Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2024 – IX ZB 14/22
RA und Notar Krau
Als Rechtsanwalt und Notar Krau möchte ich Ihnen in diesem Blogbeitrag ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs näherbringen.
Es geht darum, wann das Finanzamt einen Insolvenzantrag stellen kann, wenn jemand seine Steuern nicht zahlt.
Stellen Sie sich vor, Sie haben seit Jahren hohe Steuerschulden. Das Finanzamt versucht, Ihr Konto zu pfänden, aber da ist kaum etwas zu holen.
Sie sagen selbst, Sie haben kein Einkommen mehr. Und zu allem Überfluss sind Sie schon im Schuldnerverzeichnis, weil Sie keine Auskunft über Ihr Vermögen geben konnten.
In solchen Fällen kann das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie zahlungsunfähig sind. Das bedeutet: Sie können Ihre Schulden nicht mehr begleichen.
Das ist wichtig, denn die Zahlungsunfähigkeit ist oft der Grund, warum ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das dazu dient, die Schulden einer Person oder Firma zu regeln.
In einem konkreten Fall wollte das Finanzamt ein Insolvenzverfahren eröffnen. Ein Schuldner hatte über 44.000 Euro an Steuern, Säumniszuschlägen und anderen Gebühren nicht gezahlt.
Das Finanzamt legte alle Steuerbescheide vor und zeigte detailliert auf, welche Forderungen offen waren.
Doch das Amtsgericht und das Landgericht Dessau-Roßlau lehnten den Antrag des Finanzamts ab.
Sie sagten: Die Forderungen sind zwar klar dargelegt, aber nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Das Gericht meinte, das Finanzamt brauche dafür einen „vollstreckbaren Titel“ oder eine spezielle „Vollstreckbarerklärung“ mit Unterschrift und Siegel.
Außerdem zweifelten die Gerichte, ob der Schuldner wirklich zahlungsunfähig war, oder nur nicht zahlen wollte.
Das Finanzamt gab nicht auf und legte eine weitere Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Und dort hatte es Erfolg!
Der BGH stellte klar:
Das Finanzamt muss nicht zwingend eine unterschriebene oder gesiegelte Erklärung vorlegen. Die Steuerbescheide selbst reichen aus, um die Forderungen glaubhaft zu machen.
Das Finanzamt muss auch nicht extra nachweisen, dass Vollstreckungsversuche erfolglos waren (z.B. durch eine Bescheinigung vom Gerichtsvollzieher).
Es gibt auch andere Wege, die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen.
Wenn jemand jahrelang Steuern in fünfstelliger Höhe nicht zahlt, Kontopfändungen ins Leere laufen und der Schuldner selbst angibt, kein Einkommen zu haben, spricht das stark für eine Zahlungsunfähigkeit.
Hier muss das Gericht genau prüfen, ob diese Anzeichen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für Zahlungsunfähigkeit ergeben.
Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte wichtige Hinweise des Finanzamts übersehen, zum Beispiel, dass nur eine kleine Pfändung möglich war und der Schuldner selbst keine Einnahmen hatte.
Deshalb hob der BGH die Urteile auf und schickte den Fall zur erneuten Prüfung zurück an das Amtsgericht.
Dieses Urteil ist wichtig, weil es dem Finanzamt die Arbeit erleichtert, wenn es Insolvenzanträge stellen muss.
Es zeigt aber auch, dass die Gerichte genau hinschauen müssen, ob jemand wirklich zahlungsunfähig ist.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Kontaktieren Sie mich gerne!
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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