
Gewährung von Baukindergeld bei gemischter Schenkung
Gericht: LG Frankfurt 12. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 02.09.2021
Aktenzeichen: 2-12 O 119/21
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2021:0902.2.12O119.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Kann eine gemischte Schenkung die Voraussetzungen für den Erhalt von Baukindergeld erfüllen?
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen das Haus Ihrer Eltern. Das Haus ist eigentlich 150.000 Euro wert. Ihre Eltern verlangen von Ihnen aber nur 65.000 Euro. Die restlichen 85.000 Euro schenken sie Ihnen als „vorweggenommene Erbfolge“. Das bedeutet, Sie bekommen einen Teil Ihres Erbes schon zu Lebzeiten der Eltern.
Genau das ist einem Mann aus Frankfurt passiert. Er kaufte das Haus seiner Eltern für einen günstigeren Preis. Danach beantragte er bei der staatlichen Bank KfW das Baukindergeld. Das Baukindergeld ist ein staatlicher Zuschuss für Familien mit Kindern. Es soll den Kauf von eigenem Wohnraum erleichtern.
Die KfW-Bank lehnte den Antrag des Mannes ab. Sie sagte: „Wir fördern nur den Kauf oder den Neubau.“ Die Bank sah in dem Vertrag keinen richtigen Kauf. Für die Bank war das Geschäft eher eine Schenkung.
Eine Schenkung ist ein Vertrag, bei dem jemand etwas ohne Gegenleistung bekommt. Die KfW war der Meinung, dass der Mann das Haus fast geschenkt bekommen hat. Deshalb sei er nicht schutzbedürftig. Er brauche den staatlichen Zuschuss angeblich nicht.
Das Gericht musste klären, was hier genau vorliegt. Juristen nennen so einen Vertrag eine gemischte Schenkung.
Bei einer gemischten Schenkung gibt es zwei Teile:
Beide Seiten wissen, dass das Haus viel mehr wert ist. Sie wollen aber trotzdem, dass ein Teil des Wertes verschenkt wird.
Im Urteil wird der Begriff vorweggenommene Erbfolge genutzt. Das bedeutet einfach: Eltern übertragen ihr Vermögen schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder. Oft wird dabei vereinbart, dass dieses Geschenk später auf den Pflichtteil angerechnet wird. Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil am Erbe. Das Gericht stellte klar: Auch wenn es auf das Erbe angerechnet wird, bleibt der geschenkte Teil ein Geschenk.
Das Landgericht Frankfurt gab dem Kläger recht. Der Mann bekommt das Baukindergeld. Die Richter erklärten das mit einfachen Argumenten.
In den Förderbedingungen der Bank stand nur das Wort „Kauf“. Das Gericht sagte: Eine gemischte Schenkung enthält einen Kauf. Der Käufer muss ja trotzdem 65.000 Euro bezahlen. Das ist eine echte finanzielle Belastung. Nur weil ein Teil geschenkt wird, verschwindet die Last des Kaufpreises nicht.
Warum gibt es Baukindergeld? Es soll Familien helfen, die Kosten für ein Haus zu tragen. Diese Kosten hat man auch bei einer gemischten Schenkung. Der Käufer muss oft einen Kredit aufnehmen. Er muss Zinsen zahlen. Der Anreiz durch das Baukindergeld ist also auch hier sinnvoll.
Die Regeln der KfW-Bank sind wie das Kleingedruckte in einem Vertrag. In der Fachsprache nennt man das Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das Gesetz sagt: Wenn solche Regeln unklar formuliert sind, hat der Ersteller Pech. Da die Bank nicht ausdrücklich „gemischte Schenkungen“ ausgeschlossen hatte, durfte der Kunde davon ausgehen, dass er Geld bekommt.
Dieses Urteil ist ein Sieg für die Vernunft. Viele Experten streiten oft darüber, welcher Teil bei einer gemischten Schenkung „wichtiger“ ist. Man nennt das Schwerpunktbetrachtung. Ist es mehr Schenkung oder mehr Kauf?
Das Gericht sagte hier: Diese theoretische Frage ist egal. Man darf nicht nur starr auf Paragrafen schauen. Man muss schauen, was der Vertrag für den Menschen bedeutet. Wer 65.000 Euro für ein Haus zahlt, der „kauft“ es im Sinne des Baukindergeldes.
Die KfW hatte später ihre Regeln geändert. Seit Mai 2019 schließt sie Schenkungen offiziell aus. Aber für alle Anträge davor ist dieses Urteil ein wichtiges Signal.
Haben Sie ähnliche Probleme mit Fördergeldern? Oder planen Sie eine Immobilienübertragung innerhalb der Familie? Solche Verträge sind rechtlich kompliziert. Es geht oft um viel Geld und wichtige Fristen.
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