Aufenthalt zur Palliativpflege in Sterbehospiz begründet bei Beibehaltung der eigenen Wohnung keinen gewöhnlichen Aufenthalt – KG 1 AR 1020/20
Als örtlich zuständiges Gericht ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 343 Abs. 1, § 344 Abs. 4, § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG das Amtsgericht Schöneberg zu bestimmen.
Zum einen folgt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg aus § 343 Abs. 1 FamFG
Maßgeblich ist nicht der schlichte Aufenthalt, an den § 343 Abs. 1 Hs. 2 FamFG a.F. (hilfsweise) anknüpfte, sondern der gewöhnliche Aufenthalt.
Es ist anzunehmen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt (weiterhin) am Ort ihrer Wohnung in der … hatte.
Mit dem Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist der Ort gemeint, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person, ihr Daseinsmittelpunkt, liegt
Der Wohnsitz (§§ 7 ff. BGB) ist ein Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt
Die Erblasserin wurde Ende März 2020 aus dem Krankenhaus in eine von der … GmbH betriebene „Beatmungs-WG“ entlassen.
Ihre Wohnung wurde nicht aufgelöst, sondern es sollte nach drei Monaten entschieden werden, ob die Erblasserin in diese zurückkehren könne.
Nach erneuten Krankenhausaufenthalten wurde die Erblasserin am 18. Mai 2020 zur Palliativpflege in das … aufgenommen, wo sie am nächsten Tag verstarb.
Die vorübergehenden Aufenthaltswechsel ließen den tatsächlichen Lebensmittelpunkt der Erblasserin, die auch über soziale Beziehungen verfügte, unberührt.
Wird die bisherige Niederlassung – wie hier – nicht aufgehoben, setzt die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig voraus,
dass dieser auf einige Dauer – z.B. sechs Monate – hin angelegt ist
Bei einem Krankenhausaufenthalt steht darüber hinaus die (zeitlich begrenzte) Heilbehandlung und nicht die soziale Einbindung des Patienten in das neue Umfeld im Vordergrund.
Gleiches gilt für die Aufnahme in eine Einrichtung zur temporären Intensivpflege oder in ein Hospiz, ggf. zur Sterbebegleitung.
Die Palliativversorgung ist eine Form der medizinischen Behandlung mit besonderen Schwerpunkten und Zusatzleistungen.
Der Betroffene verweilt in einer solchen Einrichtung üblicherweise nur vorübergehend.
Seine Anwesenheit wird nicht dadurch zum gewöhnlichen Aufenthalt, dass sie voraussichtlich eher durch den Tod als durch die Rückkehr in die Wohnung enden wird
Zum anderen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg für das Verfahren über die Bestellung des Nachlasspflegers
Das Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses ist im Bezirk des Amtsgerichts Schöneberg aufgetreten, wo sich die Wohnung der Erblasserin mit Nachlassgegenständen befindet.
Weiter ist das Amtsgericht Schöneberg für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärungen zuständig.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.