Gesetzliches Erbrecht der 3. Ordnung – Die Großeltern

Mai 31, 2025

Gesetzliches Erbrecht der 3. Ordnung – Die Großeltern

Wer erbt, wenn keine Kinder oder Eltern da sind?

Stellen Sie sich vor, jemand verstirbt. Es gibt keine Kinder oder Enkelkinder. Auch die Eltern leben nicht mehr. Wer erbt dann? In diesem Fall treten die Großeltern und deren Nachkommen als gesetzliche Erben in Erscheinung. Juristisch nennt man sie Erben der „dritten Ordnung“.

Wichtig: Großeltern erben nur, wenn keine näheren Verwandten da sind. Das sind zum Beispiel Kinder, Enkel, Urenkel oder auch die Eltern des Verstorbenen.


Haben Großeltern immer einen Pflichtteil?

Nein. Wenn Sie als Großeltern erben, steht Ihnen kein Pflichtteil zu. Ein Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe. Dieser ist nur für die engsten Familienmitglieder vorgesehen, also Kinder, Enkel und den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner.


Wenn es um Geschwister geht

Es gibt eine Besonderheit: Sind Geschwister des Verstorbenen nur „halbbürtig“ (also haben sie nur einen gemeinsamen Elternteil), erben sie vor den Großeltern. Das bedeutet, sie sind näher am Erbe als die Großeltern.


Was passiert, wenn mehrere Großeltern leben?

Wenn alle Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben, erben sie gemeinsam. Sie teilen das Erbe zu gleichen Teilen auf. Man spricht hier oft vom „Schoßfall“.

Beispiel: Leben die Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits noch, erben sie jeweils die Hälfte des Nachlasses.


Was ist mit den Nachkommen der Großeltern?

Die Nachkommen der Großeltern, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen, erben in der Regel nicht. Sie kommen nur dann zum Zug, wenn die Großeltern selbst schon verstorben sind. Sie treten dann an deren Stelle.


Die Rolle des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners

Der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner hat ein starkes Erbrecht. Er oder sie erbt einen großen Teil des Vermögens, oft sogar die Hälfte oder mehr.

Gut zu wissen: Wenn der Verstorbene und sein Partner in einer Zugewinngemeinschaft lebten (was der Normalfall ohne Ehevertrag ist), erhöht sich der Erbteil des Partners sogar auf drei Viertel des Erbes. Das Erbrecht der Großeltern oder deren Nachkommen wird dann stark eingeschränkt oder fällt ganz weg.

Gesetzliches Erbrecht der 3. Ordnung – Die Großeltern


Besondere Situationen: Nichteheliche Kinder

Bei nichtehelichen Kindern gab es früher besondere Regeln. Diese haben sich aber stark geändert:

  • Geburt vor dem 01.07.1949: Hier gab es lange Zeit keine Verwandtschaft zum leiblichen Vater. Das bedeutete, auch die väterlichen Großeltern erbten nicht. Dank eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und eines neuen Gesetzes sind diese alten Regeln für Erbfälle ab dem 29.05.2009 aber aufgehoben.
  • Erbfälle vor dem 01.07.1970: Auch hier gab es kein gesetzliches Erbrecht über den Vater.
  • Erbfälle zwischen dem 01.07.1970 und 31.03.1998: Die väterlichen Großeltern waren zwar erbberechtigt. Sie hatten aber nur einen besonderen Anspruch, keinen direkten Erbteil.
  • Erbfälle seit dem 01.04.1998: Seit diesem Datum gibt es hier keine Unterschiede mehr. Eheliche und nichteheliche Kinder sind erbrechtlich gleichgestellt. Das gilt dann auch für deren Verwandtschaft zu den Großeltern.

Adoption: Was ändert sich hier?

Auch bei einer Adoption gibt es spezielle Regelungen für das Erbrecht der Großeltern:

  • Erbfälle vor dem 01.01.1977: Adoptivgroßeltern hatten kein Erbrecht.
  • Adoption von Minderjährigen (Erbfälle nach dem 31.12.1976): Ein adoptiertes Kind bekommt die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern. Die Adoptivgroßeltern werden somit zu gesetzlichen Erben. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Großeltern erlischt meistens, sodass diese kein Erbrecht mehr haben.
  • Adoption von Volljährigen (Erbfälle nach dem 31.12.1976): Hier bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern meistens bestehen. Die Verwandten der Adoptiveltern, also auch deren Großeltern, erben vom Adoptierten aber in der Regel nichts.
  • Verwandtenadoption: Wenn zum Beispiel ein Onkel sein Neffe adoptiert, bleibt die Verwandtschaft zu den leiblichen Großeltern bestehen. So kann es passieren, dass ein Kind mehr als zwei Großelternpaare hat, die erben können.
  • Stiefkindadoption: Wenn ein Ehepartner das Kind des anderen Ehepartners adoptiert, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des verstorbenen leiblichen Elternteils oft nicht. Auch hier kann das Kind dann drei Großelternpaare haben.

Das Erbrecht ist ein komplexes Feld mit vielen Feinheiten. Ich hoffe, dieser Überblick hat Ihnen geholfen, die Rolle der Großeltern im Erbfall besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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