gesonderte Feststellung des Werts von Vermögensgegenständen und Schulden für Zwecke der Schenkungsteuer – FG Münster 3 K 744/13 F

September 22, 2020

gesonderte Feststellung des Werts von Vermögensgegenständen und Schulden für Zwecke der Schenkungsteuer – FG Münster 3 K 744/13 F

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick des Verfahrens
    • Beteiligte und deren Rollen
  2. Tenor
    • Entscheidung des Gerichts
    • Kostenregelung
    • Zulassung der Revision
  3. Tatbestand
    • Streitgegenstand
    • Beteiligte und ihre Rechtsstellung
    • Sachverhalt und Chronologie der Ereignisse
  4. Rechtlicher Hintergrund
    • Relevante gesetzliche Bestimmungen (BewG, ErbStG, EStG)
    • Definitionen und Abgrenzungen (Betriebsvermögen, Mitunternehmerstellung, gewerbliche Prägung)
  5. Argumentation der Beteiligten
    • Position der Klägerin
    • Position des Beklagten
    • Haupt- und Hilfsanträge
  6. Verfahrensverlauf
    • Prüfungsbericht und Ergebnisse
    • Einspruchsverfahren und Einspruchsentscheidung
    • Klageeinreichung und mündliche Verhandlung
  7. Entscheidungsgründe
    • Prüfung der Voraussetzungen für die gewerbliche Prägung
    • Bewertung der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos
    • Bedeutung des Nießbrauchs und der Stimmrechtsregelungen
  8. Rechtliche Würdigung
    • Analyse der relevanten Rechtsprechung (BFH-Urteile)
    • Anwendung der Rechtsvorschriften auf den konkreten Fall
    • Abwägung der Argumente und rechtliche Schlussfolgerungen
  9. Ergebnis
    • Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
    • Abänderung des Feststellungsbescheids
    • Rechtsfolgen für die Beteiligten
  10. Kostenentscheidung
    • Kostenverteilung gemäß FGO
    • Regelung der außergerichtlichen Kosten
  11. Rechtsmittel
    • Zulassung der Revision
    • Begründung der Entscheidung zur Rechtsfortbildung

gesonderte Feststellung des Werts von Vermögensgegenständen und Schulden für Zwecke der Schenkungsteuer – FG Münster 3 K 744/13 F

Dieses Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster befasst sich mit der Frage, ob die gesonderte Feststellung des Werts von übertragenen Anteilen an einer GmbH & Co. KG

für Zwecke der Schenkungsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bewertungsgesetz (BewG) oder nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG zu erfolgen hat.

Hintergrund

Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Vermögensverwaltung war. Anteile an der KG wurden auf die Klägerin übertragen.

Das Finanzamt stellte den Wert dieser Anteile zunächst nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG fest, änderte jedoch seine Auffassung

nach einer Betriebsprüfung und stellte den Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG fest.

Streitpunkt

Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die GmbH & Co. KG als gewerblich geprägt im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen ist.

gesonderte Feststellung des Werts von Vermögensgegenständen und Schulden für Zwecke der Schenkungsteuer – FG Münster 3 K 744/13 F

Dies hing davon ab, ob die Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse hatten, was die gewerbliche Prägung ausschließen würde.

Weiterhin war strittig, ob die Klägerin als Mitunternehmerin anzusehen war, was für die Anwendung des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG erforderlich ist.

Entscheidung des FG

Das FG gab der Klage statt und änderte den Bescheid des Finanzamts.

Die gesonderte Feststellung des Werts der übertragenen Anteile war nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG vorzunehmen.

Begründung

1. Gewerbliche Prägung der GmbH & Co. KG

Das FG stellte fest, dass die GmbH & Co. KG die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt und somit als gewerblich geprägt anzusehen ist.

gesonderte Feststellung des Werts von Vermögensgegenständen und Schulden für Zwecke der Schenkungsteuer – FG Münster 3 K 744/13 F

  • Geschäftsführung: Entgegen der Auffassung des Finanzamts sah das FG in den gesellschaftsvertraglichen Regelungen keine Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten. Die Kommanditisten waren lediglich befugt, Beschlüsse über die Wahrnehmung der Rechte an der Komplementär-GmbH zu fassen. Die Geschäftsführung der KG selbst verblieb bei der Komplementär-GmbH.
  • Einkünfteerzielungsabsicht: Die Einkünfteerzielungsabsicht der KG war unstrittig.
  • Persönlich haftende Gesellschafterin: Die persönlich haftende Gesellschafterin war eine Kapitalgesellschaft.

2. Mitunternehmerstellung der Klägerin

Das FG bejahte die Mitunternehmerstellung der Klägerin.

  • Mitunternehmerrisiko: Die Klägerin trug Mitunternehmerrisiko durch ihre Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Liquidationserlös der KG.
  • Mitunternehmerinitiative: Die Klägerin hatte Mitunternehmerinitiative, da sie an den unternehmerischen Entscheidungen der KG mitwirken konnte. Die Beschränkung der Stimmrechte durch die „Stimmrechtsdeckelung“ im Gesellschaftsvertrag stand dem nicht entgegen.
  • Vorbehaltsnießbrauch: Der Vorbehaltsnießbrauch an den übertragenen Anteilen hinderte die Mitunternehmerstellung der Klägerin nicht.

3. Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG

Da die GmbH & Co. KG gewerblich geprägt war und die Klägerin Mitunternehmerin war, war die gesonderte Feststellung des Werts der übertragenen Anteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG vorzunehmen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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