Gläubiger des Erblassers kann Erbschein beantragen
Als Gläubiger eines verstorbenen Schuldners haben Sie bestimmte Rechte und Möglichkeiten, um Ihre Forderung geltend zu machen. Hier sind die Schritte, die Sie unternehmen können:
Mein Schuldner ist verstorben. Sein Sohn ist Erbe geworden. Was kann ich als Gläubiger tun?
Erben ermitteln: Stellen Sie fest, wer die Erben des verstorbenen Schuldners sind. In Ihrem Fall haben Sie bereits herausgefunden, dass der Sohn der Erbe ist.
Forderung anmelden: Informieren Sie die Erben über Ihre Forderung. Sie sollten dies schriftlich tun und Ihre Forderung detailliert darlegen. Senden Sie eine Kopie des Schuldnerverhältnisses (z.B. Vertrag, Rechnung) mit.
Nachlassverfahren: Wenn der Nachlass (das Vermögen des Verstorbenen) überschuldet ist, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden.
Als Gläubiger können Sie beim Nachlassgericht beantragen, dass ein solches Verfahren eröffnet wird. Dies sichert, dass Ihre Forderung in der Rangfolge der Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt wird.
Verjährung: Beachten Sie die Verjährungsfristen für Ihre Forderung. Normalerweise beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Durch den Tod des Schuldners kann es zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist kommen, weshalb es ratsam ist, zeitnah zu handeln.
Pfändung:
Wenn die Erben das Erbe angenommen haben und somit für die Schulden des Verstorbenen haften, können Sie gegebenenfalls gerichtliche Schritte einleiten, um eine Pfändung der Erbmasse zu erreichen.
Dies könnte z.B. durch einen Mahnbescheid und ein anschließendes Vollstreckungsverfahren geschehen.
Vergleichsverhandlungen: Es kann auch sinnvoll sein, mit den Erben eine außergerichtliche Einigung zu suchen, z.B. eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder einen Teil der Forderung zu erlassen.
Sie können auch als Gläubiger des Erblassers beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen und nach Erteilung bestehende Titel gegen den Erblasser auf die Erben als neue Schuldner umschreiben lassen.
RA und Notar Krau