Gewährung zinslosen Darlehens ist freigebige Zuwendung und erzeugt Schenkungsteuer

Juli 24, 2017
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Gewährung zinslosen Darlehens ist freigebige Zuwendung und erzeugt Schenkungsteuer

FG Düsseldorf 4 K 3143/12 Erb

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 16. April 2013 entschieden,

dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens eine freigebige Zuwendung darstellt und nach deutschen Schenkungsteuerrecht der Schenkungsteuer unterliegt.

Sachverhalt

Der Kläger hatte von einer iranischen Gesellschaft (A Co.) mehrere zinslose Darlehen erhalten.

Das Finanzamt sah darin eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.

Der Kläger machte geltend, dass die Zinslosigkeit der Darlehen nach iranischem Recht zulässig sei und daher keine Schenkung vorliege.

Entscheidung des Finanzgerichts

Gewährung zinslosen Darlehens ist freigebige Zuwendung und erzeugt Schenkungsteuer

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Gewährung der zinslosen Darlehen sei eine freigebige Zuwendung und unterliege der Schenkungsteuer.

Freigebige Zuwendung

Eine freigebige Zuwendung ist eine Zuwendung, die ohne Verpflichtung und ohne Gegenleistung erfolgt.

Zinsloses Darlehen

Die Gewährung eines zinslosen Darlehens ist eine freigebige Zuwendung, da der Darlehensgeber auf die ihm zustehenden Zinsen verzichtet.

Iranisches Recht

Das iranische Recht verbietet zwar die Vereinbarung von Zinsen, dies ändert aber nichts daran, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens eine freigebige Zuwendung darstellt.

Bereicherung

Der Kläger ist durch die zinslose Gewährung der Darlehen bereichert worden.

Die Bereicherung liegt in der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals.

Gegenleistung

Der Kläger hat keine Gegenleistung für die zinslose Gewährung der Darlehen erbracht.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs,

dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens eine freigebige Zuwendung darstellt und nachdeutschen Schenkungsteuerrecht der Schenkungsteuer unterliegt.

RA und Notar Krau

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