Gilt der besondere Schutz des Schwerbehinderten auch bei der fristlosen Kündigung?
Sie fragen, ob schwerbehinderte Menschen auch bei einer fristlosen Kündigung besonders geschützt sind. Das bedeutet: Gilt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen auch, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Frist beenden will? Im Folgenden erkläre ich Ihnen das Thema Schritt für Schritt in einfacher Sprache.
Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis sofort endet. Es gibt keine Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber muss dafür einen sehr wichtigen Grund haben. Zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer stiehlt oder den Arbeitgeber schwer beleidigt. Die fristlose Kündigung heißt auch „außerordentliche Kündigung“.
Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Das wird vom Versorgungsamt festgestellt. Auch Menschen mit einem Grad von 30 oder 40 können gleichgestellt werden, wenn sie dadurch Nachteile im Beruf haben. Diese Menschen sind dann den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und haben ähnliche Rechte
Der besondere Kündigungsschutz ist ein zusätzlicher Schutz für schwerbehinderte Menschen. Er steht im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Der Arbeitgeber darf einen schwerbehinderten Menschen nicht einfach kündigen. Er braucht dafür die Zustimmung einer besonderen Behörde. Diese Behörde heißt Integrationsamt
Schwerbehinderte Menschen sollen nicht benachteiligt werden. Sie haben es oft schwerer auf dem Arbeitsmarkt. Der besondere Kündigungsschutz soll verhindern, dass sie leicht ihren Arbeitsplatz verlieren
Ja, der besondere Kündigungsschutz gilt auch bei einer fristlosen Kündigung. Das steht ausdrücklich im Gesetz. Der Arbeitgeber muss auch bei einer fristlosen Kündigung zuerst die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Das bedeutet: Die Kündigung gilt nicht und das Arbeitsverhältnis besteht weiter
Der Arbeitgeber muss beim Integrationsamt einen Antrag stellen. Er muss erklären, warum er den schwerbehinderten Menschen kündigen will. Das Integrationsamt prüft dann, ob die Kündigung erlaubt ist. Bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber den Antrag innerhalb von zwei Wochen stellen, nachdem er von dem wichtigen Grund erfahren hat
Das Integrationsamt muss bei einer fristlosen Kündigung schnell entscheiden. Es hat dafür zwei Wochen Zeit. Wenn das Integrationsamt in dieser Zeit keine Entscheidung trifft, gilt die Zustimmung als erteilt. Das heißt: Der Arbeitgeber darf dann kündigen
Wenn der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes nicht einholt, ist die Kündigung unwirksam. Das gilt für alle Kündigungen – auch für fristlose Kündigungen. Der Arbeitnehmer kann dann eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen
Ja, es gibt Ausnahmen. Der besondere Kündigungsschutz gilt zum Beispiel nicht, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht. Auch bei bestimmten befristeten Arbeitsverhältnissen oder in besonderen Fällen kann der Schutz entfallen. Außerdem gilt der Schutz nicht, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung weiß und der Arbeitnehmer ihn nicht rechtzeitig informiert
Im Betrieb gibt es oft eine Schwerbehindertenvertretung. Das ist eine Person, die die Interessen der schwerbehinderten Menschen vertritt. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung immer anhören, bevor er kündigt. Das gilt auch bei einer fristlosen Kündigung. Wenn der Arbeitgeber das nicht macht, ist die Kündigung unwirksam
Der Arbeitgeber muss die Schwerbehinderung kennen, damit der besondere Kündigungsschutz gilt. Wenn der Arbeitgeber nichts davon weiß, muss der Arbeitnehmer ihn rechtzeitig informieren. Das sollte möglichst schnell nach der Kündigung geschehen, am besten innerhalb von drei Wochen. Sonst kann der besondere Schutz verloren gehen
1. Der Arbeitgeber stellt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt.
2. Das Integrationsamt prüft den Antrag. Es hört den Arbeitnehmer, den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung an.
3. Das Integrationsamt entscheidet, ob die Kündigung erlaubt ist.
4. Bei fristloser Kündigung muss das Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen entscheiden
Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung wegen der Behinderung erfolgt. Ist das der Fall, wird die Zustimmung meist nicht erteilt. Liegt der Grund für die Kündigung außerhalb der Behinderung, kann das Integrationsamt zustimmen. Bei schweren Pflichtverletzungen kann das Integrationsamt die Zustimmung zur fristlosen Kündigung geben
Wenn das Integrationsamt die Zustimmung gibt, kann der Arbeitgeber kündigen. Die Kündigung muss dann schnell ausgesprochen werden. Wenn das Integrationsamt die Zustimmung verweigert, darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Der Arbeitnehmer bleibt im Betrieb
Der Arbeitnehmer kann gegen die Kündigung klagen. Das nennt man Kündigungsschutzklage. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Das Gericht prüft dann, ob die Kündigung wirksam ist
Alle wichtigen Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung sind sich einig: Der besondere Kündigungsschutz gilt auch bei fristlosen Kündigungen. Das Integrationsamt muss immer zustimmen, sonst ist die Kündigung unwirksam. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber sehr wichtige Gründe für die Kündigung hat. Die Literatur betont, dass der Schutz schwerbehinderter Menschen sehr wichtig ist. Die Gerichte bestätigen das immer wieder in ihren Urteilen
– Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt auch bei fristlosen Kündigungen.
– Der Arbeitgeber braucht immer die Zustimmung des Integrationsamtes.
– Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
– Die Schwerbehindertenvertretung muss beteiligt werden.
– Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber rechtzeitig über die Schwerbehinderung informieren.
– Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses.
So sind schwerbehinderte Menschen auch bei einer fristlosen Kündigung besonders geschützt. Sie haben das Recht, dass ihre Situation sorgfältig geprüft wird, bevor der Arbeitgeber kündigen darf. Das gibt ihnen mehr Sicherheit im Arbeitsleben.