Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis für vertragliche Neufestsetzung der Miete nach Eintritt einer bestimmten Indexänderung
BGH XII ZR 43/17
RA und Notar Krau
Dieser juristische Fall dreht sich um einen Mietvertrag für Gewerberäume, der ursprünglich bis Ende 2017 befristet war. Es geht darum, ob dieser Vertrag vorzeitig gekündigt werden konnte, weil er angeblich nicht der Schriftform entsprach.
Ein Vermieter hatte an zwei Rechtsanwälte Büroräume vermietet. Im Mietvertrag gab es eine spezielle Klausel zur Mietanpassung: Wenn sich der Verbraucherpreisindex um mehr als 4 % ändert, kann jede Partei eine Neufestsetzung der Miete verlangen. Wenn sie sich nicht einigen, sollte ein Sachverständiger die Miete festlegen.
Eine weitere Klausel im Vertrag besagte, dass, falls der Vertrag oder seine Nebenabreden nicht der Schriftform des § 550 BGB genügen sollten, keine Partei das Recht zur vorzeitigen Kündigung (nach § 550 Satz 2 BGB) geltend machen kann. Stattdessen sollten sich beide Parteien verpflichten, die Schriftform nachzuholen.
Im Jahr 2012 forderte der Vermieter eine Mieterhöhung, weil sich der Index entsprechend geändert hatte. Die Mieter zahlten ab April 2013 die höhere Miete. Später zogen die Mieter aus und versuchten, die Räume unterzuvermieten, wozu der Vermieter aber die Zustimmung verweigerte. Daraufhin kündigten die Mieter den Vertrag fristlos und stellten die Mietzahlungen ein.
Das Landgericht gab zunächst dem Vermieter Recht, die Mieter zahlten also weiter Miete. Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht, entschied jedoch zugunsten der Mieter. Es sagte, dass der Vertrag wirksam gekündigt wurde. Obwohl die fristlose Kündigung nicht gültig war, konnte sie in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Der Grund: Die Parteien hatten die Mieterhöhung nicht schriftlich festgehalten, was bei einer Mietänderung notwendig gewesen wäre, da es sich um eine wesentliche Vertragsänderung handelt.
Das Oberlandesgericht hielt auch die Klausel im Mietvertrag für unwirksam, die eine Kündigung bei Schriftformmängeln ausschließen sollte. Solche „Schriftformheilungsklauseln“ sind unzulässig, da sie dem Zweck des § 550 BGB widersprechen, der sicherstellen soll, dass langfristige Mietverträge schriftlich fixiert sind, um Klarheit für alle Beteiligten, insbesondere für potenzielle Käufer, zu schaffen.
Der Vermieter legte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, aber der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts.
Dieser Fall zeigt, wie wichtig die Einhaltung der Schriftform bei Mietverträgen, insbesondere bei Gewerbemietverträgen, ist. Selbst wenn der Vertrag eine Klausel zur Mietanpassung enthält, muss die tatsächliche Änderung der Miete schriftlich festgehalten werden, wenn sie nicht automatisch erfolgt oder nur durch eine einseitige Erklärung herbeigeführt werden kann.
Zudem können Klauseln, die versuchen, die gesetzlichen Schriftformerfordernisse auszuhebeln, unwirksam sein. Dies hat zur Folge, dass ein befristeter Mietvertrag, der eigentlich über Jahre laufen sollte, bei einem Schriftformmangel vorzeitig ordentlich gekündigt werden kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.