Gewerbeuntersagung abwenden – Wiedergestattung eines untersagten Gewerbes beantragen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gewerbeuntersagungsverfahren ist ein ernstes Thema, das für betroffene Gewerbetreibende existenzielle Folgen haben kann. Es zielt darauf ab, Personen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, die weitere Ausübung ihres Gewerbes zu verbieten, um die Allgemeinheit zu schützen.
Die Unzuverlässigkeit liegt meistens in finanziellen Problemen (z.B. Steuerschulden, Nichtabführen von Sozialabgaben, massive Privat- oder Geschäftsschulden) begründet, kann aber auch auf Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Gewerbe basieren.
Ich erkläre Ihnen hier, welche Schritte Sie unternehmen können, um ein eingeleitetes Verfahren abzuwenden, und wie Sie die Wiedergestattung eines bereits untersagten Gewerbes beantragen.
Wenn die Gewerbebehörde Ihnen schriftlich mitteilt, dass ein Untersagungsverfahren eingeleitet wurde, ist dies der Weckruf zum sofortigen Handeln. Sie haben in dieser Phase die beste Chance, die Untersagung zu verhindern.
Nehmen Sie Kontakt auf: Reagieren Sie unverzüglich auf das Schreiben der Behörde. Suchen Sie das Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Gewerbeamt oder Ordnungsamt.
Legen Sie Ihre Situation offen dar. Zeigen Sie, dass Sie die Probleme erkannt haben und ernsthaft an deren Behebung arbeiten. Verstecken Sie nichts.
Der Schlüssel zur Abwendung ist der Nachweis der Wiederherstellung der Zuverlässigkeit. Die Behörde muss die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß führen werden.
Erarbeiten Sie einen tragfähigen Plan zur Bewältigung Ihrer Probleme, idealerweise mit Unterstützung eines Steuerberaters, Schuldnerberaters oder Fachanwalts. Dieses Konzept sollte konkret und realistisch sein.
Schulden bei öffentlichen Stellen (Finanzamt, Krankenkassen, Sozialversicherungsträger) sind die häufigsten Gründe. Versuchen Sie, Ratenzahlungsvereinbarungen mit allen Gläubigern (öffentlich und privat) zu treffen und diese schriftlich zu belegen. Zeigen Sie, dass Sie zahlungswillig sind.
Ideal ist es, wenn Sie die kritischsten Schulden (insbesondere die öffentlichen) begleichen können.
Legen Sie Nachweise über die aktuelle ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten vor (z.B. aktuelle Steuererklärungen, pünktliche Zahlung laufender Abgaben).
Die Behörde muss Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Nutzen Sie diese, um Ihr Sanierungskonzept und Ihre Maßnahmen zu präsentieren.
Sollte die Behörde trotz Ihrer Bemühungen eine Untersagungsverfügung erlassen, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen oder Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Dies hat in der Regel eine aufschiebende Wirkung, d.h., Sie dürfen Ihr Gewerbe vorläufig weiterführen, bis über den Widerspruch/die Klage entschieden wurde (sofern kein Sofortvollzug angeordnet wurde). Bei Anordnung des Sofortvollzugs ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht möglich.
In dieser kritischen Phase ist die Konsultation eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht dringend ratsam, da dieser die rechtlichen Fristen und Argumentationsstrategien genau kennt.
Wurde Ihr Gewerbe bereits rechtskräftig untersagt, wirkt dies wie ein Berufsverbot. Es gibt keine automatische Verjährung. Sie können jedoch die Wiedergestattung beantragen, um Ihre gewerbliche Tätigkeit wieder aufnehmen zu dürfen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung (GewO).
Regelfrist: In der Regel kann der Antrag auf Wiedergestattung frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft der Untersagungsverfügung gestellt werden.
Eine Verkürzung dieser Frist ist ausnahmsweise möglich, wenn übergeordnete Gründe vorliegen (z.B. Schaffung von Arbeitsplätzen, Gläubigerinteressen am Schuldenabbau durch eine Wiederaufnahme des Gewerbes). Allein der Wegfall der Unzuverlässigkeit reicht für eine Verkürzung nicht aus.
Der Antrag ist formlos schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Gewerbebehörde zu stellen.
Wie schon bei der Abwendung müssen Sie nachweisen, dass die Gründe für die Untersagung nicht mehr vorliegen und dass eine positive Zukunftsprognose für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung gestellt werden kann.
Dies ist der wichtigste Punkt. Sie müssen belegen, dass Sie Ihre Schulden (insbesondere die öffentlichen) beglichen haben oder dass tragfähige, eingehaltene Tilgungspläne existieren.
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanz- und Gewerbesteueramt.
Aktuelle Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger über die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge.
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und ggf. Bescheinigung des Insolvenzgerichts.
Nachweis des Zwischenzeitlichen Verhaltens: Sie müssen nachweisen, dass Sie sich in der Zwischenzeit zuverlässig verhalten haben.
Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde – Belegart O).
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde – Belegart 9).
Nachweis des Lebensunterhalts seit der Untersagung (z.B. Arbeitnehmer-Tätigkeit).
Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit und zum Ort der Gewerbeausübung.
Die Behörde prüft alle Unterlagen und trifft eine Prognoseentscheidung. Wenn sie überzeugt ist, dass Sie künftig zuverlässig sind, wird die Wiedergestattung erteilt.
Das Verfahren zur Wiedergestattung ist gebührenpflichtig. Die Höhe variiert je nach Kommune.
Die gewerbliche Tätigkeit darf erst nach erteilter Wiedergestattung und einer erneuten Gewerbeanmeldung (Neubeginn) wieder aufgenommen werden.
Sowohl die Abwendung als auch die Wiedergestattung erfordern ein proaktives, transparentes und vor allem nachweisbares Engagement zur Lösung der ursprünglichen Probleme, primär im finanziellen Bereich. Warten Sie nicht ab, sondern handeln Sie sofort und suchen Sie sich professionelle Unterstützung.
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