Gewöhnlicher Aufenthalt Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in nicht durch Verordnung gebundenen Staat – EuGH Rechtssache C‑645/20

Mai 16, 2022

Gewöhnlicher Aufenthalt Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in nicht durch Verordnung gebundenen Staat – EuGH Rechtssache C‑645/20

RA und Notar Krau

Die Rechtssache C-645/20 befasst sich mit der Frage, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats von Amts wegen seine Zuständigkeit prüfen muss, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hatte, der nicht an die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 gebunden ist.

In diesem Fall war der Erblasser, ein französischer Staatsangehöriger, zuletzt im Vereinigten Königreich ansässig, besaß jedoch Vermögen in Frankreich.

Die französischen Gerichte wurden angerufen, um über den gesamten Nachlass zu entscheiden.

Das Berufungsgericht Versailles erklärte sich jedoch für unzuständig, da der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Vereinigten Königreich war.

Die entscheidende Frage betraf die Interpretation von Artikel 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, der die subsidiäre Zuständigkeit regelt,

wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatte, aber Vermögen in einem Mitgliedstaat besitzt und die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat.

Gewöhnlicher Aufenthalt Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in nicht durch Verordnung gebundenen Staat – EuGH Rechtssache C‑645/20

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vorgesehene Zuständigkeit zwingend ist und die Gerichte eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, auch wenn die Parteien sich nicht darauf berufen haben.

Dies gewährleistet eine einheitliche Anwendung der Verordnung und verhindert, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats sich ohne Prüfung der subsidiären Zuständigkeit für unzuständig erklären.

Das Urteil betont, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 650/2012 eine einheitliche Behandlung des gesamten Nachlasses fördern sollen und dass die Gerichte der Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass ihre Zuständigkeit anhand aller relevanten Kriterien geprüft wird.

Die Entscheidung trägt dazu bei, den Zugang der Erben zu den Gerichten zu sichern und eine effiziente Beilegung von Erbschaftsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug zu gewährleisten.

RA und Notar Krau

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