
Gewährung zinslosen Darlehens ist freigebige Zuwendung und erzeugt Schenkungsteuer
FG Düsseldorf 4 K 3143/12 Erb
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 16. April 2013 entschieden,
dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens eine freigebige Zuwendung darstellt und nach deutschen Schenkungsteuerrecht der Schenkungsteuer unterliegt.
Sachverhalt
Der Kläger hatte von einer iranischen Gesellschaft (A Co.) mehrere zinslose Darlehen erhalten.
Das Finanzamt sah darin eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.
Der Kläger machte geltend, dass die Zinslosigkeit der Darlehen nach iranischem Recht zulässig sei und daher keine Schenkung vorliege.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Die Gewährung der zinslosen Darlehen sei eine freigebige Zuwendung und unterliege der Schenkungsteuer.
Freigebige Zuwendung
Eine freigebige Zuwendung ist eine Zuwendung, die ohne Verpflichtung und ohne Gegenleistung erfolgt.
Zinsloses Darlehen
Die Gewährung eines zinslosen Darlehens ist eine freigebige Zuwendung, da der Darlehensgeber auf die ihm zustehenden Zinsen verzichtet.
Iranisches Recht
Das iranische Recht verbietet zwar die Vereinbarung von Zinsen, dies ändert aber nichts daran, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens eine freigebige Zuwendung darstellt.
Bereicherung
Der Kläger ist durch die zinslose Gewährung der Darlehen bereichert worden.
Die Bereicherung liegt in der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals.
Gegenleistung
Der Kläger hat keine Gegenleistung für die zinslose Gewährung der Darlehen erbracht.
Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs,
dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens eine freigebige Zuwendung darstellt und nachdeutschen Schenkungsteuerrecht der Schenkungsteuer unterliegt.
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