Gesetzliches Erbrecht des Staates
Wenn kein Erbe da ist: Was passiert mit Ihrem Nachlass?
Liebe Leserinnen und Leser,
haben Sie sich jemals gefragt, was mit Ihrem Vermögen geschieht, wenn Sie einmal nicht mehr da sind und keine direkten Erben, wie Verwandte, Ehepartner oder Lebenspartner, vorhanden sind? Eine wichtige Frage, die viele beschäftigt.
Stellen Sie sich vor, Ihr Nachlass ist wie ein Schiff, das einen sicheren Hafen braucht. Normalerweise sind Ihre Angehörigen, Ihr Ehepartner oder Lebenspartner die Kapitäne, die das Schiff steuern. Doch was passiert, wenn niemand da ist, der diese Rolle übernehmen kann? Genau hier kommt das gesetzliche Staatserbrecht ins Spiel. Es ist wie ein Notfallplan, der dafür sorgt, dass Ihr „Schiff“ nicht führerlos auf dem Meer treibt.
Das Staatserbrecht hat eine klare Funktion: Es soll gewährleisten, dass jeder Nachlass geordnet abgewickelt wird und kein Vermögen „herrenlos“ bleibt. Es ist also eine Art Ordnungsfunktion. Es ist wichtig zu verstehen, dass der Staat nicht aus „Geldgier“ erbt, sondern um eine Lücke zu schließen, wenn keine anderen Erben vorhanden sind. Die eigentliche „Beteiligung“ des Staates am Nachlass erfolgt in der Regel über die Erbschaftsteuer, nicht über das Staatserbrecht selbst.
Ein häufiges Missverständnis ist, dass der Staat sofort erbt, wenn keine Verwandten da sind. Dem ist nicht so! Das Staatserbrecht ist nachrangig. Das bedeutet: Haben Sie ein Testament oder einen Erbvertrag (juristisch: gewillkürte Erbfolge) aufgesetzt und darin jemanden als Erben eingesetzt, geht dies immer dem Staatserbrecht vor. Nur wenn wirklich kein Testament, kein Erbvertrag und auch keine gesetzlichen Erben (Verwandte, Ehepartner, Lebenspartner) vorhanden sind, tritt der Staat als Erbe ein. Man spricht deshalb auch von einem „Noterbrecht“.
Wenn der Staat tatsächlich als Erbe zum Zuge kommt, stellt sich die Frage: Welcher Teil des Staates ist das? Grundsätzlich erbt das Bundesland, in dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes ihren letzten Wohnsitz oder, falls dieser nicht feststellbar ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. War der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht feststellbar, dann erbt der Bund.
Der Staat ist zwar Erbe, aber er ist kein Erbe wie jeder andere. Für ihn gelten einige Besonderheiten:
Als Ausgleich für diese „Zwangserbschaft“ hat der Staat aber auch einige Vorteile. So ist er zum Beispiel bei der Abwicklung des Nachlasses weniger an Fristen gebunden.
Was passiert, wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat oder ausländische Bezüge bestehen? Seit dem 17. August 2015 regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) dies. Hier gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das bedeutet: Der deutsche Staat erbt nur dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war oder der Verstorbene explizit deutsches Recht für seine Nachfolge gewählt hat.
Das Staatserbrecht ist eine wichtige Regelung, die für Klarheit sorgt, wenn keine anderen Erben vorhanden sind. Doch um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen wirklich in die Hände gelangt, die Ihnen am Herzen liegen, ist eine vorausschauende Planung unerlässlich.
Ich, RA und Notar Krau, empfehle Ihnen daher dringend, sich Gedanken über Ihre eigene Nachlassplanung zu machen. Ein Testament oder ein Erbvertrag gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihr letzter Wille respektiert wird und Ihr Vermögen genau dorthin gelangt, wo Sie es wünschen. So können Sie vermeiden, dass der Staat als „Notlösung“ einspringen muss.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder möchten Sie Ihren Nachlass regeln? Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen. Eine frühzeitige Beratung kann viele Unsicherheiten beseitigen und Ihnen und Ihren Lieben große Erleichterung verschaffen.
Ihr RA und Notar Krau