gewöhnlicher Aufenthalt Artikel 4 EUErbVO – OLG Hamburg 2 W 85/16

Oktober 20, 2020

gewöhnlicher Aufenthalt Artikel 4 EUErbVO – OLG Hamburg 2 W 85/16

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Tenor
  3. Tatbestand
    1. Sachverhalt
    2. Verfahrensverlauf
  4. Gründe
    1. Internationale Zuständigkeit gemäß Art. 4 EuErbVO
      1. Allgemeine Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts
      2. Spezifische Umstände des Erblassers
      3. Gesamtbeurteilung der Lebensumstände
    2. Rechtswahl gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO
      1. Voraussetzungen und Geltungsbereich
      2. Anwendung im vorliegenden Fall
    3. Verfahrensrechtliche Aspekte
      1. Zuständigkeit des Rechtspflegers
      2. Vorlagepflicht und Wirksamkeit der Entscheidung
    4. Kostenentscheidung
    5. Geschäftswertfestsetzung
    6. Rechtsmittel

gewöhnlicher Aufenthalt Artikel 4 EUErbVO – OLG Hamburg 2 W 85/16

Sachverhalt:

Der Erblasser verstarb in Spanien.

Seine Ehefrau (Beteiligte zu 1) beantragte beim Amtsgericht Hamburg-Harburg einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies.

Die Kinder des Erblassers aus einer früheren Ehe (Beteiligte zu 2 und 3) machten geltend, dass der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte

und daher die deutschen Gerichte international nicht zuständig seien.

Das Amtsgericht wies den Erbscheinsantrag zurück.

Problematik:

  • Gewöhnlicher Aufenthalt: Fraglich war, ob der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Spanien hatte.
  • Internationale Zuständigkeit: Zu klären war, ob das Amtsgericht Hamburg-Harburg international zuständig war, den Erbschein zu erteilen.
  • Rechtswahl: Weiterhin war zu prüfen, ob der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen hatte.

gewöhnlicher Aufenthalt Artikel 4 EUErbVO – OLG Hamburg 2 W 85/16

Entscheidung des OLG Hamburg:

Das OLG Hamburg änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und stellte fest, dass das Amtsgericht Hamburg-Harburg international nicht zuständig war.

Begründung:

  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien: Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Dies ergab sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Lebensumstände. Er hatte seinen Wohnsitz in Spanien, erhielt dort seine Rente und hatte dort einen Kredit aufgenommen.
  • Internationale Zuständigkeit: Da der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte, waren die deutschen Gerichte international nicht zuständig. Die Zuständigkeit richtete sich nach Art. 4 EuErbVO.
  • Keine Rechtswahl: Selbst wenn der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen hätte, wären die deutschen Gerichte nicht zuständig gewesen, da die Kinder des Erblassers die Unzuständigkeit eingewandt hatten.
  • Unzuständigkeitserklärung: Das Gericht musste sich von Amts wegen für unzuständig erklären.
  • Zuständigkeit des Rechtspflegers: Die Rechtspflegerin war nicht zuständig, den Beschluss zu erlassen, da die Kinder des Erblassers Einwände gegen die Zuständigkeit erhoben hatten. Die Zuständigkeit richtete sich nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG.
  • Vorlagepflicht: Die Rechtspflegerin hätte die Sache dem Richter vorlegen müssen.
  • Wirksamkeit der Entscheidung: Der Beschluss war jedoch nicht unwirksam, da die Verletzung der Vorlagepflicht keine Unwirksamkeit der Entscheidung zur Folge hat.

gewöhnlicher Aufenthalt Artikel 4 EUErbVO – OLG Hamburg 2 W 85/16

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Gewöhnlicher Aufenthalt: Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach einer Gesamtbetrachtung der Lebensumstände des Erblassers.
  • Internationale Zuständigkeit: Die internationalen Zuständigkeitsregeln der EuErbVO sind zu beachten.
  • Rechtswahl: Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts kann die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen.
  • Zuständigkeit des Rechtspflegers: Der Rechtspfleger ist in Nachlasssachen nur eingeschränkt zuständig.
  • Vorlagepflicht: Der Rechtspfleger hat die Sache dem Richter vorzulegen, wenn Einwände gegen die Zuständigkeit erhoben werden.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts für die internationale Zuständigkeit in Erbsachen und die eingeschränkte Zuständigkeit des Rechtspflegers in Nachlasssachen.

Er zeigt auf, dass die Gerichte die internationalen Zuständigkeitsregeln der EuErbVO beachten müssen und dass der Rechtspfleger die Sache dem Richter vorlegen muss,

wenn Einwände gegen die Zuständigkeit erhoben werden.

RA und Notar Krau

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