Gewährung zinsloser Darlehen schenkungsteuerpflichtig – FG Köln 9 K 2697/08

Juni 6, 2022

Gewährung zinsloser Darlehen schenkungsteuerpflichtig – FG Köln 9 K 2697/08

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Köln entschied im Urteil 9 K 2697/08, dass die Gewährung von zwei zinslosen Darlehen als schenkungsteuerpflichtiger Vorgang einzustufen sei.

Der Kläger, der diese Darlehen erhalten hatte, legte Einspruch ein, da er meinte, eine Doppelbesteuerung vor sich zu haben, da der Vorteil aus dem zinslosen Darlehen bereits ertragsteuerlich erfasst werde.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab und folgte der Argumentation der Finanzbehörde.

Der Fall betraf zwei zinslose Darlehen, die dem Kläger gewährt wurden und als Betriebsmittelkredite für seine Firma dienten.

Das Finanzamt stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass die fehlenden Zinsen einen steuerpflichtigen Vorteil darstellten.

Es wurde daher Schenkungsteuer festgesetzt, da die Nutzung des Kapitals ohne Zinszahlung als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 ErbStG angesehen wurde.

Das Finanzgericht bestätigte diese Beurteilung und betonte, dass die unentgeltliche Überlassung eines Kapitals eine Vermögensverschiebung darstellt, die sowohl den Darlehensgebern als auch den Darlehensnehmern bereichert.

Gewährung zinsloser Darlehen schenkungsteuerpflichtig – FG Köln 9 K 2697/08

Diese Bereicherung ist schenkungsteuerpflichtig.

Der Zinsvorteil wurde nach den Maßgaben des Bewertungsgesetzes ermittelt und besteuert

Der Kläger argumentierte, dass durch das steuerliche Abzinsungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bereits eine ertragsteuerliche Belastung erfolge.

Eine zusätzliche Schenkungsteuer würde zu einer Doppelbesteuerung führen.

Das Gericht wies diese Einwand jedoch zurück und stellte klar, dass die Schenkungsteuer und die Einkommensteuer unterschiedliche Ebenen der Besteuerung beträfen.

Zudem werde die ertragsteuerliche Belastung durch die Abzinsung über die Laufzeit des Darlehens hinweg kompensiert, so dass keine dauerhafte Doppelbesteuerung entstehe

Das Gericht führte weiter aus, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens einer freigebigen Zuwendung gleichkomme,

da dem Darlehensnehmer die Nutzung eines Kapitals ohne die übliche Zinszahlung gestattet werde.

Diese Zinssparnis stellt einen Vermögensvorteil dar, der schenkungsteuerpflichtig sei

Das Urteil verdeutlicht, dass zinslose Darlehen im steuerrechtlichen Sinne als Schenkungen gelten können, selbst wenn keine ausdrückliche Zuwendung von Vermögenssubstanz erfolgt.

Die Zinsersparnisse werden als bereicherndes Element bewertet, das die Schenkungsteuer auslöst.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Tatbestand
    • Gewährung zweier zinsloser Darlehen als schenkungsteuerpflichtiger Vorgang – FG Köln 9 K 2697/08
      • Darlehensverträge und Hintergrund
      • Feststellung durch das Finanzamt
      • Berechnung des Zinsvorteils durch das Finanzamt
      • Einspruch des Klägers und Entscheidung des Beklagten
      • Klage des Klägers und Antrag des Beklagten
  3. Rechtliche Beurteilung
    • Schenkungssteuerrechtliche Betrachtung
      • Freigebige Zuwendung eines zinslosen Darlehens
      • Bewertung des Zinsvorteils
      • Doppelbesteuerungsproblematik
    • Gegenargumentation des Klägers
      • Abzinsung für ertragsteuerliche Zwecke
      • Steuersystematische Betrachtungen
    • Entscheidung des Gerichts
  4. Ergebnis und Schlussfolgerungen

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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