
Gewährleistungsfristen bezüglich des Gemeinschaftseigentums bei zeitlich versetzten Bauabschnitten
Die Ausgangsfrage beschäftigt sich damit, wie Gewährleistungsfristen am Gemeinschaftseigentum geregelt werden, wenn eine Wohnanlage in mehreren, zeitlich getrennten Abschnitten gebaut wird. Das ist ein sehr wichtiges Thema für jeden Käufer einer Eigentumswohnung.
Wenn ein Bauträger eine große Anlage plant, baut er oft nicht alles gleichzeitig. Er beginnt mit Haus A. Später folgt Haus B. Noch viel später wird vielleicht Haus C fertig. Das nennt man zeitlich versetzte Bauabschnitte. Hierbei entsteht ein rechtliches Problem. Wann beginnt die Frist für Mängelansprüche am gemeinsamen Eigentum?
Die Gewährleistung ist Ihr Recht als Käufer. Wenn etwas kaputt ist oder schlecht gebaut wurde, muss der Bauträger es reparieren. Diese Pflicht gilt aber nicht ewig. Normalerweise endet sie nach fünf Jahren. Der Startpunkt für diese fünf Jahre ist die sogenannte Abnahme.
Bevor wir die Fristen klären, müssen wir zwei Begriffe unterscheiden. Es gibt das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum.
Das Sondereigentum ist Ihre eigene Wohnung. Dazu gehören die Räume, die Innentüren und der Fußbodenbelag. Hier ist die Sache einfach. Wenn Sie die Wohnung übernehmen, unterschreiben Sie ein Protokoll. Das ist die Abnahme. Ab diesem Tag laufen Ihre fünf Jahre Gewährleistung für Ihre Wohnung.
Das Gemeinschaftseigentum gehört allen Eigentümern zusammen. Das sind wichtige Teile des Gebäudes. Beispiele dafür sind:
Hier wird es kompliziert. An einem Dach haben viele Menschen einen Anteil. Wenn das Dach von Haus A fertig ist, ziehen dort Leute ein. Die Käufer von Haus C kommen aber erst drei Jahre später dazu. Wann fängt die Frist für das Dach an zu laufen?
Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung suchen hier einen fairen Ausgleich. Eine gute Lösung teilt das Gemeinschaftseigentum in zwei Gruppen ein. Es kommt darauf an, ob die neuen Käufer diese Teile später mitbenutzen oder nicht.
Manche Teile des Gemeinschaftseigentums gehören nur zu einem bestimmten Bauabschnitt. Ein Beispiel ist das Dach von Haus A. Die Bewohner von Haus B wohnen in einem ganz anderen Gebäude. Sie nutzen das Dach von Haus A nicht. Auch der Außenputz oder die Treppen in Haus A betreffen die späteren Käufer nicht direkt.
In diesem Fall findet eine gesonderte Abnahme statt. Wenn Haus A fertig ist, wird das Gemeinschaftseigentum von Haus A abgenommen. Die Frist von fünf Jahren beginnt sofort zu laufen. Das gilt auch für die Käufer, die erst viel später in die Anlage ziehen. Der Bauträger möchte Planungssicherheit haben. Er will nicht, dass die Frist für Haus A erst nach zehn Jahren endet, nur weil Haus D so spät fertig wurde.
Es gibt aber auch Anlagen, die sich alle teilen. Das nennt man funktionale Abhängigkeit. Ein klassisches Beispiel ist eine große Tiefgarage für die ganze Anlage. Oder eine zentrale Heizungsanlage im Keller von Haus A, die auch Haus B und C versorgt. Auch eine gemeinsame Zufahrt oder eine große Müllanlage gehören dazu.
Hier wäre es ungerecht für die späten Käufer, wenn die Frist schon fast abgelaufen ist. Stellen Sie sich vor, Sie ziehen in Haus C ein. Die Heizung steht in Haus A und ist schon vier Jahre alt. Wenn die Frist für die Heizung schon vor vier Jahren begann, haben Sie nur noch ein Jahr Schutz. Das ist nicht fair.
Deshalb gilt hier eine andere Regel: Die Abnahme für diese gemeinsam genutzten Teile erfolgt erst am Schluss. Die Frist beginnt erst, wenn der allerletzte Bauabschnitt fertig ist. Erst dann haben alle Käufer die Chance, die Mängelfreiheit zu prüfen.
In diesem Zusammenhang fallen oft schwierige Wörter. Hier finden Sie die Erklärungen dazu:
Die Abnahme ist ein rechtlicher Akt. Sie erklären damit: „Das Gebäude ist im Wesentlichen so gebaut, wie wir es vereinbart haben.“ Mit der Abnahme geht die Gefahr auf Sie über. Ab jetzt müssen Sie beweisen, dass ein Mangel schon vorher da war. Und vor allem: Die Uhr für die Verjährung beginnt zu ticken.
Das ist der Zeitraum, in dem der Bauträger für Fehler haften muss. Im Baurecht sind das meistens fünf Jahre. Entdecken Sie in dieser Zeit einen Riss in der Wand oder eine undichte Stelle, muss der Bauträger das kostenlos reparieren.
So nennt man ein Bauprojekt, das aus mehreren einzelnen Häusern besteht. Diese Häuser stehen auf einem gemeinsamen Grundstück. Sie bilden rechtlich eine Einheit, die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
In vielen Kaufverträgen gibt es spezielle Klauseln dazu. Das Beispiel im Text oben zeigt, wie Profis das regeln. Es wird genau unterschieden:
Dies schützt beide Seiten. Der Bauträger weiß, wann er für die ersten Häuser aus der Haftung entlassen wird. Die Käufer der späteren Abschnitte wissen, dass sie bei der wichtigen Technik voll abgesichert sind.
Die Wirkung der Abnahme tritt für die Gemeinschaftsanlagen erst ganz am Ende ein. Das bedeutet, dass die fünf Jahre Schutz erst für alle gleichzeitig starten. Vorher ist der Bauträger allein verantwortlich. Er trägt das Risiko für Schäden an der Heizung, bis die gesamte Anlage steht.
Wenn Sie eine Wohnung „vom Plan weg“ kaufen, sollten Sie genau in den Vertrag schauen. Achten Sie darauf, wie die Abnahme geregelt ist. Prüfen Sie, ob es Bauabschnitte gibt. Fragen Sie sich: Welche Teile nutze ich mit anderen zusammen?
Ein schlechter Vertrag könnte versuchen, die Frist für alles sehr früh starten zu lassen. Das wäre für Sie ein Nachteil. Ein guter Vertrag nutzt die oben beschriebene Trennung. So bleibt alles übersichtlich und gerecht.
Die rechtliche Lage bei großen Wohnanlagen ist oft kompliziert. Es geht um viel Geld. Mängel am Gemeinschaftseigentum können sehr teuer werden. Denken Sie nur an eine defekte Tiefgaragenabdichtung. Solche Schäden kosten oft viele tausend Euro. Eine klare Regelung der Fristen spart am Ende viel Ärger und Streit vor Gericht.
Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Information ist. Jeder Fall ist anders. Die Details in Ihrem Kaufvertrag sind entscheidend. Bei Fragen zu Ihren Verträgen oder Problemen mit dem Bauträger sollten Sie professionelle Hilfe suchen.
Für eine individuelle Beratung und rechtliche Prüfung Ihrer Unterlagen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt aufnehmen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen