FG München 4 K 1984/14

Juni 9, 2022

FG München 4 K 1984/14

Gewährung zinsloser Darlehen als freigebige Zuwendung

Gerichtsbescheid vom 25.02.2016

Schenkungsteuer

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Klägerin erhielt von ihrem Lebensgefährten X ein zinsloses Darlehen in Höhe von 150.000 € zur Finanzierung von Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an ihrem gemeinsam bewohnten Haus.

Das Darlehen sollte ab dem 30. September 2020 in sechs gleichen Jahresraten zurückgezahlt werden.

Das Finanzamt sah in der zinslosen Darlehensgewährung eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 18.285 € fest.

Die Klägerin argumentierte, dass das Darlehen nicht unentgeltlich gewährt wurde, da ihr Lebensgefährte im Gegenzug das Recht erhalten habe,

das Haus mitzubenutzen und den Umbau mitzugestalten.

FG München 4 K 1984/14

Streitpunkt:

Stellt die zinslose Gewährung eines Darlehens an die Klägerin eine freigebige Zuwendung dar, die der Schenkungsteuer unterliegt?

Entscheidung des Finanzgerichts:

Die Klage wurde abgewiesen.

Das Finanzamt hatte zu Recht Schenkungsteuer festgesetzt.

Die zinslose Darlehensgewährung stellte eine freigebige Zuwendung dar.

Begründung:

  • Freigebige Zuwendung: Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die zinslose Gewährung eines Darlehens ist eine freigebige Zuwendung, wenn keine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung erbracht wird.

FG München 4 K 1984/14

  • Keine Gegenleistung: Das Recht des Lebensgefährten, das Haus mitzubenutzen und den Umbau mitzugestalten, stellte keine Gegenleistung für die Zinsfreiheit des Darlehens dar. Das Zusammenleben und die Mitgestaltung der Wohnräume waren Ausdruck des lebenspartnerschaftlichen Verhältnisses und nicht als Entgelt für das Darlehen anzusehen.
  • Bewertung: Die Bewertung der Kapitalnutzung durch das Finanzamt war rechtlich nicht zu beanstanden.
RA und Notar Krau

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