Gestaltungsvorschriften für Grabstätten in einer Friedhofssatzung
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat
Entscheidungsdatum: 28.06.2016
Aktenzeichen: 1 S 1243/15
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2016:0628.1S1243.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Es geht um die Frage, wie viel Freiheit Sie bei der Gestaltung eines Grabmals haben. Konkret wurde geprüft, ob eine Gemeinde vorschreiben darf, wie groß ein sogenannter Pultstein auf einem Urnengrab sein darf.
Stellen Sie sich vor, Sie möchten für einen verstorbenen Angehörigen ein schönes Grabmal gestalten. Sie planen eine Kombination aus einem stehenden Stein und einer liegenden Platte (einem Pultstein). Doch die Gemeinde lehnt Ihren Antrag ab. Der Grund: Die Fläche des Steins ist ein kleines Stück zu groß laut der örtlichen Satzung.
Genau das passierte einer Frau in der Gemeinde Nufringen. Sie wollte ein Grabmal mit einer Fläche von 0,48 Quadratmetern aufstellen. Die Gemeinde erlaubte laut ihrer Friedhofssatzung aber nur maximal 0,40 Quadratmeter. Die Frau wehrte sich vor Gericht gegen diese Regelung.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) gab der Klägerin recht. Das Gericht erklärte die entsprechende Regelung in der Friedhofssatzung für unwirksam. Das bedeutet, die Gemeinde darf sich nicht mehr auf diesen Absatz berufen, um Grabmale abzulehnen.
Das Gericht hat klargestellt, dass Gemeinden Ihre persönliche Freiheit nicht ohne sehr guten Grund einschränken dürfen. Wenn Sie um einen geliebten Menschen trauern, schützt das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1) Ihren Wunsch, das Grab nach Ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten.
Die Gemeinde Nufringen versuchte, die Größenbeschränkung mit verschiedenen Argumenten zu verteidigen. Das Gericht prüfte diese Punkte genau und wies sie nacheinander ab.
Oft schreiben Friedhöfe vor, dass Gräber nicht vollflächig mit Platten abgedeckt werden dürfen. Der Grund ist einleuchtend: Bei einer Erdbestattung benötigt der Körper im Boden Luft und Wasser, damit er verwesen kann. Wenn alles mit Stein versiegelt ist, funktioniert dieser natürliche Prozess nicht gut.
Doch das Gericht stellte fest: Bei Urnengräbern spielt die Verwesung keine Rolle. Die Asche befindet sich in einer Urne. Eine Steinplatte über der Urne behindert also keine biologischen Prozesse. Deshalb darf die Gemeinde die Größe einer Platte auf einem Urnengrab nicht mit diesem Argument einschränken.
Gemeinden argumentieren oft, dass der Friedhof „ordentlich“ und „würdig“ aussehen muss. Sie befürchten, dass zu große oder auffällige Steine das Gesamtbild stören.
Das Gericht sah das hier anders:
Das Urteil bedeutet nicht, dass Sie auf dem Friedhof tun können, was Sie wollen. Es gibt weiterhin Grenzen. Eine Gemeinde darf Vorschriften machen, wenn diese einem der folgenden Zwecke dienen:
Wenn eine Gemeinde sehr strenge optische Regeln für den ganzen Friedhof aufstellen möchte (z. B. „nur grauer Granit erlaubt“), muss sie laut Rechtsprechung eine Alternative anbieten. Das heißt: Es muss auf dem Friedhof Bereiche geben, in denen die Menschen freier entscheiden dürfen. Da es in diesem Fall kein solches „freies Feld“ gab, waren die strengen Regeln der Gemeinde ohnehin rechtlich schwierig.
Wenn Sie mit der Friedhofsverwaltung über die Gestaltung eines Grabes streiten, sollten Sie prüfen:
Das Urteil stärkt die Rechte von Hinterbliebenen deutlich. Es schützt die individuelle Trauerarbeit gegen zu starre bürokratische Vorgaben.
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