Gewinnabführungsvertrag Handelsregister
BGH II ZB 10/22
zwischen zwei GmbHs bestehender Gewinnabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 31. Januar 2023 (Az. II ZB 10/22) entschieden, dass ein Gewinnabführungsvertrag
zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht im Handelsregister der Obergesellschaft eingetragen werden kann.
Hintergrund des Falls
Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH als alleinige Gesellschafterin einer anderen GmbH mit dieser einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Der Vertrag sah vor, dass die Tochtergesellschaft ihren gesamten Gewinn an die Muttergesellschaft abführt.
Der Vertrag wurde ordnungsgemäß im Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen.
Die Muttergesellschaft beantragte jedoch auch die Eintragung des Vertrags in ihrem eigenen Handelsregister.
Das Registergericht lehnte dies ab, und die Beschwerde der Muttergesellschaft blieb erfolglos.
Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Beschwerdegerichts und wies die Rechtsbeschwerde der Muttergesellschaft zurück.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass das Handelsregister grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse enthält, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.
Eine Eintragung des Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister der Obergesellschaft sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Zwar könne die Eintragung gesetzlich nicht vorgesehener Tatsachen ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn ein erhebliches Bedürfnis an der entsprechenden Information bestehe.
Ein solches Bedürfnis sah der BGH im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Der BGH argumentierte, dass die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags nicht von der Eintragung im Handelsregister der Obergesellschaft abhänge.
Der Vertrag sei bereits durch die Eintragung im Handelsregister der Tochtergesellschaft wirksam.
Zwar könnten Gläubiger und auch künftige Gesellschafter der Obergesellschaft ein Interesse an der Information über den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags haben.
Denn die Verlustübernahmepflicht und die Pflicht zur Sicherheitsleistung könnten für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein.
Eine fakultative Eintragung des Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister der Obergesellschaft wäre aber geeignet,
bei Gläubigern oder künftigen Gesellschaftern Missverständnisse über den Bestand eines solchen Vertrags zu verursachen.
Denn das Gesetz sehe eintragungsfähige, nicht erzwingbar anmeldepflichtige Tatsachen insbesondere in Fällen vor, in denen an die Eintragung bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden.
Die Verlautbarung eines unabhängig von der Eintragung bei der Obergesellschaft wirksamen Gewinnabführungsvertrags könnte ihre Informationsfunktion gegenüber Gläubigern und künftigen
Gesellschaftern nur dann effektiv erfüllen, wenn diese nicht nur durch die Eintragung auf das Bestehen des Gewinnabführungsvertrags hingewiesen würden, sondern im Fall der Nichteintragung auch ihr
Vertrauen auf das Nichtbestehen eines Gewinnabführungsvertrags geschützt wäre.
Dies wäre bei einer für die Wirksamkeit des Vertrags nicht erforderlichen fakultativen Eintragung aber gerade nicht der Fall.
Eine zuverlässige Information wäre nicht gewährleistet, weil Gläubiger oder künftige Gesellschafter bei fehlender Eintragung
nicht darauf vertrauen könnten, dass keine Verpflichtungen aus einem Gewinnabführungsvertrag drohen.
Fazit
Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit in einem lange umstrittenen Punkt des Handelsregisterrechts.
Gewinnabführungsverträge sind nur im Handelsregister der Tochtergesellschaft einzutragen.
Die Eintragung im Handelsregister der Muttergesellschaft ist weder erforderlich noch zulässig.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.