Gesonderte Feststellung Besteuerungsgrundlagen Grunderwerbsteuer

September 3, 2017

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer Paragraf 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG

BFH II R 36/15

Urteil vom 15.3.2017,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2017 (II R 36/15) befasst sich mit der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer

gemäß Paragraf 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).

Der BFH stellt klar, dass der Feststellungsbescheid nach dieser Vorschrift sowohl Grundlagenbescheid

für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts als auch für den Grunderwerbsteuerbescheid ist.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall war die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, Eigentümerin von vier Grundstücken in verschiedenen Finanzamtsbezirken.

Im Jahr 2002 erwarb eine andere GmbH & Co. KG sämtliche Kommanditanteile an der Klägerin.

Dieser Vorgang wurde dem Finanzamt nicht angezeigt.

Gesonderte Feststellung Besteuerungsgrundlagen Grunderwerbsteuer

Im Jahr 2009 stellte das Finanzamt fest, dass der Gesellschafterwechsel der Grunderwerbsteuer unterliegt (Paragraf 1 Abs. 2a GrEStG)

und erließ einen Feststellungsbescheid über die Besteuerungsgrundlagen.

In der Folge ergingen Bescheide über den Grundbesitzwert und die Grunderwerbsteuer.

Die Klägerin legte Einspruch gegen diese Bescheide ein und argumentierte, dass die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer bereits abgelaufen sei.

Rechtliche Würdigung:

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass der Grunderwerbsteuerbescheid rechtmäßig ergangen ist.

1. Grunderwerbsteuerpflicht:

Der BFH stellte zunächst fest, dass der Wechsel des vollständigen Gesellschafterbestandes der Klägerin der Grunderwerbsteuer unterliegt, da ein Übergang des Grundbesitzes im Sinne des Paragraf 1 Abs. 2a GrEStG vorliegt.

2. Festsetzungsfrist:

Die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich vier Jahre (Paragraf 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO)).

Gesonderte Feststellung Besteuerungsgrundlagen Grunderwerbsteuer

Gemäß Paragraf 171 Abs. 10 AO endet die Festsetzungsfrist jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids.

Im vorliegenden Fall war der Feststellungsbescheid nach Paragraf 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG der Grundlagenbescheid.

Dieser Bescheid enthält die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht, die Steuerschuldner und die betroffenen Grundstücke.

Er ist Voraussetzung für die Feststellung des Grundbesitzwerts und die Festsetzung der Grunderwerbsteuer.

Da der Feststellungsbescheid am 7. Dezember 2009 bekannt gegeben wurde, endete die Festsetzungsfrist für den Grunderwerbsteuerbescheid erst am 7. Dezember 2011.

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 12. Mai 2011 erging somit innerhalb der Festsetzungsfrist.

3. Bedeutung des Feststellungsbescheids:

Der BFH betonte die Bedeutung des Feststellungsbescheids nach Paragraf 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG.

Dieser Bescheid ist nicht nur Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts, sondern auch für den Grunderwerbsteuerbescheid.

Gesonderte Feststellung Besteuerungsgrundlagen Grunderwerbsteuer

Er hemmt den Ablauf der Feststellungsfrist für den Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts

und ist Voraussetzung für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer.

Fazit:

Das BFH-Urteil vom 15. März 2017 verdeutlicht die Bedeutung des Feststellungsbescheids nach Paragraf 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG im Rahmen der Grunderwerbsteuerfestsetzung.

Der Bescheid ist sowohl Grundlagenbescheid für die Feststellung des Grundbesitzwerts als auch für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer und hemmt den Ablauf der jeweiligen Fristen.

 

RA und Notar Krau

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