gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes – BFH II R 1/18

Juni 5, 2022

gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes – BFH II R 1/18

Urteil vom 16.09.2020

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil betrifft die Feststellung des Grundbesitzwerts für die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung von Bodenrichtwerten.

Das Finanzgericht stellte den Wert aufgrund der Immobilienwertermittlungsverordnung fest.

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass für Bewertungsstichtage bis 30.06.2010 die Wertermittlungsverordnung anzuwenden sei.

Das Gutachten, das die Immobilienwertermittlungsverordnung berücksichtigte, wurde daher nicht akzeptiert.

Die Sache wurde zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Bei der Ermittlung des Bodenwerts sind sowohl der für die Straßenseite als auch der für den Platz relevanten Bodenrichtwert zu berücksichtigen.

Zudem ist der gesetzliche Liegenschaftszinssatz anzuwenden.

gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes – BFH II R 1/18

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung der Entscheidung BFH II R 1/18

– Feststellung des Grundbesitzwerts für Erbschaftsteuer

– Bedeutung von Bodenrichtwerten

– Entscheidung des Bundesfinanzhofs

– Auswirkungen auf die Wertermittlung

II. Tatbestand

– Sachverhalt und Klagegrund

III. Entscheidungstext

1. Anwendbarkeit von WertV und ImmoWertV

2. Begründung der Revision

3. Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung

IV. Gründe für die Entscheidung

1. Feststellung des Grundbesitzwerts gemäß BewG

2. Anwendbarkeit von WertV und ImmoWertV

3. Auswirkungen auf die Gutachtenerstellung

4. Notwendige Überarbeitung des Gutachtens

5. Hinweise für den weiteren Rechtsgang

V. Kostenentscheidung

gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes – BFH II R 1/18

1. Bodenrichtwerte sind für die Bestimmung des Bodenwerts geeignet, wenn sie für eine Bodenrichtwertzone ermittelt sind, in der das Grundstück liegt.

Sind für ein Anliegergrundstück ein Straßen- und ein Platzwert anwendbar, ist im Rahmen einer Einzelbewertung zu entscheiden,

in welchem Umfang das Grundstück jeweils dem Straßen- und dem Platzwert zuzuordnen ist.

2. Die zeitliche Anwendbarkeit der WertV und der ImmowertV richtet sich danach, ob sie am Bewertungsstichtag in Kraft waren.

Für Bewertungsstichtage bis 30.06.2010 sind die Vorschriften der WertV anwendbar.

Der Zeitpunkt der Gutachtenerstellung ist für die Anwendung der Verordnungen nicht von Bedeutung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.11.2017 – 3 K 3208/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

RA und Notar Krau

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