gesonderte Feststellung des Werts von Vermögensgegenständen und Schulden für Zwecke der Schenkungsteuer – FG Münster 3 K 744/13 F
Dieses Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster befasst sich mit der Frage, ob die gesonderte Feststellung des Werts von übertragenen Anteilen an einer GmbH & Co. KG
für Zwecke der Schenkungsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bewertungsgesetz (BewG) oder nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG zu erfolgen hat.
Hintergrund
Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Vermögensverwaltung war. Anteile an der KG wurden auf die Klägerin übertragen.
Das Finanzamt stellte den Wert dieser Anteile zunächst nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG fest, änderte jedoch seine Auffassung
nach einer Betriebsprüfung und stellte den Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG fest.
Streitpunkt
Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die GmbH & Co. KG als gewerblich geprägt im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen ist.
Dies hing davon ab, ob die Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse hatten, was die gewerbliche Prägung ausschließen würde.
Weiterhin war strittig, ob die Klägerin als Mitunternehmerin anzusehen war, was für die Anwendung des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG erforderlich ist.
Entscheidung des FG
Das FG gab der Klage statt und änderte den Bescheid des Finanzamts.
Die gesonderte Feststellung des Werts der übertragenen Anteile war nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG vorzunehmen.
Begründung
1. Gewerbliche Prägung der GmbH & Co. KG
Das FG stellte fest, dass die GmbH & Co. KG die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt und somit als gewerblich geprägt anzusehen ist.
2. Mitunternehmerstellung der Klägerin
Das FG bejahte die Mitunternehmerstellung der Klägerin.
3. Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG
Da die GmbH & Co. KG gewerblich geprägt war und die Klägerin Mitunternehmerin war, war die gesonderte Feststellung des Werts der übertragenen Anteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG vorzunehmen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.