Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG
BFH II R 36/15
Urteil vom 15.3.2017,
Kernaussage:
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2017 (II R 36/15) befasst sich mit der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer
gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).
Der BFH stellt klar, dass der Feststellungsbescheid nach dieser Vorschrift sowohl Grundlagenbescheid
für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts als auch für den Grunderwerbsteuerbescheid ist.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall war die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, Eigentümerin von vier Grundstücken in verschiedenen Finanzamtsbezirken.
Im Jahr 2002 erwarb eine andere GmbH & Co. KG sämtliche Kommanditanteile an der Klägerin.
Dieser Vorgang wurde dem Finanzamt nicht angezeigt.
Im Jahr 2009 stellte das Finanzamt fest, dass der Gesellschafterwechsel der Grunderwerbsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 2a GrEStG)
und erließ einen Feststellungsbescheid über die Besteuerungsgrundlagen.
In der Folge ergingen Bescheide über den Grundbesitzwert und die Grunderwerbsteuer.
Die Klägerin legte Einspruch gegen diese Bescheide ein und argumentierte, dass die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer bereits abgelaufen sei.
Rechtliche Würdigung:
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass der Grunderwerbsteuerbescheid rechtmäßig ergangen ist.
1. Grunderwerbsteuerpflicht:
Der BFH stellte zunächst fest, dass der Wechsel des vollständigen Gesellschafterbestandes der Klägerin der Grunderwerbsteuer unterliegt, da ein Übergang des Grundbesitzes im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG vorliegt.
2. Festsetzungsfrist:
Die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO)).
Gemäß § 171 Abs. 10 AO endet die Festsetzungsfrist jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids.
Im vorliegenden Fall war der Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG der Grundlagenbescheid.
Dieser Bescheid enthält die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht, die Steuerschuldner und die betroffenen Grundstücke.
Er ist Voraussetzung für die Feststellung des Grundbesitzwerts und die Festsetzung der Grunderwerbsteuer.
Da der Feststellungsbescheid am 7. Dezember 2009 bekannt gegeben wurde, endete die Festsetzungsfrist für den Grunderwerbsteuerbescheid erst am 7. Dezember 2011.
Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 12. Mai 2011 erging somit innerhalb der Festsetzungsfrist.
3. Bedeutung des Feststellungsbescheids:
Der BFH betonte die Bedeutung des Feststellungsbescheids nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG.
Dieser Bescheid ist nicht nur Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts, sondern auch für den Grunderwerbsteuerbescheid.
Er hemmt den Ablauf der Feststellungsfrist für den Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts
und ist Voraussetzung für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer.
Fazit:
Das BFH-Urteil vom 15. März 2017 verdeutlicht die Bedeutung des Feststellungsbescheids nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG im Rahmen der Grunderwerbsteuerfestsetzung.
Der Bescheid ist sowohl Grundlagenbescheid für die Feststellung des Grundbesitzwerts als auch für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer und hemmt den Ablauf der jeweiligen Fristen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.