
gewöhnlicher Aufenthalt Artikel 4 EUErbVO – OLG Hamburg 2 W 85/16
Sachverhalt:
Der Erblasser verstarb in Spanien.
Seine Ehefrau (Beteiligte zu 1) beantragte beim Amtsgericht Hamburg-Harburg einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies.
Die Kinder des Erblassers aus einer früheren Ehe (Beteiligte zu 2 und 3) machten geltend, dass der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte
und daher die deutschen Gerichte international nicht zuständig seien.
Das Amtsgericht wies den Erbscheinsantrag zurück.
Problematik:
Entscheidung des OLG Hamburg:
Das OLG Hamburg änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und stellte fest, dass das Amtsgericht Hamburg-Harburg international nicht zuständig war.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts für die internationale Zuständigkeit in Erbsachen und die eingeschränkte Zuständigkeit des Rechtspflegers in Nachlasssachen.
Er zeigt auf, dass die Gerichte die internationalen Zuständigkeitsregeln der EuErbVO beachten müssen und dass der Rechtspfleger die Sache dem Richter vorlegen muss,
wenn Einwände gegen die Zuständigkeit erhoben werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.



Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen