Gewinnabführungsvertrag – Beherrschungsvertrag

September 25, 2022

OLG Frankfurt am Main 20 W 448/10 – Änderung Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

Beschluss vom 16.11.2010 – Zustimmungsbeschluss beherrschte Gesellschaft – Ermächtigung nach § 378 Absatz 2 FamFG

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Notar, der einen Zustimmungsbeschluss einer beherrschten Gesellschaft zur Änderung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags beurkundet hat,

ist aufgrund der Ermächtigung nach § 378 Absatz 2 FamFG berechtigt, diese Änderung in Eigenurkunde anzumelden.

Das Registergericht darf in diesem Fall nicht die Vorlage einer zusätzlichen Vollmacht verlangen.

Hintergrund:

Die Antragstellerin stimmte einer Änderung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu.

Der Notar, der den Zustimmungsbeschluss beurkundete, meldete die Änderung in Eigenurkunde beim Handelsregister an.

Das Amtsgericht forderte eine Vollmacht des Notars zur Anmeldung, da § 378 Absatz 2 FamFG nur von einer Ermächtigung zur „Beantragung“, nicht aber zur „Anmeldung“ spreche.

Der Notar legte Beschwerde ein.

Gewinnabführungsvertrag – Beherrschungsvertrag

Entscheidung des Gerichts:

  • Anmelderecht des Notars: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts auf und wies es an, den Eintragungsantrag erneut zu prüfen.
  • Ermächtigung nach § 378 Absatz 2 FamFG: Der Notar ist nach § 378 Absatz 2 FamFG ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen, wenn er die zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat.
  • Zur Eintragung erforderliche Erklärung: Der Zustimmungsbeschluss der Antragstellerin zur Änderung des Unternehmensvertrags stellt eine solche zur Eintragung erforderliche Erklärung dar.
  • Anmeldeberechtigter: Die Antragstellerin selbst ist als anmeldeberechtigt anzusehen, da sie der Änderung zugestimmt hat.
  • Keine zusätzliche Vollmacht erforderlich: Das Registergericht darf keine zusätzliche Vollmacht verlangen, wenn der Notar im Rahmen des beurkundeten Gesellschafterbeschlusses handelt und sich auf die Vollmachtsvermutung nach § 378 Absatz 2 FamFG beruft.
  • Unterschied zwischen „Beantragung“ und „Anmeldung“: Der Gesetzgeber wollte mit der Verwendung der Begriffe „Beantragung“ und „Anmeldung“ in § 378 Absatz 2 FamFG keine inhaltliche Einschränkung der Ermächtigung des Notars vornehmen. „Anmeldung“ ist lediglich der im Handelsregisterverfahren übliche Begriff für einen Antrag.
  • Materielle Bedeutung der Anmeldung: Auch wenn der Anmeldung in bestimmten Bereichen eine materiell-rechtliche Bedeutung zukommt, spricht dies nicht gegen eine Vertretung durch den Notar im Rahmen der Anmeldung, sondern zeigt lediglich deren Grenzen auf.
  • Konkludente Genehmigung: Durch die Einlegung der Beschwerde im Namen der Gesellschaft hat der Notar auch konkludent erklärt, dass die Antragstellerin seine Anmeldung zumindest genehmigt hat.

Fazit:

Ein Notar, der einen Zustimmungsbeschluss zur Änderung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags beurkundet hat, ist berechtigt, diese Änderung in Eigenurkunde anzumelden.

Das Registergericht darf in diesem Fall keine zusätzliche Vollmacht verlangen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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