gesonderte Feststellung des Werts von Vermögensgegenständen und Schulden für Zwecke der Schenkungsteuer – FG Münster 3 K 744/13 F

September 22, 2020

gesonderte Feststellung des Werts von Vermögensgegenständen und Schulden für Zwecke der Schenkungsteuer – FG Münster 3 K 744/13 F

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick des Verfahrens
    • Beteiligte und deren Rollen
  2. Tenor
    • Entscheidung des Gerichts
    • Kostenregelung
    • Zulassung der Revision
  3. Tatbestand
    • Streitgegenstand
    • Beteiligte und ihre Rechtsstellung
    • Sachverhalt und Chronologie der Ereignisse
  4. Rechtlicher Hintergrund
    • Relevante gesetzliche Bestimmungen (BewG, ErbStG, EStG)
    • Definitionen und Abgrenzungen (Betriebsvermögen, Mitunternehmerstellung, gewerbliche Prägung)
  5. Argumentation der Beteiligten
    • Position der Klägerin
    • Position des Beklagten
    • Haupt- und Hilfsanträge
  6. Verfahrensverlauf
    • Prüfungsbericht und Ergebnisse
    • Einspruchsverfahren und Einspruchsentscheidung
    • Klageeinreichung und mündliche Verhandlung
  7. Entscheidungsgründe
    • Prüfung der Voraussetzungen für die gewerbliche Prägung
    • Bewertung der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos
    • Bedeutung des Nießbrauchs und der Stimmrechtsregelungen
  8. Rechtliche Würdigung
    • Analyse der relevanten Rechtsprechung (BFH-Urteile)
    • Anwendung der Rechtsvorschriften auf den konkreten Fall
    • Abwägung der Argumente und rechtliche Schlussfolgerungen
  9. Ergebnis
    • Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
    • Abänderung des Feststellungsbescheids
    • Rechtsfolgen für die Beteiligten
  10. Kostenentscheidung
    • Kostenverteilung gemäß FGO
    • Regelung der außergerichtlichen Kosten
  11. Rechtsmittel
    • Zulassung der Revision
    • Begründung der Entscheidung zur Rechtsfortbildung

gesonderte Feststellung des Werts von Vermögensgegenständen und Schulden für Zwecke der Schenkungsteuer – FG Münster 3 K 744/13 F

Dieses Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster befasst sich mit der Frage, ob die gesonderte Feststellung des Werts von übertragenen Anteilen an einer GmbH & Co. KG

für Zwecke der Schenkungsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bewertungsgesetz (BewG) oder nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG zu erfolgen hat.

Hintergrund

Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Vermögensverwaltung war. Anteile an der KG wurden auf die Klägerin übertragen.

Das Finanzamt stellte den Wert dieser Anteile zunächst nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG fest, änderte jedoch seine Auffassung

nach einer Betriebsprüfung und stellte den Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG fest.

Streitpunkt

Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die GmbH & Co. KG als gewerblich geprägt im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen ist.

gesonderte Feststellung des Werts von Vermögensgegenständen und Schulden für Zwecke der Schenkungsteuer – FG Münster 3 K 744/13 F

Dies hing davon ab, ob die Kommanditisten Geschäftsführungsbefugnisse hatten, was die gewerbliche Prägung ausschließen würde.

Weiterhin war strittig, ob die Klägerin als Mitunternehmerin anzusehen war, was für die Anwendung des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG erforderlich ist.

Entscheidung des FG

Das FG gab der Klage statt und änderte den Bescheid des Finanzamts.

Die gesonderte Feststellung des Werts der übertragenen Anteile war nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG vorzunehmen.

Begründung

1. Gewerbliche Prägung der GmbH & Co. KG

Das FG stellte fest, dass die GmbH & Co. KG die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt und somit als gewerblich geprägt anzusehen ist.

gesonderte Feststellung des Werts von Vermögensgegenständen und Schulden für Zwecke der Schenkungsteuer – FG Münster 3 K 744/13 F

  • Geschäftsführung: Entgegen der Auffassung des Finanzamts sah das FG in den gesellschaftsvertraglichen Regelungen keine Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten. Die Kommanditisten waren lediglich befugt, Beschlüsse über die Wahrnehmung der Rechte an der Komplementär-GmbH zu fassen. Die Geschäftsführung der KG selbst verblieb bei der Komplementär-GmbH.
  • Einkünfteerzielungsabsicht: Die Einkünfteerzielungsabsicht der KG war unstrittig.
  • Persönlich haftende Gesellschafterin: Die persönlich haftende Gesellschafterin war eine Kapitalgesellschaft.

2. Mitunternehmerstellung der Klägerin

Das FG bejahte die Mitunternehmerstellung der Klägerin.

  • Mitunternehmerrisiko: Die Klägerin trug Mitunternehmerrisiko durch ihre Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Liquidationserlös der KG.
  • Mitunternehmerinitiative: Die Klägerin hatte Mitunternehmerinitiative, da sie an den unternehmerischen Entscheidungen der KG mitwirken konnte. Die Beschränkung der Stimmrechte durch die „Stimmrechtsdeckelung“ im Gesellschaftsvertrag stand dem nicht entgegen.
  • Vorbehaltsnießbrauch: Der Vorbehaltsnießbrauch an den übertragenen Anteilen hinderte die Mitunternehmerstellung der Klägerin nicht.

3. Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG

Da die GmbH & Co. KG gewerblich geprägt war und die Klägerin Mitunternehmerin war, war die gesonderte Feststellung des Werts der übertragenen Anteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG vorzunehmen.

RA und Notar Krau

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