Getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme von Geschäftsanteilsübertragungen
Das Landgericht Regensburg hat sich in seinem Beschluss vom 25.08.2023 (61 T 69/22) mit der Frage der Zuständigkeit und Pflichten eines Notars
bei der getrennten Beurkundung von Angebot und Annahme von Geschäftsanteilsübertragungen auseinandergesetzt.
Im Kern ging es um die Verpflichtung zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG.
Der Fall betraf eine Seniorenresidenz mit einem Stammkapital von 25.000 €.
Der damalige Inhaber teilte seinen Geschäftsanteil notariell in zwei Teilanteile auf und bot diese gesondert zwei verschiedenen Erwerbern an, wobei das Angebot bis zum 10.08.2022 befristet war.
Einer der beiden Angebotsempfänger, die Beschwerdeführerin, nahm das Angebot durch eine gesonderte notarielle Urkunde eines anderen Notars an und zahlte den Kaufpreis.
Der andere Angebotsempfänger nahm das Angebot nicht an.
In der Folge veräußerte der ursprüngliche Gesellschafter über den Notar des ursprünglichen Angebots einen Großteil des Geschäftsanteils, der eigentlich für die Beschwerdeführerin vorgesehen war, an 18 andere Erwerber.
Der Notar des ursprünglichen Angebots erstellte daraufhin neue Gesellschafterlisten, in denen die Beschwerdeführerin nicht als Inhaberin des erworbenen Anteils aufgeführt war, und reichte diese beim Handelsregister ein.
Die Beschwerdeführerin forderte den Notar des ursprünglichen Angebots zur Berichtigung der Gesellschafterliste auf, da sie sich aufgrund der Annahme des Angebots als rechtmäßige Erwerberin sah.
Der Notar lehnte dies ab.
Das Landgericht Regensburg wies die Beschwerde der Erwerberin zurück und stellte dabei folgende Leitsätze auf:
Bei Beteiligung mehrerer Notare an einer Veränderung ist nur der die Annahme beurkundende Notar der zuständige Notar gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG.
Ein Notar ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nur dann zur unverzüglichen Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste verpflichtet,
wenn Veränderungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wirksam geworden sind und er nach pflichtgemäßem Ermessen von dieser Wirksamkeit überzeugt ist.
Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Veränderungen, an denen der Notar mitgewirkt hat, darf er die Liste erst einreichen, wenn seine Zweifel beseitigt sind und er nach pflichtgemäßem Ermessen von der
Wirksamkeit der Anteilsabtretung und dem Eintritt weiterer Bedingungen (z.B. Kaufpreiszahlung) überzeugt ist.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Notar des ursprünglichen Angebots nicht der zuständige Notar für die Einreichung der Gesellschafterliste sei.
Zwar sei in der notariellen Literatur umstritten, welcher Notar bei getrennter Beurkundung zuständig sei.
Jedoch sei nach Ansicht des Gerichts und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Bayerischen Notarkammer davon auszugehen,
dass grundsätzlich der die Annahme beurkundende Notar gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG zuständig sei.
Im vorliegenden Fall sei in der Annahmeerklärung des anderen Notars ausdrücklich festgehalten worden,
dass dieser nach Wirksamkeit der Abtretung eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen habe. Damit sei der Vollzugsauftrag eindeutig diesem Notar übertragen worden.
Auch das Verhalten dieses Notars, der die Einreichung der Liste von der Bestätigung der Kaufpreiszahlung durch den Veräußerer abhängig machte, deute darauf hin, dass er als der zuständige Notar anzusehen sei.
Unabhängig davon stellte das Gericht fest, dass ein Notar gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nur zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste verpflichtet ist,
wenn die zugrundeliegende Veränderung wirksam geworden ist und der Notar von dieser Wirksamkeit überzeugt ist.
Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit, darf die Liste erst nach Beseitigung dieser Zweifel eingereicht werden.
Im vorliegenden Fall habe der Notar des ursprünglichen Angebots nachvollziehbare und berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Anteilsübertragung gehabt.
Er habe argumentiert, dass das ursprüngliche Angebot so ausgestaltet gewesen sei, dass es nur von beiden Angebotsempfängern gemeinsam hätte angenommen werden können.
Obwohl die Angebotsurkunde diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung enthielt, zog das Gericht in seine Auslegung die nachfolgenden Urkunden des Notars heran,
in denen eine Annahme ausdrücklich nur durch beide Angebotsempfänger möglich war.
Daher seien die Zweifel des Notars an der Wirksamkeit der einzelnen Annahme der Beschwerdeführerin berechtigt gewesen,
weshalb ihn keine Amtspflicht zur Einreichung einer die Beschwerdeführerin ausweisenden Gesellschafterliste traf.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Landgericht Regensburg entschieden hat, dass bei getrennter Beurkundung von Angebot und Annahme einer Geschäftsanteilsübertragung grundsätzlich
der Notar zuständig ist, der die Annahme beurkundet hat, sofern kein anderer Vollzugsauftrag erteilt wurde.
Zudem betont das Gericht, dass ein Notar zur Einreichung einer Gesellschafterliste nur verpflichtet ist,
wenn er von der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Veränderung überzeugt ist und bei Zweifeln die Einreichung bis zur Klärung zurückstellen darf.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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