Gesetzlicher Mindestlohn – Leistungszulage – mit Zahlung des Gesamtstundenlohns durch Erfüllung erloschen
BAG 5 AZR 317/16 Urteil vom 6.9.2017,
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Urteil, dass eine Leistungszulage auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden kann
und somit den Mindestlohnanspruch erfüllt, wenn die Zulage im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung steht.
Hintergrund:
Die Klägerin war als Montagehelferin beschäftigt und erhielt einen Stundenlohn, der sich aus einem Grundlohn und einer Leistungszulage zusammensetzte.
Die Leistungszulage war abhängig von der Anzahl der montierten Teile.
Die Klägerin machte geltend, dass die Leistungszulage nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sei, da sie eine zusätzliche Leistung honoriere.
Entscheidung des Gerichts:
Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück.
1. Erfüllung des Mindestlohnanspruchs:
Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn war durch die Zahlung des Gesamtstundenlohns erfüllt.
Der Arbeitgeber hat den Mindestlohnanspruch erfüllt, wenn die gezahlte Bruttovergütung mindestens dem Betrag entspricht,
der sich aus der Multiplikation der geleisteten Arbeitsstunden mit dem Mindestlohn ergibt.
2. Umfassender Entgeltbegriff:
Es gilt ein umfassender Entgeltbegriff.
Alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers sind geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen.
3. Leistungszulage als Erfüllung:
Auch die Leistungszulage hat Erfüllungswirkung, da sie eine im Synallagma stehende Geldleistung ist, mit der die Arbeitsleistung der Klägerin honoriert wird.
4. Keine Abhängigkeit von der Arbeitsleistung:
Das Mindestlohngesetz macht den Anspruch nicht von der Quantität oder Qualität der Arbeitsleistung abhängig. Es kommt allein auf die Höhe der Vergütung an.
Fazit:
Das Urteil des BAG stellt klar, dass Leistungszulagen auf den Mindestlohn angerechnet werden können, wenn sie im Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehen.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Lohnfindung und -abrechnung.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen