OLG Frankfurt am Main 20 W 448/10 – Änderung Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag
Beschluss vom 16.11.2010 – Zustimmungsbeschluss beherrschte Gesellschaft – Ermächtigung nach § 378 Absatz 2 FamFG
RA und Notar Krau
Kernaussage:
Ein Notar, der einen Zustimmungsbeschluss einer beherrschten Gesellschaft zur Änderung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags beurkundet hat,
ist aufgrund der Ermächtigung nach § 378 Absatz 2 FamFG berechtigt, diese Änderung in Eigenurkunde anzumelden.
Das Registergericht darf in diesem Fall nicht die Vorlage einer zusätzlichen Vollmacht verlangen.
Hintergrund:
Die Antragstellerin stimmte einer Änderung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu.
Der Notar, der den Zustimmungsbeschluss beurkundete, meldete die Änderung in Eigenurkunde beim Handelsregister an.
Das Amtsgericht forderte eine Vollmacht des Notars zur Anmeldung, da § 378 Absatz 2 FamFG nur von einer Ermächtigung zur „Beantragung“, nicht aber zur „Anmeldung“ spreche.
Der Notar legte Beschwerde ein.
Entscheidung des Gerichts:
Fazit:
Ein Notar, der einen Zustimmungsbeschluss zur Änderung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags beurkundet hat, ist berechtigt, diese Änderung in Eigenurkunde anzumelden.
Das Registergericht darf in diesem Fall keine zusätzliche Vollmacht verlangen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.