, aus welchen Bestandteilen er sich zusammensetzt.
Das Gericht wies darauf hin, dass alle Zahlungen, die als Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung im gesetzlichen Fälligkeitszeitraum erfolgen, mindestlohnwirksam sind.
Da der Leistungsbonus der Klägerin Entgeltcharakter habe und einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, könne dieser auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Das Gericht verneinte daher einen weiteren Vergütungsanspruch der Klägerin für Januar 2015 und lehnte auch den Feststellungsantrag ab,
wonach die Beklagte verpflichtet sei, immer eine Grundvergütung von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen.
Da der gezahlte Lohn inklusive Bonus den gesetzlichen Mindestlohn erreichte, war die Klage unbegründet.
Die Klägerin trug die Kosten des Verfahrens.
Das Gericht legte den Streitwert auf 2.854,74 Euro fest, basierend auf der erwarteten Vergütungsdifferenz über dreieinhalb Jahre.
Gegen das Urteil konnte die Klägerin Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einlegen.
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