
Gewinnverwendungsklausel bei Übertragung von GmbH-Anteilen
OLG Naumburg 12 U 23/23
Urteil vom 26.6.2023
Kernaussage:
Das Urteil befasst sich mit der Auslegung einer Gewinnverwendungsklausel in einem Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen
an einer GmbH und dem Verhältnis dieser Klausel zum Ermessen der Gesellschafter bei Gewinnverwendungsbeschlüssen gemäß Paragraf 29 II GmbHG.
Das Gericht stellt klar, dass vertragliche Regelungen in diesem Zusammenhang grundsätzlich Vorrang vor der gesetzlichen Kann-Bestimmung haben
und den Entscheidungsspielraum der Gesellschafter, insbesondere des Anteilserwerbers, beschränken können.
Sachverhalt:
Der Kläger verkaufte seinen GmbH-Geschäftsanteil und klagte gegen den Beklagten (Anteilserwerber) auf Auskunft über den Jahresabschluss und Zahlung seines Gewinnanteils.
Der Beklagte hatte als Alleingesellschafter beschlossen, dass für das betreffende Geschäftsjahr keine Gewinnausschüttung erfolgt.
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die im Kaufvertrag vereinbarte Gewinnverwendungsklausel, die ihm den Gewinnanteil zusprach.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Naumburg gab der Berufung des Klägers statt und sprach ihm einen Anspruch auf Auskunft zu.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung von Gewinnverwendungsklauseln in Verträgen über die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen.
Solche Klauseln können das gesetzliche Ermessen der Gesellschafter bei Gewinnverwendungsbeschlüssen einschränken und den Anteilserwerber zur Gewinnausschüttung verpflichten.
Im Streitfall ist eine sorgfältige Auslegung der Klausel unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Parteien erforderlich.
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