Gesetzlicher Unterlassungsanspruch – vollstreckbare Urteilsausfertigung gegen den übernehmenden Rechtsträger nach Abspaltung (§ 727 ZPO) – Cassella II
OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 15.9.2025 – 6 W 115/25, 6 U 60/18
Dieses Dokument fasst die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zusammen. Es geht um die Frage, ob ein gerichtliches Verbot, eine bestimmte Marke zu nutzen, automatisch auf eine neue Firma übergeht, wenn ein Unternehmensteil abgespalten wird.
Ein Gläubiger besitzt eine geschützte Marke. Er hatte vor Gericht Erfolg: Einer anderen Firma (der ursprünglichen Schuldnerin) wurde verboten, eine sehr ähnliche Bezeichnung für Immobiliendienstleistungen zu nutzen. Dieses Verbot war rechtskräftig. Das bedeutet, die Schuldnerin durfte die Marke nicht mehr verwenden, sonst drohten ihr hohe Strafzahlungen (Ordnungsmittel).
Später passierte Folgendes: Die Schuldnerin spaltete einen Teil ihres Geschäfts (das „Standortgeschäft“) ab. Dieser Teil wurde auf eine andere, bereits existierende Firma übertragen. Man nennt dies eine Abspaltung zur Aufnahme. Der Gläubiger wollte nun, dass das alte Urteil auch gegen diese neue Firma gilt. Er beantragte beim Gericht eine sogenannte Rechtsnachfolgeklausel. Damit hätte er das Verbot direkt gegen die neue Firma vollstrecken können, ohne einen neuen Prozess führen zu müssen.
Normalerweise gelten Urteile nur zwischen den Parteien, die vor Gericht standen. Es gibt aber eine Ausnahme im Gesetz (§ 727 ZPO): Wenn jemand die Rechte oder Pflichten einer Partei „erbt“ oder übernimmt, kann das Urteil auf ihn umgeschrieben werden. Das nennt man Rechtsnachfolge.
Im Bereich von Schulden (Geld) ist das oft einfach. Wenn eine Firma eine andere kauft, übernimmt sie meistens auch die Schulden. Bei einem Unterlassungsanspruch (dem Verbot, etwas zu tun) ist die Sache jedoch viel komplizierter.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die neue Firma nicht automatisch an das Verbot gebunden ist. Die Beschwerde des Gläubigers wurde zurückgewiesen. Das Gericht nannte dafür mehrere wichtige Gründe, die für Laien oft überraschend klingen.
Ein Unterlassungsanspruch entsteht, weil eine Person oder Firma etwas falsch gemacht hat. Es geht um eine sogenannte Wiederholungsgefahr. Das Gericht sagt: Nur weil ein Betriebsteil auf eine neue Firma übergeht, bedeutet das nicht, dass auch die „Gefahr“ automatisch mitwandert. Ob die neue Firma die Marke ebenfalls illegal nutzen wird, muss man bei der neuen Firma selbst prüfen. Man kann nicht einfach unterstellen, dass sie sich genauso verhält wie die alte.
Der Gläubiger hoffte auf Hilfe durch das Umwandlungsgesetz (UmwG). Dort steht in § 133, dass Firmen, die an einer Spaltung beteiligt sind, gemeinsam für alte Verbindlichkeiten haften. Aber das Gericht stellte klar: Das gilt nur für finanzielle Schulden oder vertragliche Pflichten. Ein gesetzliches Verbot wegen einer Markenverletzung ist eine „höchstpersönliche“ Angelegenheit. Es lässt sich nicht wie ein Schreibtisch oder ein Bankkonto übertragen.
Ein wichtiger Punkt in diesem Fall war, dass die ursprüngliche Firma durch die Abspaltung nicht verschwunden ist. Sie existiert weiterhin. Das Gericht argumentierte, dass das Urteil gegen die alte Firma immer noch sinnvoll ist. Würde man den Titel einfach auf die neue Firma umschreiben („Schuldneraustausch“), könnte die alte Firma plötzlich wieder die Marke nutzen, ohne bestraft zu werden. Das wäre unlogisch.
Das Gericht möchte verhindern, dass Unterlassungspflichten unendlich ausgeweitet werden. Wenn eine riesige Firma einen winzigen Betriebsteil übernimmt, gegen den ein Verbot vorliegt, soll nicht plötzlich der gesamte Riesenkonzern unter diesem alten Urteil leiden.
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, haben Sie zwei Möglichkeiten:
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Sieg vor Gericht gegen Firma A schützt Sie nicht automatisch vor Firma B, selbst wenn Firma B das Geschäft von Firma A übernimmt. Das Markenrecht ist hier sehr streng an die Person des Verletzers gebunden. Eine einfache Umschreibung des Urteils ist bei einer Abspaltung in der Regel nicht möglich.
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