Gewährung des Freibetrags nach § 13 I Nr 4c ErbStG – FG Nürnberg Urteil 4.4.2018 – 4 K 476/16
RA und Notar Krau
Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 04. April 2018 (4 K 476/16) behandelt die Frage, ob ein Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gewährt werden kann, wenn eine umfangreiche Renovierung oder Sanierung eines geerbten Einfamilienhauses vor dem Einzug erfolgt.
Die Klägerin, die das Haus von ihrem verstorbenen Vater geerbt hatte, beantragte die Steuerbefreiung für das als Familienheim genutzte Haus.
Sie argumentierte, dass die umfangreichen Renovierungsmaßnahmen notwendig waren, um das Anwesen für eine mindestens zehnjährige Nutzung als Familienheim geeignet zu machen, und dass sie von Anfang an die Absicht hatte, das Haus selbst zu nutzen.
Das Gericht lehnte die Klage ab und führte aus, dass die Steuerbefreiung nur dann gewährt wird, wenn das geerbte Anwesen “unverzüglich” nach dem Erbfall zur Selbstnutzung bestimmt wird.
In der Regel wird eine Frist von sechs Monaten als angemessen angesehen.
Da die Klägerin und ihre Familie jedoch erst 23 Monate nach dem Erbfall in das Haus einzogen, verneinte das Gericht die “unverzügliche” Selbstnutzung.
Das Gericht betonte, dass die Klägerin es versäumt hatte, innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach außen hin erkennbare Maßnahmen zu ergreifen, die eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung belegen könnten.
Auch die vorgetragenen Gründe für die Verzögerung, wie die notwendige Sanierung, wurden nicht als ausreichend anerkannt, da diese im Einflussbereich der Klägerin lagen und nicht durch unvorhersehbare Umstände verursacht wurden.
Zudem sei die umfangreiche Sanierung nicht mit dem Zweck der Befreiungsvorschrift vereinbar, die eine schnelle Nutzung des geerbten Eigentums als Familienheim fördern soll.
Insgesamt entschied das Gericht, dass die Klägerin die objektive Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.
Da diese nicht erfüllt waren, wurde die Klage abgewiesen, und die Klägerin musste die Verfahrenskosten tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.