Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber mehreren Miterben

Februar 9, 2020

Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber mehreren Miterben

BFH Urteil 26.6.2019 – II R 58/15 –

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juni 2019 (II R 58/15) befasst sich mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwerts

gegenüber mehreren Miterben im Kontext der Erbschaftsteuer.

Im Kern ging es darum, ob ein Feststellungsbescheid, der nicht alle Miterben der Erbengemeinschaft namentlich nennt, nichtig ist

und ob die Anfechtung eines solchen Bescheids die Festsetzungsfrist hemmen kann.

Im vorliegenden Fall waren die Kläger und eine weitere Person zu je 1/4 Erben einer am 25. Februar 2011 verstorbenen Erblasserin.

Die Erblasserin hatte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt, der zum Zeitpunkt ihres Todes jedoch weitgehend eingestellt war.

Das Finanzamt (FA) erließ am 12. Januar 2012 einen Bescheid, in dem der Grundbesitzwert für das Grundstück der Erblasserin festgestellt wurde.

Der Bescheid war an die „Erbengemeinschaft E“ adressiert, ohne jedoch die einzelnen Miterben namentlich aufzuführen.

Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber mehreren Miterben

Die Kläger legten Einspruch ein, da sie der Auffassung waren, das Grundstück hätte als land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht als Grundvermögen bewertet werden müssen.

Das Finanzamt änderte den Bescheid geringfügig, wies den Einspruch aber im Wesentlichen zurück.

Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Finanzamts und wies die Klage der Erben ab.

In der Folge legten die Kläger Revision beim BFH ein.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf, da der ursprüngliche Feststellungsbescheid nichtig war.

Ein Bescheid ist nichtig, wenn er die Inhaltsadressaten, hier die Miterben, nicht hinreichend bestimmt benennt.

Dieser Mangel konnte auch nicht durch die spätere Einspruchsentscheidung geheilt werden.

Da der Bescheid nichtig war, konnte er auch nicht die Festsetzungsfrist wahren, und es trat keine Ablaufhemmung ein.

Im Ergebnis entschied der BFH, dass der Bescheid vom 12. Januar 2012 sowie die darauf basierenden Einspruchsentscheidungen und der spätere Bescheid vom 25. Januar 2019 aufzuheben sind.

Die Kosten des Verfahrens wurden dem Finanzamt auferlegt.

RA und Notar Krau

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