Gläubiger im Liquidationsverfahren

Dezember 8, 2024

Gläubiger im Liquidationsverfahren

OLG München 23 U 750/11

Urteil vom 06.07.2017

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger, ehemaliger Gesellschafter und Mitarbeiter der Beklagten zu 1), einer GmbH, stritt um die Feststellung seiner Gesellschafterstellung und die Zahlung einer Abfindung nach seinem Ausscheiden.

Der Kläger war im Oktober 2006 aus der GmbH ausgeschieden und die GmbH wurde im Februar 2014 gelöscht.

Die abgeschlossene Liquidation der Beklagten zu 1) und ihre Löschung im Handelsregister stehen der fortdauernden Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

Die Löschung einer vermögenslosen GmbH hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zur Folge,

dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein.

Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent.

Gläubiger im Liquidationsverfahren

Bestehen dagegen Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig.

Bei einem – hier vorliegenden – Passivprozess ist die gelöschte Gesellschaft jedenfalls dann parteifähig, wenn der Kläger substantiiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden

Hier stehen der Beklagten zu 1) unstreitig Kostenerstattungsansprüche gegen den Kläger zu, soweit die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen ist.

Im Übrigen hat der Kläger eine ordnungsgemäße Liquidation der Beklagten zu 1) bestritten.

Damit hat er substantiiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.

Vermögen in diesem Sinne liegt nämlich auch dann vor, wenn der Gläubiger im Liquidationsverfahren zu Unrecht übergangen worden ist

und die Gesellschaft deshalb einen Ersatzanspruch gegen die Liquidatoren hat

Prozessverlauf:

Gläubiger im Liquidationsverfahren

  • Das Landgericht wies die Klage ab.
  • Der Kläger legte Berufung ein.
  • Der Senat wies die Berufung zurück und stellte fest, dass der Abfindungsanspruch verjährt sei.
  • Der BGH hob das Urteil des Senats auf und stellte fest, dass der Abfindungsanspruch nicht verjährt sei.
  • Im weiteren Verfahren nahm der Kläger die Klageanträge auf Auskunft und Versicherung an Eides Statt zurück.
  • Der Senat holte ein Sachverständigengutachten zum Verkehrswert des Geschäftsanteils des Klägers ein.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München wies die Berufung des Klägers zurück.

Begründung:

  • Zulässigkeit der Klage: Die Löschung der GmbH im Handelsregister steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da der Kläger substantiiert behauptet hat, dass bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden sei.
  • Aktivlegitimation: Der Kläger hat die streitgegenständliche Forderung an seine Ehefrau abgetreten, den Klageantrag aber nicht umgestellt. Daher fehlt ihm die Aktivlegitimation.

Gläubiger im Liquidationsverfahren

  • Abfindungsanspruch: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass ihm ein Abfindungsanspruch zusteht.
    • Der Sachverständige konnte mangels positiver Fortführungsprognose keinen positiven Verkehrswert des Geschäftsanteils feststellen.
    • Die vom Kläger vorgelegte Bewertung der S. Steuerberatungsgesellschaft mbH wurde von der Beklagten substantiiert bestritten und ist nicht aussagekräftig.
    • Der Sachverständige ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten eingesetzte Technik veraltet war und die beiden Vertriebsmitarbeiter, der Kläger und Herr S., bereits im Herbst 2006 ausgeschieden sind.
    • Auch der Liquidationswert des Geschäftsanteils ist nach den Berechnungen des Sachverständigen negativ.

Fazit:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, da der Wert seines Geschäftsanteils zum Zeitpunkt seines Ausscheidens negativ war.

Die Löschung der GmbH steht der Klage nicht entgegen, jedoch fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation, da er die Forderung abgetreten hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Einstweiliger Rechtsschutz bei Einziehung GmbH-Anteil

Januar 13, 2025
OLG Frankfurt 5 W 18/22 Einstweiliger Rechtsschutz bei Einziehung GmbH-AnteilRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatt…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Rückübertragung von Geschäftsanteilen

Januar 13, 2025
Rückübertragung von GeschäftsanteilenOLG Brandenburg 4 U 122/20Urteil vom 11.5.2022RA und Notar KrauSachverhalt:Der Kläger w…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Geschäftsführerhaftung für an sich selbst gezahlte überhöhte Vergütung

Januar 12, 2025
OLG Brandenburg 7 U 2/23 Geschäftsführerhaftung für an sich selbst gezahlte überhöhte VergütungUrteil vom 24.01.2024RA und Notar Krau…